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   BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 11/93   

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https://dejure.org/1993,4577
BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 11/93 (https://dejure.org/1993,4577)
BayObLG, Entscheidung vom 04.02.1993 - 3Z BR 11/93 (https://dejure.org/1993,4577)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Februar 1993 - 3Z BR 11/93 (https://dejure.org/1993,4577)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einwilligungsvorbehalt; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen; Verfassungskonform; Auslegung; Staat; Recht; Erziehen; Bessern; Selbstschädigung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Anordnung Einwilligungsvorbehalts, Ablauf Unterbringungsgenehmigung, Sachkunde, Telefongespräch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1903 Abs. 1, § 1901 Abs. 1

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 545
  • FamRZ 1993, 851
  • Rpfleger 1993, 324
  • BayObLGZ 1993, 63
 
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Wird zitiert von ... (45)

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 495/16

    Betreuung: Einwilligungsvorbehalt gegen den freien Willen des Betroffenen

    Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zu freier Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen (BayObLG FamRZ 1993, 851 f.; s. auch BVerfG NJW 1967, 1795, 1800; MünchKommBGB/Schwab 7. Aufl. § 1903 Rn. 6 mwN).
  • BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01

    Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei

    Danach ist die Ärztin eine auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrene und fachkundige Klinikärztin, bei der die erforderliche Sachkunde, eine die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankung festzustellen, angenommen werden kann (BayObLGZ 1993, 63/65).
  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f.; vgl. BVerfGE 58, 208/225; BayObLGZ 1993, 18; 1993, 63; Bürgle NJW 1988, 1881/1883 f.).

    Diese Grundsätze, die für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten (vgl. BayObLGZ 1993, 63; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. Rn. 11, 12, Palandt/Diederichsen BGB 53. Aufl. Rn. 5, je zu § 1903), sind auch anzuwenden, wenn es um die Frage geht, ob ein Betreuer zu bestellen ist.

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