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   BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89   

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BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89 (https://dejure.org/1992,2133)
BayObLG, Entscheidung vom 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89 (https://dejure.org/1992,2133)
BayObLG, Entscheidung vom 17. März 1992 - BReg. 1a Z 53/89 (https://dejure.org/1992,2133)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2311, 2312, 2049

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten Fremdrechtserbschein; Erledigung der Hauptsache durch Beitritt der DDR (Deutschen Demokratischen Republik) zur BRD (Bundesrepublik Deutschland) am 03.10.1990; Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Kempten - VI 370/85
  • AG Kempten - VI 435/85
  • LG Kempten - 4 T 1326/88
  • BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 587
  • DNotZ 1992, 444
  • FamRZ 1992, 989
  • Rpfleger 1992, 300
  • BayObLGZ 1992 Nr. 14
  • BayObLGZ 1992, 54
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 80/81
    Auszug aus BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89
    c) Eines die Erledigung der Hauptsache feststellenden Ausspruchs bedarf es nicht (vgl. Demharter aaO S.202), zumal bisher nur ablehnende Entscheidungen ergangen sind, die gegenstandslos geworden sind (vgl. BayObLGZ 1982, 52/56).

    Da sich die Hauptsache nach Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt und der Beteiligte zu 1 sein Rechtsmittel zulässigerweise auf die Kosten des Verfahrens beschränkt hat (vgl. BGH NJW 1982, 2505/2506; BayObLG Rpfleger 1978, 315; BayObLGZ 1982, 52/56; Keidel/Zimmermann § 13 a Rn. 48, Keidel/Kahl § 1 -9 Rn.96, Keidel/Kuntze § 27 Rn. 55; Bassenge/Herbst Einl. FGG VI 4 f bb; Demharter aaO S.203), ist nur mehr über die in allen Rechtszügen angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen und Kosten zu entscheiden (BayObLGZ 1989, 75/77; Keidel/Zimmermann aaO; Demharter aaO).

    Es ist insbesondere hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten anerkannt, dass schwierige Rechtsfragen nicht abschließend entschieden werden müssen (vgl. BayObLGZ 1961, 183/185 f.; Jansen § 13 a Rn. 20 a.E.), und dass das voraussichtliche Unterliegen keineswegs entscheidend ist, wenn der Ausgang des Verfahrens ungewiß erscheint (vgl. BGHZ 67, 343/345 f.; BayObLG Rpfleger 1978, 315; BayObLGZ 1982, 52/57).

  • BGH, 25.11.1981 - IVb ZB 756/81

    Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für ein Kind in Abänderung eines

    Auszug aus BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89
    Ein Verfahren erledigt sich aber regelmäßig dann, wenn der Verfahrensgegenstand (hier die Erteilung eines gegenständlichen beschränkten Erbscheins) nach Einleitung des Verfahrens durch ein Ereignis fortgefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt (BGH NJW 1982, 2505; BayObLGZ 1972, 273/276; BayObLG NJW-RR 1988, 198/199; Bassenge/Herbst Einl. FGG VI 4 a; Keidel/Kahl § 19 Rn.88; Demharter ZMR 1987, 201).

    Da sich die Hauptsache nach Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt und der Beteiligte zu 1 sein Rechtsmittel zulässigerweise auf die Kosten des Verfahrens beschränkt hat (vgl. BGH NJW 1982, 2505/2506; BayObLG Rpfleger 1978, 315; BayObLGZ 1982, 52/56; Keidel/Zimmermann § 13 a Rn. 48, Keidel/Kahl § 1 -9 Rn.96, Keidel/Kuntze § 27 Rn. 55; Bassenge/Herbst Einl. FGG VI 4 f bb; Demharter aaO S.203), ist nur mehr über die in allen Rechtszügen angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen und Kosten zu entscheiden (BayObLGZ 1989, 75/77; Keidel/Zimmermann aaO; Demharter aaO).

