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   BayObLG, 20.03.1990 - BReg. 1a Z 65/88   

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BayObLG, 20.03.1990 - BReg. 1a Z 65/88 (https://dejure.org/1990,2583)
BayObLG, Entscheidung vom 20.03.1990 - BReg. 1a Z 65/88 (https://dejure.org/1990,2583)
BayObLG, Entscheidung vom 20. März 1990 - BReg. 1a Z 65/88 (https://dejure.org/1990,2583)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2203 bis 2205, 2211, 2353, 2368; GBO §§ 18, 29 Abs. 1, §§ 35, 39, 52, 77

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwirkung durch Geltendmachung des Pflichtteilanspruches; Geltendmachung des Pflichtteilanspruches durch Ergänzungspfleger; Auslegung von Formulierungen eines Erbvertrages; Pflichtteilsklausel als spezielle Form einer Verwirkungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 969
  • MDR 1990, 723
  • MDR 1991, 156
  • FamRZ 1990, 1158
  • Rpfleger 1990, 406
  • BayObLGZ 1990 Nr. 16
  • BayObLGZ 1990, 58
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2011 - 3 Wx 124/11

    Voraussetzungen der Verwirkung einer Pflichtteilstrafklausel

    Verwirkungsklauseln sanktionieren eine unerwünschte Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall, um sicher zustellen, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLG NJW-RR 1990, 969; FamRZ 1995, 1447; Palandt-Weidlich BGB 70. Auflage 2011 § 2269 Rdz. 13).
  • OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 68/07

    Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament: Vorliegen eines

    a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass durch Auslegung ermittelt werden müsse, wann ein "Verlangen" des Pflichtteils beim ersten Todesfall vorliegt (BayObLGZ 1990, 58/61).

    b) Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das Testament vom 29.5.1984 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; 2004, 5/8).

  • BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02

    Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel - Verwirkungsklausel - im

    a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch Auslegung der Pflichtteilsklausel ermittelt werden müsse, wann ein "Verlangen" des Pflichtteils beim ersten Todesfall vorliegt (vgl. BayObLGZ 1990, 58/61; 1994, 164/169).

    aa) Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das gemeinschaftliche Testament vom 18.2.1964 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; Lübbert NJW 1988, 2706/2708; Soergel/Loritz BGB 13. Aufl. § 2075 Rn. 18).

    Diese Zwecke sollen dadurch erreicht werden, dass die Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder unter die auflösende Bedingung eines Verlangens des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden gestellt wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; FamRZ 1995, 1447/1448).

    Weitere subjektive Voraussetzungen - in Form einer "böswilligen Auflehnung" gegen den Erblasserwillen - sind jedoch nicht erforderlich (BayObLGZ 1990, 58/62; MünchKomm/Musielak Rn. 65; Staudinger/Kanzleiter Rn. 58 jeweils zu § 2269; Staudinger/Otte § 2074 Rn. 64; Lübbert aaO S. 2712).

  • BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94

    Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden

    Dieser Anordnung haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler entnommen, die Schlußerbeneinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder sei von der auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB , vgl. BayObLGZ 1990, 58/60) abhängig gemacht worden, daß sie der Pflichtteilsklausel nicht zuwider handelten.

    Gegen die Wirksamkeit einer solchen letztwilligen Anordnung bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60 und 1994, 164/167).

    Der Inhalt einer solchen Pflichtteilsklausel ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu klären (vgl. BayObLGZ 1990, 58/61; Lübbert NJW 1988, 2706/2710; allgemeine Meinung).

    Mit der Anordnung einer solchen Klausel wollen die gemeinschaftlich testierenden und sich gegenseitig als Erben einsetzenden Ehegatten in aller Regel sicherstellen, daß dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlaß ungeschmälert verbleibe und er nicht durch.das Pflichtteilsverlangen eines Schlußerben gestört werde (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60 und 1994, 164/167).

    d) Für das Wirksamwerden dieser Pflichtteilsklausel reicht es entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde aus, wenn der Pflichtteil in Kenntnis der damit verbundenen Sanktion verlangt wird, die der Schlußerbe in Kauf nimmt (vgl. BayObLGZ 1990, 58/62. f. m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 13, § 2074 Rn. 9).

    Diese wiederum darf nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden, nämlich ob das Beschwerdegericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1990, 58/61 m.w.Nachw.).

  • OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06

    Pflichtteilsklausel in Berliner Testament - hochverzinsliche Stundung des

    Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das Testament vom 20.5.1980 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich Testierende und sich gegenseitig als Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibe und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört werde (BayObLGZ 1990, 58/60).

    Wann ein solches "Verlangen" vorliegt, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln (Lübbert, NJW 1988, 2706/2710; BayObLGZ 1990, 58/61).

