Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 07.06.1995

Rechtsprechung
   BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97   

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BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97 (https://dejure.org/1997,572)
BayObLG, Entscheidung vom 09.10.1997 - 3Z BR 225/97 (https://dejure.org/1997,572)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Oktober 1997 - 3Z BR 225/97 (https://dejure.org/1997,572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Vergütung von Betreuungsleistungen; Anspruch des Betreuers gegenüber dem Betreuten auf Aufwendungsersatz; Anspruch des Betreuers auf Aufwendungsersatz gegeüber der Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger Betreuung - Keine Pflicht zur Bildung von Rücklagen für Vergütungsanspruch bei Vermögenssorge für überschuldeten Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 435
  • FamRZ 1998, 507
  • BayObLGZ 1995, 212
  • BayObLGZ 1997, 301
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 24.01.1997 - 3Z BR 328/96

    Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betreuten trotz Aufhebung der

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97
    Dem ist entgegenzuhalten, daß Grundlage des Vergütungsanspruchs des Betreuers allein dessen Mühewaltung ist (vgl. BayObLGZ 1997, 53/55).

    Ob die Betreuung entgegen § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB zulange aufrecht erhalten wurde, ist insoweit ohne Belang (vgl. BayObLGZ 1997, 53 für den Fall fehlerhafter Bestellung des Betreuers).

  • LG Koblenz, 06.03.1995 - 2 T 102/95
    Auszug aus BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97
    Dies ist nur gewährleistet, wenn die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung vom Betreuten, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden können (vgl. LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445; Staudinger/Engler BGB 12.Aufl. § 1835 Rn.44) oder, soweit dies nicht der Fall ist, die Staatskasse hierfür aufkommt.

    (3) Die Bewilligung einer Vergütung nicht erst nach 10 1/2 Monaten, sondern in kürzeren Zeitabständen zu beantragen, war die Betreuerin nicht verpflichtet (a.A. wohl LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445).

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 350/95

    Weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Aufwandsentschädigung, wenn

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97
    Es ist insbesondere nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 2, § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB , § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1160 ; BGH NJW 1997, 58 ).
  • BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96

    Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Miteigentum an nicht selbst genutzter

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97
    Der entsprechende Selbstbehalt ist nach Maßgabe der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1997, 82/83; vgl. auch § 115 ZPO ).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 37/96

    Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97
    Es ist insbesondere nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 2, § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB , § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1160 ; BGH NJW 1997, 58 ).
  • BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03

    Neuer Festsetzungsantrag wegen Betreuervergütung nach ursprünglicher

    aa) Zieht der Staat einen berufsmäßigen Betreuer heran, hat er auch die Verpflichtung, diesem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten (vgl. grundlegend zum aus § 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Vergütungsanspruch des Berufsvormunds BVerfGE 54, 251 = NJW 1980, 350), d.h. die Erstattung der zum Zweck der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (BayObLGZ 1997, 301/303; BayObLG NJW-RR 2003, 1306).
  • BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 215/98

    Mittellosigkeit eines Betreuten

    Bis zu dieser Grenze hat er jedoch Einschränkungen in der bisherigen Lebensführung hinzunehmen, die durch die Betreuerbestellung bedingt sind (BayObLGZ 1997, 301/302; BayObLG FamRZ 1998, 1054 ).

    c) Das dem Betreuten zugriffsfrei verbleibende Schonvermögen ist nach Maßgabe der Regelungen des BSHG über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens zu bestimmen (BayObLGZ 1995, 212; 1995, 307/309; 1997, 301/302; BayObLG FamRZ 1998, 1054 ).

    Erforderlich ist auch, daß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Betroffenen der Anspruch des Betreuers wenn nicht notwendig sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden kann, da mit der in § 1835 Abs. 4 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB getroffenen Regelung auch den Interessen des Berufsbetreuers Rechnung getragen werden soll (BayObLGZ 1997, 301/302).

