Rechtsprechung
   BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2056
BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96 (https://dejure.org/1996,2056)
BayObLG, Entscheidung vom 30.09.1996 - 1Z BR 42/96 (https://dejure.org/1996,2056)
BayObLG, Entscheidung vom 30. September 1996 - 1Z BR 42/96 (https://dejure.org/1996,2056)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,2056) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 1923, 2084, 2269 Abs. 1
    Auslegung einer letztwilligen Verfügung für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Formerfordernisse eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments; Aufhebung früherer, inhaltlich widersprechender letztwilliger Verfügungen; Widerruf durch Veränderungen an der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 2084, § 2269, § 1923 Abs. 1
    Auslegung der Formulierung "gleichzeitiger Tod" in einem gemeinschaftlichen Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 329
  • FamRZ 1997, 249
  • BayObLGZ 1996 Nr. 51
  • BayObLGZ 1996, 243
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 29.12.1993 - 8 W 583/92

    Zum Begriff des "gleichzeitigen Versterbens"

    Auszug aus BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96
    Daher ist stets zu prüfen, ob es der Wille der testierenden Ehegatten war, die Geltung einer für den Fall des "gleichzeitigen" Versterbens getroffenen letztwilligen Verfügung auf den der Wortbedeutung entsprechenden, aber nur selten eintretenden (vgl. BayObLGZ 1986, 426, 432; Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 9) Fall zu beschränken, daß rechtlich gesehen keiner von ihnen des anderen Erbe werden kann, oder ob sie diesen Begriff auch für andere Fallgestaltungen gebrauchen wollten (vgl. BayObLGZ 1979, 427, 431 f., 1981, 79, 84 und 1986, 426, 432; BayObLG FamRZ 1996, 1307; siehe auch OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852; OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 9, 10; KG FamRZ 1970, 148, 149; Staudinger/Otte aaO. Rn. 57; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 2269 Rn. 11; Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 4 III 2 a; Nieder Handbuch der Testamentsgestaltung Rn. 605).

    Diese Annahme hält sich im Rahmen der Lebenserfahrung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852, 853 und FamRZ 1982, 1136 f.; KG FamRZ 197O, 148, 149; Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 9; Lange/Kuchinke § 4 III 2 a a.E.).

    Ergibt die Auslegung einer von Ehegatten für den Fall des gleichzeitigen Todes getroffenen letztwilligen Verfügung, daß ihre Geltung nicht auf den Ausnahmefall des zeitgleichen Versterbens beschränkt sein sollte, so ist weiter zu prüfen, welche Fallgestaltungen die Testierenden regeln wollten, insbesondere ob sie für den in kurzem zeitlichen Abstand eintretenden Tod beider Ehegatten nur eine einheitliche Ursache etwa einen gemeinsamen Unfall (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1446, 1447) - oder auch verschiedene - etwa krankheitsbedingte - Ursachen in Betracht gezogen haben (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852 f.).

  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Auszug aus BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96
    Mit Recht hat das Landgericht auch den Inhalt des widerrufenen Testaments vom 6.12.1990 zur Auslegung herangezogen (vgl. BayObLGZ 1981, 79, 82 und BayObLG FamRZ 1990, 563, 564) und den Umstand gewürdigt, daß die Eheleute eine in diesem Testament enthaltene Einsetzung der für den Fall des gleichzeitigen Todes bestimmten Erbin auch als Erbin des Überlebenden in das spätere Testament vom 4.10.1992 nicht übernommen haben.

    f) Bei einem gleichzeitigen Versterben von Eheleuten geht nicht wie bei einer Schlußerbeneinsetzung (§ 2269 Abs. 1 BGB) der gesamte Nachlaß auf den oder die Erben über, sondern das Vermögen jedes einzelnen von ihnen (§§ 1922, 1923 Abs. 1 BGB, vgl. BayObLGZ 1981, 79, 87).

  • BayObLG, 28.12.1989 - BReg. 1a Z 1/89

    Zur Auslegung der in einem gemeinschaftlichen Testament verwendeten Formulierung

    Auszug aus BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96
    Der gleichzeitige Tod mehrerer untereinander erbberechtigter Personen führt dazu, daß keiner des anderen Erbe werden kann (§ 1923 Abs. 1 BGB; vgl. BayObLG FamRZ 1990, 563, 564).

    Mit Recht hat das Landgericht auch den Inhalt des widerrufenen Testaments vom 6.12.1990 zur Auslegung herangezogen (vgl. BayObLGZ 1981, 79, 82 und BayObLG FamRZ 1990, 563, 564) und den Umstand gewürdigt, daß die Eheleute eine in diesem Testament enthaltene Einsetzung der für den Fall des gleichzeitigen Todes bestimmten Erbin auch als Erbin des Überlebenden in das spätere Testament vom 4.10.1992 nicht übernommen haben.