    Die Entscheidung kann nur daraufhin überprüft werden, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Beweiswürdigung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG), dabei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen wurde und ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurden (ständige Rechtsprechung BayObLGZ 1990, 58/61).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 34/15

    Wirksamkeit der Ergänzung eines Ehegattentestaments um eine Pflichtteilssanktion

    Mit dieser Testamentsbestimmung hat er die Absicht verfolgt, die unerwünschte Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall zu sanktionieren, um auf diese Weise sicherzustellen, dass nicht eine seiner beiden als Schlusserbinnen eingesetzten Töchter bei der Verteilung des elterlichen Gesamterbes bevorzugt wird (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 969; BayObLG FamRZ 1995, 1447; Palandt-Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 2269 BGB Rn. 13 m.w.N.).

    Von diesem Ungehorsam soll nur dann ausgegangen werden können, wenn der betroffene Pflichtteilsberechtigte bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel seinen Pflichtteil einfordert (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 969; BayObLG FamRZ 2004, 1672).

  • OLG München, 06.12.2018 - 31 Wx 374/17

    Zeitpunkt des Eingreifens der Pflichteeilsklausel nach Tod des Erstversterbenden

    a) Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das gemeinschaftliche Testament enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; 2004, 5/8).

    b) Welche konkreten Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsausschlussklausel erfüllt sein müssen, hängt im Einzelfall von der Gestaltung bzw. Formulierung und dem Willen der Erblasser ab, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung festzustellen ist (BayObLGZ 1990, 58).

  • BayObLG, 09.06.1994 - 1Z BR 117/93

    Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments

    Damit stand die Schlußerbeneinsetzung der Kinder des zuerst versterbenden Ehegatten unter der auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB , vgl. BayObLGZ 1990, 58/60 m.w.Nachw.), daß sie der in Abschnitt II Abs. 3 des Testaments enthaltenen Pflichtteilsklausel nicht zuwiderhandelten.

    aa) Gegen die Wirksamkeit einer letztwilligen Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, daß dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlaß ungeschmälert verbleibe und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlußerben gestört werde, bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BayObLGZ 1990, 58/60 m.w.Nachw.).

    Diese Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden (BayObLGZ 1990, 58/61 und ständige Rechtsprechung).

    Dieses Verhalten der Beteiligten zu 3 und 4 hat es zutreffend als Zuwiderhandlung gegen die Pflichtteilsklausel gewertet, die den Wegfall ihrer auflösend bedingten Einsetzung als Schlußerben zur Folge hatte (§ 2075 BGB , vgl. BayObLGZ 1990, 58/62 f.).

  • BayObLG, 18.03.2004 - 1Z BR 44/03

    Wirksamkeit von Verwirkungsklausel und Befreiung des Vorerben

    Einen Ausschluss des Bedachten von der testamentarischen Begünstigung haben Angriffe des Bedachten gegen die letztwillige Verfügung in der Regel nur dann zur Folge, wenn diese eine Auflehnung gegen den wahren Willen des Erblassers darstellen und aus einem bewussten Ungehorsam gegen den Willen des Erblassers entspringen (BGH FamRZ 1985, 278/280; BayObLGZ 1962, 47/57; 1990, 58/62).
  • OLG München, 07.04.2011 - 31 Wx 227/10

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verwirklichung einer

    a) Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das Testament vom 6.12.2006 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; 2004, 5/8).

    b) Welche konkreten Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsausschlussklausel erfüllt sein müssen, hängt im Einzelfall von der Gestaltung bzw. Formulierung und dem Willen der Erblasser ab, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung festzustellen ist (BayObLGZ 1990, 58).

  • BayObLG, 14.11.1994 - 1Z BR 66/94

    Erhalt des Pflichtteils; Verlangen des Pflichtteils; Wechselbezüglichkeit zweier

  • BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94

    Zur Anwendung einer Verwirkungsklausel eines Ehegattenerbvertrags mit

  • KG, 09.09.1997 - 1 W 678/96

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode eines Beteiligten an

  • BayObLG, 23.10.1990 - BReg. 1a Z 50/90

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Zulässigkeit eines Vorbescheids

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 3 Wx 194/10

    Rechtsfolgen der Geltendmachung des Pflichtteils in Ansehung einer

  • LG Köln, 13.09.1994 - 11 T 194/94

    Fortbestand einer Grunddienstbarkeit bei Teilflächenverkauf

  • BayObLG, 04.11.1997 - 1Z BR 169/97

    Schriftsachverständige Begutachtung zur Echtheit eines Testaments - Auslegung von

  • OLG Zweibrücken, 30.10.1998 - 3 W 116/98

    Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel

  • OLG Stuttgart, 31.07.1997 - 19 U 214/96
  • BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 82/92

    Unwirksamkeit eines Testaments wegen Testierunfähigkeit; Neuer Tatsachenvortrag

  • BayObLG, 10.09.1993 - 1Z BR 12/93

    Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Frage der Maßgeblichkeit des von

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