  • BayObLG, 27.07.2001 - 3Z BR 182/01

    Schriftform einer Beschwerdeschrift, der die Unterschrift des Bezirksrevisors

    Dies ist nur gewährleistet, wenn die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung von Betreuten, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden können (vgl. LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445; Staudinger/Engler BGB 13. Aufl. § 1835 Rn. 51) oder, soweit dies nicht der Fall ist, zunächst die Staatskasse hierfür aufkommt (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303).
  • OLG Hamm, 06.11.2006 - 15 W 328/06

    Wiedereinsetzung bei Rechtsirrtum; keine Rechtskrafterstreckung der Beurteilung

    Zieht der Staat einen berufsmäßigen Betreuer heran, hat er auch die Verpflichtung, diesem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten (vgl. grundlegend zum aus § 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Vergütungsanspruch des Berufsvormunds BVerfGE 54, 251 = NJW 1980, 350), d.h. die Erstattung der zum Zweck der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (BayObLGZ 1997, 301; 2003, 261 = FamRZ 2004, 305).
  • BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98

    Bindung an eine rechtsfehlerfreie Schätzung des Zeitaufwands des Betreuers durch

    Der Bewilligung einer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen steht nämlich nicht entgegen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers fehlten (BayObLGZ 1997, 53 m.w.N.) oder daß die Betreuung entgegen § 1908d Abs. 1 BGB zu lange aufrecht erhalten wurde (BayObLGZ 1997, 301).

    Grundlage des Vergütungsanspruchs des Betreuers ist allein die Mühewaltung (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303 m.w.N.), die weder durch formell-rechtliche noch durch materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers beseitigt wird (vgl. BayObLGZ 1997, 53/55 m.w.N.).

  • BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 15/98

    Unzulässigkeit eines neuen Sachantrages im Rechtsbeschwerdeverfahren;

    Der Bewilligung einer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen steht nämlich nicht entgegen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers fehlten (BayObLGZ 1997, 53 m.w.N.) oder daß die Betreuung entgegen § 1908d Abs. 1 BGB zu lange aufrecht erhalten wurde (BayObLGZ 1997, 301).

    Grundlage des Vergütungsanspruchs des Betreuers ist allein die Mühewaltung (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303 m.w.N.), die weder durch formell-rechtliche noch durch materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers beseitigt wird (vgl. BayObLGZ 1997, 53/55 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 04.08.1998 - 25 Wx 108/97
    Vor allem aber bietet das Gesetz dem Betreuer keine Handhabe, für die Sicherung seines zukünftigen Vergütungsanspruches, der erst später vom Vormundschaftsgericht festzusetzen war, Rücklagen zu bilden (BayObLG, FamRZ 1998, 507, 508).
  • LG Saarbrücken, 13.05.2002 - 5 T 58/02

    Betreuer zum Zwecke der Führung der Betreuungsaufwendungen; Feststellbarkeit der

    Das Gesetz gibt keine Handhabe, zur Sicherung eines vom Vormundschaftsgericht erst noch festzusetzenden Vergütungsanspruchs Rücklagen zu bilden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 435, 436 [BayObLG 09.10.1997 - 3 Z BR 225/97] ; Münchener Kommentar-Wagenitz, a.a.O., § 1836 a BGB, Rdnr, 11).

    Grundlage des Vergütungsanspruchs des Betreuers ist nämlich allein dessen Mühewaltung; die Vergütung ist Entschädigung, nicht vertragliche Gegenleistung (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 435, 436 [BayObLG 09.10.1997 - 3 Z BR 225/97] ; Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1836 BGB, Rdnr. 25).

  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Der Betreute selbst wäre bei einem solchen Vermögen unter Heranziehung der Bestimmungen des BSHG als mittellos im Sinne von § 1835 Abs. 4 BGB anzusehen (BayObLGZ 1995, 212).
  • OLG Köln, 29.01.1999 - 16 Wx 215/98

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Mittellosigkeit eines Betreuten i.R.v.

    Dies entspricht einer in Rechtsprechung (vgl. BayOblG FamRZ 1998, 507 m. w. N.; OLG Schleswig FamRZ 1994, 1332 Ls) und Literatur (vgl. Damrau-Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1835 Rz. 20) vertretenen Auffassung, der nunmehr auch die gesetzliche Regelung des mit Wirkung ab 1. Januar 1999 durch das Betreuungsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl I 1580) eingefügten § 1836 c) BGB gefolgt ist.