  • LG Berlin, 10.06.1991 - 83 T 172/91
    Auszug aus BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89
    Es fehlt somit nicht an einem zuständigen deutschen Nachlassgericht (vgl. Henrich Anm.Nr. 5 zu LG Berlin FamRZ 1991, 1361/1362), denn die örtliche Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 1 FGG gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der Nachlaßgegenstände und deren Lage in den alten oder neuen Bundesländern und ohne Rücksicht drauf, ob die Erbfolge dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR unterliegt (vgl. Schotten/Johnen DU 1991, 257/262).
  • BayObLG, 03.02.1983 - BReg. 1 Z 137/81
    Auszug aus BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89
    Die gleichen Erwägungen gelten auch für die hier aufgrund der Entscheidungen des Nachlaßgerichts und des Landgerichts in Betracht kommenden Gerichtskosten (Senatsbeschlüsse v. 3.2.1982 BReg. 1 Z 137/81 und vom 30.7.1985 BReg. 17 64/83).Diese Grundsätze rechtfertigen es, hier die Gebührentatbestände der §§ 130 Abs. 1 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO als nicht verwirklicht anzusehen.
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89
    Es ist insbesondere hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten anerkannt, dass schwierige Rechtsfragen nicht abschließend entschieden werden müssen (vgl. BayObLGZ 1961, 183/185 f.; Jansen § 13 a Rn. 20 a.E.), und dass das voraussichtliche Unterliegen keineswegs entscheidend ist, wenn der Ausgang des Verfahrens ungewiß erscheint (vgl. BGHZ 67, 343/345 f.; BayObLG Rpfleger 1978, 315; BayObLGZ 1982, 52/57).
  • BayObLG, 05.10.1987 - BReg. 3 Z 120/87

    Erledigung; Verfahren; Vorläufige Vormundschaft; Rücknahme; Entmündigungsantrag;

    Auszug aus BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89
    Ein Verfahren erledigt sich aber regelmäßig dann, wenn der Verfahrensgegenstand (hier die Erteilung eines gegenständlichen beschränkten Erbscheins) nach Einleitung des Verfahrens durch ein Ereignis fortgefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt (BGH NJW 1982, 2505; BayObLGZ 1972, 273/276; BayObLG NJW-RR 1988, 198/199; Bassenge/Herbst Einl. FGG VI 4 a; Keidel/Kahl § 19 Rn.88; Demharter ZMR 1987, 201).
  • BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 31/82
    Auszug aus BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89
    b) Durch die infolge des Beitritts der ehemaligen DDR geschaffene Rechtslage hat sich die Hauptsache erledigt, was auch ohne eine entsprechende Erklärung des Beteiligten zu 1 von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (BayObLGZ 1982, 318/320 f; Keidel/Kahl FGG 12.Aufl. § 19 Rn. 90; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 5.Aufl. Einl. FGG VI 4 b).
  • OLG München, 12.07.2006 - 31 Wx 47/06

    Handelsregistersache; gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern;

    In diesem Fall hat das Gericht über die in allen Rechtszügen angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu entscheiden (BayObLGZ 1992, 54/57).

    Dann hat eine Entscheidung über die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu ergehen, selbst wenn und soweit diese nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLGZ 1992, 54/57 f.).

    b) Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist bei Erledigung der Hauptsache während dieses Verfahrens gebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO), weil ein Gebührentatbestand gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht gegeben ist (BayObLGZ 1992, 54/58).

    c) Ob die weitere Beteiligte die im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht angefallenen Kosten endgültig zu tragen hat, hängt davon ab, ob die die Gebühren auslösende Entscheidung der Vorinstanz hätte aufrechterhalten oder aufgehoben werden müssen (BayObLGZ 1992, 54/58).

  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Da der Beteiligte zu 5 sein Rechtsmittel insoweit zulässigerweise auf die Kosten beschränkt hat, ist nurmehr über die in allen Rechtszügen hinsichtlich dieses Verfahrensgegenstands angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu entscheiden (vgl. BayObLGZ 1992, 54/57).

    Daher muß eine Entscheidung über die Gerichtskosten aller Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit diese nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLGZ 1992, 54/57 f. m.w.N.).

    Im übrigen ist das Verfahren gebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO ), weil ein Gebührentatbestand gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO (Verwerfung, Zurückweisung oder Zurücknahme des Rechtsmittels) im Fall der Hauptsacheerledigung nach Einlegung der weiteren Beschwerde nicht gegeben ist (BayObLGZ 1992, 54/58 m.w.N.).

  • BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 210/03

    Entscheidung über Kosten und Auslagen bei Erledigung der Hauptsache in einer

    In diesem Fall hat das Gericht über die in allen Rechtszügen angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu entscheiden (BayObLGZ 1992, 54/57).