    Der Senat ist der Auffassung, daß - jedenfalls nach bisherigem Recht - im Einzelfall zu prüfen ist, ob zu Gunsten des Betreuten der höhere Schonbetrag aufgrund des sich aus seiner konkreten Behinderung ergebenden Mehrbedarfs oder nach Sinn und Zweck der besonderen Sozialleistung zu berücksichtigen ist; eine prinzipielle Gleichstellung aller Betreuten mit Blinden (§ 67 BSHG) und Schwerstpflegebedürftigen (§ 69 a) Abs. 3 BSHG) hält er nicht für gerechtfertigt (so wohl BayObLG FamRZ 1998, 507; 1996, 436, 437).

  • OLG München, 21.03.2007 - 33 Wx 13/07

    Betreuervergütung bei Mittellosigkeit des Betroffenen

  • OLG Frankfurt, 25.09.2001 - 20 W 143/01

    Betreuervergütung: Schongrenze des vom Betreuten einzusetzenden Vermögens

  • OLG Karlsruhe, 15.06.2010 - 12 U 235/09

    Pflichten des Betreuers einer vermögenden Person

  • OLG Hamburg, 04.11.2002 - 2 Wx 32/02

    Erstattung von Handwerker- und Reisekosten

  • OLG München, 26.03.2009 - 33 Wx 6/09

    Festsetzung der Betreuervergütung aus der Staatskasse: Voraussetzungen einer

  • OLG Köln, 24.06.2002 - 16 Wx 95/02

    Betreuungsrecht: Mittellosigkeit des Betroffenen

  • OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98

    Einhaltung der Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde;

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01

    Vergütung des Betreuers aus dem Nachlass des Betreuten

  • OLG Köln, 13.09.2000 - 16 Wx 97/00

    Schonbetrag für den mittellosen Betreuten

  • BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung

  • BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 21/03

    Haftung der Staatskasse für Betreuervergütung - überschuldeter Erbe und drohende

  • BayObLG, 26.10.1998 - 3Z BR 112/98

    Angemessenene Vergütung eines Betreuers bei besonders schwieriger Betreuung

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 86/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 05.10.1995 - 3Z BR 193/95

    Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund im Verfahren über Vergütung und

  • OLG Brandenburg, 26.08.2014 - 3 W 32/14
  • OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 20 W 53/13

    Vergütung der Nachlasspflegschaft

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Rechtsprechung
   BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95   

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https://dejure.org/1995,2540
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mittellosigkeit eines Betreuten ; Feststellung der Mittellosigkeit eines Betreuten; Bestimmung der Mittellosigkeit eines Betreuten nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes; Festsetzung einer Auslagenpauschale für einen Betreuer; Zulässigkeit einer weiteren ...

  • Bt-Recht

    Weitere Beschwerde in Vergütungssachen, Begriff der Mittellosigkeit

  • rechtsportal.de

    Mittellosigkeit eines Betreuten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1599
  • Rpfleger 1996, 158
  • BayObLGZ 1995 Nr. 37
  • BayObLGZ 1995, 212
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93

    Betreuter; Mittellosigkeit; Ermittlung; Einkommensgrenze ; Sozialhilfe;

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    16 ZSEG der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen (OLG Köln Rpfleger 1994, 417 ; SchlHOLG BtPrax 1994, 139 ).

    Das OLG Schleswig (BtPrax 1994, 139 ) stellt die Mittellosigkeit unter Heranziehung der Regelungen des BSHG über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens fest; dies seien die unterschiedlichen Einkommensgrenzen der §§ 79 ff BSHG für die Hilfe in besonderen Lebenslagen und § 88 BSHG bei der Berücksichtigung von Vermögen (ebenso Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1835 BGB Rn. 20).

    Dadurch wird auch vermieden, daß eine Person, die auf Dauer Sozialhilfeleistungen bezieht, als nicht mittellos im Sinne von § 1835 Abs. 4 BGB angesehen wird (vgl. OLG Schleswig BtPrax 1994, 139/140).

  • BayObLG, 13.07.1994 - 3Z BR 162/94

    Vergütung eines Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Der Senat bejahte die Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 3 BGB a. F., wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen unter den Sätzen der Tabelle zu § 114 ZPO a. F. und denen des BSHG liegen und das Vermögen die Schongrenze von § 115 Abs. 2 ZPO a. F., § 88 BSHG nicht überschreitet; dabei forderte er, die Sätze der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG , auch unter Berücksichtigung der Härteregelungen, konkret zu berechnen (BayObLGZ 1992, 372 f.; ebenso BayObLG BtPrax 1994, 173 = FamRZ 1995, 112 (nur Leitsatz) = Rpfleger 1995, 69 und die nicht veröffentlichten Beschlüsse vom 8.7.1994 - 3Z BR 95/94 und 9.2.1995 - 3Z BR 263/94; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 1835 BGB a.F. Rn. 10).

    Einen Rückgriff auf § 92 KostO hält der Senat für nicht angebracht (BayObLG BtPrax 1994, 173 ).

  • LG Oldenburg, 20.09.1994 - 8 T 516/94

    Unmittelbarer Erstattungsanspruch des bestellten anwaltlichen Verfahrenspflegers

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Das LG Oldenburg (FamRZ 1995, 494 ) nimmt Mittellosigkeit an, wenn das Vermögen des Betreuten entsprechend § 92 Abs. 1 S. 1 KostO den Betrag von 50 000 DM nicht erreicht und sein Einkommen unterhalb des Dreifachen des für ihn nach der Tabelle des § 114 ZPO maßgebenden Betrages bleibt; auch der Heidelberger Kommentar (§§ 1835 - 1836a BGB Rn. 55) befürwortet, die Mittellosigkeit in Anlehnung an die Maßstäbe des.

    Es stellt einen wesentlichen Unterschied dar, ob jemand auf Kosten des Staates einen Prozeß führen will oder ob er für seine Lebensführung einer Betreuung bedarf und der Staat für insoweit anfallende Unkosten herangezogen wird (vgl. auch LG Oldenburg FamRZ 1995, 494 /495).

  • OLG Köln, 22.04.1994 - 2 Wx 50/93

    Beschränkung des Instanzenzuges; Betreuer ; Vormundschaften ;

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    16 ZSEG der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen (OLG Köln Rpfleger 1994, 417 ; SchlHOLG BtPrax 1994, 139 ).
  • LG Hannover, 06.11.1992 - 10 T 55/92
    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Das LG Hannover (Rpfleger 1993, 197 ) und das LG Berlin (BtPrax 1995, 28 ) bejahen Mittellosigkeit, wenn das Vermögen des Betreuten unterhalb des Schonbetrages des § 88 BSHG (4 500 DM) liegt und das Einkommen die Unpfändbarkeitsgrenze des § 850c ZPO um nicht mehr als 15% übersteigt; ein Zuschlag auf die Pfändungsfreigrenze sei erforderlich, weil die bewilligte Vergütung notfalls im Wege der Vollstreckung in zumutbaren Teilbeträgen einziehbar sein müsse.
  • LG Duisburg, 12.11.1992 - 2 T 243/92
    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Das LG Frankfurt (Rpfleger 1990, 357) und das LG Duisburg (Rpfleger 1993, 196 ) stellen auf die Umstände des Einzelfalles ab; letzteres bejahte Mittellosigkeit bei einem Guthaben von 6 466, 15 DM und monatlichen Renten von insgesamt 1 006, 25 DM.
  • LG Berlin, 10.10.1994 - 87 T 84/94
    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Das LG Hannover (Rpfleger 1993, 197 ) und das LG Berlin (BtPrax 1995, 28 ) bejahen Mittellosigkeit, wenn das Vermögen des Betreuten unterhalb des Schonbetrages des § 88 BSHG (4 500 DM) liegt und das Einkommen die Unpfändbarkeitsgrenze des § 850c ZPO um nicht mehr als 15% übersteigt; ein Zuschlag auf die Pfändungsfreigrenze sei erforderlich, weil die bewilligte Vergütung notfalls im Wege der Vollstreckung in zumutbaren Teilbeträgen einziehbar sein müsse.
  • BayObLG, 09.02.1995 - 3Z BR 263/94