    Dann hat eine Entscheidung über die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu ergehen, selbst wenn und soweit diese nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLGZ 1992, 54/57 f.).

    b) Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist bei Erledigung der Hauptsache während dieses Verfahrens gebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO), weil ein Gebührentatbestand gem. § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht gegeben ist (BayObLGZ 1992, 54/58).

    c) Ob der Betroffene und Beschwerdeführer die im Verfahren der Beschwerde vor dem Landgericht angefallenen Kosten endgültig zu tragen hat, hängt davon ab, ob die die Gebühren auslösende Entscheidung der Vorinstanz hätte aufrechterhalten oder aufgehoben werden müssen (BayObLGZ 1992, 54/58).

    Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten stellt die Ausnahme dar und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (BayObLGZ 1992, 54/59).

  • BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00

    Hauptsacheerledigung im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen

    Daher muss eine Entscheidung über die Gerichtskosten aller Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit diese nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLGZ 1992, 54/57 f.).

    cc) ob der Rechtsmittelführer die angefallenen Gerichtskosten erster und zweiter Instanz endgültig zu tragen hat, hängt davon ab, ob die Gebühren auslösenden Entscheidungen der Vorinstanzen hätten aufrechterhalten oder aufgehoben werden müssen (BayObLGZ 1992, 54/58).

    Der mutmaßliche Erfolg oder Misserfolg eines Beteiligten allein ist deshalb nicht entscheidend (BayObLGZ 1992, 54/59).

  • BayObLG, 23.07.2002 - 1Z BR 39/01

    Anspruch auf Bestellung des Nachlasspflegers - Hauptsacheerledigung im

    Eines die Erledigung der Hauptsache feststellenden Ausspruchs bedarf es nicht; die bisher ergangenen, nur ablehnenden Entscheidungen sind gegenstandslos geworden (BayObLGZ 1992, 54/57).

    Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO), weil ein Gebührentatbestand gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO (Verwerfung, Zurückweisung oder Zurücknahme der Beschwerde) im Fall der Hauptsacheerledigung nicht gegeben ist (BayObLGZ 1989, 75/78 f.; 1992, 54/58).

  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 121/99

    Erledigung des Erbscheinsantrag durch Ableben des Antragstellers

    Da das Verfahren durch Zurücknahme des Erbscheinsantrags in der Rechtsbeschwerdeinstanz beendet worden ist, hat der Senat über die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu entscheiden, selbst wenn und soweit diese Kostenentscheidung nur klarstellende Bedeutung hat (vgl. BayObLGZ 1992, 54/57 f.).
  • OLG München, 28.06.2018 - 34 Wx 338/17

    Inhaber einer Zwangshypothek - Erledigung im Grundbuchverfahren

    Schwierige Rechtsfragen müssen nicht im Rahmen der Kostenentscheidung abschließend entschieden werden; vielmehr können sie im Rahmen der Ermessensausübung dahingehend Berücksichtigung finden, dass der Verfahrensausgang ungewiss erscheint (vgl. BayObLGZ 1992, 54/58).
  • BayObLG, 12.11.1999 - 1Z BR 139/99

    Ablehungsantrag hinsichtlich eines Richters der noch vor der Entscheidung in der

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  • BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99

    Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Entziehung der elterlichen

    Daher muß eine Entscheidung über die Gerichtskosten aller Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit diese nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLGZ 1992, 54/57 f.).

    b) Eines die Erledigung feststellenden Ausspruchs bedarf es zwar nicht (vgl. BayObLGZ 1992, 54/57).

  • BayObLG, 11.03.1994 - 1Z BR 109/93

    Erbscheinerteilung bei griechischem Erblasser

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  • BayObLG, 09.07.2004 - 3Z BR 99/04

    Beendigung des Mandats gerichtlich bestellter Aufsichtsratsmitglieder

  • OLG Jena, 26.09.2001 - 2 U 362/01

    Anlocken durch Treueprämien als Wettbewerbsverstoß

  • BayObLG, 29.06.1995 - 1Z BR 158/94

    Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers

  • BayObLG, 09.11.1993 - 1Z BR 91/92

    Nachlassspaltung bei im Gebiet der ehemaligen DDR belegenem Grundstück und

  • BayObLG, 12.10.1999 - 1Z BR 139/99

    Kostenentscheidung im Richterablehnungsverfahren nach Ausscheiden des Richter

  • BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 181/02

    Sofortige weitere Beschwerde in Unterbringungssachen - Hauptsacheerledigung und

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