    Einsatz landwirtschaftlichen Vermögens zur Vergütung des Pflegers nach § 1835

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Der Senat bejahte die Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 3 BGB a. F., wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen unter den Sätzen der Tabelle zu § 114 ZPO a. F. und denen des BSHG liegen und das Vermögen die Schongrenze von § 115 Abs. 2 ZPO a. F., § 88 BSHG nicht überschreitet; dabei forderte er, die Sätze der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG , auch unter Berücksichtigung der Härteregelungen, konkret zu berechnen (BayObLGZ 1992, 372 f.; ebenso BayObLG BtPrax 1994, 173 = FamRZ 1995, 112 (nur Leitsatz) = Rpfleger 1995, 69 und die nicht veröffentlichten Beschlüsse vom 8.7.1994 - 3Z BR 95/94 und 9.2.1995 - 3Z BR 263/94; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 1835 BGB a.F. Rn. 10).
  • BezG Potsdam, 26.11.1993 - 9 T 12/93
    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Er befürwortet, wie das Bezirksgericht Potsdam (BtPrax 1994, 68/69), aufgrund folgender Erwägungen die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes:.
  • BayObLG, 08.07.1994 - 3Z BR 95/94
    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Der Senat bejahte die Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 3 BGB a. F., wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen unter den Sätzen der Tabelle zu § 114 ZPO a. F. und denen des BSHG liegen und das Vermögen die Schongrenze von § 115 Abs. 2 ZPO a. F., § 88 BSHG nicht überschreitet; dabei forderte er, die Sätze der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG , auch unter Berücksichtigung der Härteregelungen, konkret zu berechnen (BayObLGZ 1992, 372 f.; ebenso BayObLG BtPrax 1994, 173 = FamRZ 1995, 112 (nur Leitsatz) = Rpfleger 1995, 69 und die nicht veröffentlichten Beschlüsse vom 8.7.1994 - 3Z BR 95/94 und 9.2.1995 - 3Z BR 263/94; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 1835 BGB a.F. Rn. 10).
  • BayObLG, 11.03.1993 - 3Z BR 183/92

    Weitere Beschwerde; Entscheidung; Landgericht; Verfahrenspfleger; Rechtsanwalt;

  • BayObLG, 04.04.1984 - 3 Z 51/84
  • LG Frankfurt/Main, 20.02.1990 - 9 T 146/90
  • BayObLG, 22.03.1994 - 3Z BR 47/94

    Beschwerde; Weitere Beschwerde; Vormund; Staatskasse; Vergütung; Instanzenzug;

  • BayObLG, 17.12.1992 - 3Z BR 88/92

    Voraussetzungen der Mittellosigkeit i. S. von § 1835 Abs. 3 BGB a. F.

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 37/96

    Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung

    Der Senat tritt der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei, daß die weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung einer Auslagenpauschale für einen Betreuer nach (§ 1908 i Abs. 1 i.V.m.) §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB insoweit nicht ausgeschlossen ist, als mit ihr nicht die Abänderung des zuerkannten Betrages, sondern die Feststellung begehrt wird, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse - nicht - in Betracht kommt (vgl. BayObLG 3. Zivilsenat BayObLGZ 1995, 212).

    b) Der Anspruch der Beteiligten zu 1 als Betreuerin richtet sich gemäß § 1836a i.V. mit § 1835 Abs. 4 S. 1 BGB gegen die Staatskasse, da der Betreute mittellos ist (vgl. BayObLGZ 1995, 212, OLG Oldenburg Nds Rpfl 1996, 59).

  • OLG Zweibrücken, 09.10.1998 - 3 W 190/98

    Festsetzung einer Betreuervergütung nebst Auslagen gegen die Landeskasse wegen

    Im Ausgangspunkt geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß die Bestimmung des Begriffes der Mittellosigkeit eines Betreuten bereits nach derzeitiger Rechtslage durch Heranziehung der Vorschriften des BSHG erfolgt (Senat, Beschluß vom 13. März 1998 - 3 W 45/98 - BayObLG FamRZ 1995, 1599, 1600; FGPrax 1997, 102; KG FGPrax 97, 224 = NJW-RR 1998, 436, 437; Palandt/Diederichsen, BGB 58. Aufl. § 1835 Rn. 16 jew. m. w. N. auch zu den abweichenden Auffassungen; zur Rechtslage ab 1. Januar 1999 vgl. Art. 1 Nr. 10 BtÄndG vom 25. Juni 1998, BGBl. 1998, 1580, 1581 f.).
  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Der Senat hält es schon allein im Hinblick auf die zumindest mit der eines Behinderten im Sinne des § 69 a Abs. 3 BSHG vergleichbaren Situation des dauerhaft unter Betreuung stehenden und in einem Heim lebenden Betroffenen nicht für unangemessen, das Schonvermögen entsprechend §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG mit 8.000 DM (Grundbetrag) zu bemessen (vgl. dazu auch BayObLG FamRZ 1995, 1599, 1600).
  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 221/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Der Senat hält es schon allein im Hinblick auf die zumindest mit der eines Behinderten im Sinne des § 69 a Abs. 3 BSHG vergleichbaren Situation des dauerhaft unter Betreuung stehenden und in einem Heim lebenden Betroffenen nicht für unangemessen, das Schonvermögen entsprechend §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG mit 8.000 DM (Grundbetrag) zu bemessen (vgl. dazu auch BayObLG FamRZ 1995, 1599, 1600).
  • OLG Köln, 13.09.2000 - 16 Wx 97/00

    Schonbetrag für den mittellosen Betreuten

    Während teilweise vertreten wurde, dass entsprechend dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Durchführungs-VO zu § 88 BSHG nur dann von 8.000,00 DM auszugehen sei, wenn die Voraussetzungen des § 67 BSHG (Blinde) oder des § 69a Abs. 3 BSHG (Schwerstbehinderte) vorliegen (vgl. LG Berlin BtPrax 1997, 204; LG Krefeld BtPrax 1993, 340; LG Münster FamRZ 1994, 1336), stand insbesondere die obergerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Lage von Betreuten, denen wegen einer Erkrankung nach § 1896 BGB mit oder gegen ihren Willen ein Betreuer bestellt wird, mit der Situation von Pflegebedürftigen im Sinne der §§ 67, 69a Abs. 3 BSHG vergleichbar und ihnen deshalb der höhere Betrag von 8.000,00 DM zu belassen sei (vgl. BayObLG in st. Rspr. BayObLG FamRZ 1995, 1375; BayObLGR 1995, 60 = BayObLGZ 1995, 212 = FamRZ 1995, 1599; BayObLGR 1997, 53 = BayObLGZ 1997, 82; BayObLGR 1998, 36; BayObLG FamRZ 1998, 507 = NJW-RR 1998, 435; KG FamRZ 1998, 188 = KGR 1997, 188 = FGPrax 1997, 224 = NJW-RR 1998, 436; offengelassen von OLG Zweibrücken OLGR 1999, 106).
  • LG Berlin, 05.05.1997 - 87 T 366/96
    Der von Teilen der Rechtsprechung befürworteten generellen Freistellung eines Betrages von 8000,- DM (BayObLG FamRZ 1995, 1599; BezG Potsdam BtPrax 1994, 68; anders nach BayObLG BtPrax 1994, 173; BayObLG FamRZ 1993, 474) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
  • BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 45/96

    Zuständigkeit für Beschwerden gegen Verfügungen des ein Betreuungsverfahren

    Ist der Betreuer Berufsbetreuer und der Betreute - wie hier - vermögend (zur Bestimmung des Schonvermögens vgl. BayObLGZ 1995, 212 = FamRZ 1995, 1599 ), liegt die Bewilligung einer Vergütung dem Grunde nach nicht mehr im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, vielmehr hat der Berufsbetreuer hierauf einen Anspruch (§ 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1995, 395; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 Rn. 1; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 3).
  • LG München I, 10.01.2000 - 13 T 19057/99
    Demnach sei ein Betreuter mittellos, wenn sein Vermögen die Schongrenze von 8.000 DM nicht überschreite (BayObLG, FamRZ 1995, 1599; ebenso BayObLG, BtPrax 1996, 29; BayObLG, BtPrax 1999, 236; BezG Potsdam, BtPrax 1994, 68; unter engeren Voraussetzungen ebenso: LG Bochum, BtPrax 1997, 77).
  • LG Dresden, 19.06.2000 - 2 T 437/00
    zu 2 im Beschwerdeverfahren zitierte Auffassung, wonach der Schonbetrag generell mindestens 8.000 DM betrage (etwa BayObLG, FamRZ 1995, 1599) durch das BtÄndG überholt.
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