  • OLG Karlsruhe, 28.04.1987 - 11 W 152/86

    Auslegungsfähigkeit von Testamenten bei Eindeutigkeit des Wortlautes;

    Auszug aus BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96
    1a Z 1/89">FamRZ 1990, 563, 564; KG FamRZ 1968, 217 und 1970, 148 f.; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1988, 483, 484; OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 9).

    Daher ist stets zu prüfen, ob es der Wille der testierenden Ehegatten war, die Geltung einer für den Fall des "gleichzeitigen" Versterbens getroffenen letztwilligen Verfügung auf den der Wortbedeutung entsprechenden, aber nur selten eintretenden (vgl. BayObLGZ 1986, 426, 432; Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 9) Fall zu beschränken, daß rechtlich gesehen keiner von ihnen des anderen Erbe werden kann, oder ob sie diesen Begriff auch für andere Fallgestaltungen gebrauchen wollten (vgl. BayObLGZ 1979, 427, 431 f., 1981, 79, 84 und 1986, 426, 432; BayObLG FamRZ 1996, 1307; siehe auch OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852; OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 9, 10; KG FamRZ 1970, 148, 149; Staudinger/Otte aaO. Rn. 57; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 2269 Rn. 11; Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 4 III 2 a; Nieder Handbuch der Testamentsgestaltung Rn. 605).

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96
    Dies unterliegt als Rechtsfrage der Nachprüfung des Gerichts der weiteren Beschwerde (BayObLGZ 1991, 173, 176 und ständige Rechtsprechung).

    Sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 176 und ständige Rechtsprechung).

  • BayObLG, 13.04.1995 - 1Z BR 32/95

    Testamentserrichtung als maßgeblicher Zeitpunkt für Auslegung des

    Auszug aus BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96
    Ergibt die Auslegung einer von Ehegatten für den Fall des gleichzeitigen Todes getroffenen letztwilligen Verfügung, daß ihre Geltung nicht auf den Ausnahmefall des zeitgleichen Versterbens beschränkt sein sollte, so ist weiter zu prüfen, welche Fallgestaltungen die Testierenden regeln wollten, insbesondere ob sie für den in kurzem zeitlichen Abstand eintretenden Tod beider Ehegatten nur eine einheitliche Ursache etwa einen gemeinsamen Unfall (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1446, 1447) - oder auch verschiedene - etwa krankheitsbedingte - Ursachen in Betracht gezogen haben (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852 f.).
  • OLG Frankfurt, 30.07.1987 - 20 W 246/87

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei dessen Mehrdeutigkeit bezüglich

    Auszug aus BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96
    1a Z 1/89">FamRZ 1990, 563, 564; KG FamRZ 1968, 217 und 1970, 148 f.; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1988, 483, 484; OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 9).
  • OLG Hamm, 12.06.1995 - 15 W 120/95

    Umfang und Grenzen der Ermittlungspflicht des Nachlaßgerichts

    Auszug aus BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96
    Die Vorschrift des § 1923 Abs. 1 BGB macht die Erbfähigkeit allein davon abhängig, daß der Erbe den Erblasser überlebt, wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1995, 1606, 1607; OLG Köln FamRZ 1992, 86O/862).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96
    Vielmehr ist zu prüfen, ob ein nach dem Willen des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (vgl. BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1993, 24O/246).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96
    Auch in diesen Fällen hat der wirkliche Wille des Erblassers (§ 133 BGB) Vorrang, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGHZ 86, 41, 46; BayObLG NJW-RR 1991, 6, 7 und ständige Rechtsprechung; Staudinger/Otte BGB 13. Aufl. vor §§ 2064 ff. Rn. 54 bis 57).
  • BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86

    Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

  • BayObLG, 31.08.1990 - BReg. 1a Z 60/89

    Auslegungsbedürftigkeit einer letztwilligen Verfügung; Bestehen eines wirksamen

  • BayObLG, 17.12.1979 - BReg. 1 Z 76/79
  • OLG Stuttgart, 10.03.1982 - 8 W 224/81

    Wirksamwerden einer in einem gemeinschaftlichen Testament für den Fall des

  • OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10

    Testamentsauslegung: Verständnis der Formulierung "bei gleichzeitigem

    (1) Die Formulierungen "bei gleichzeitigem Ableben" oder "bei gleichzeitigem Versterbens" werden in der neueren Rechtsprechung über den strengen Wortsinn hinaus - nach dem nur der Fall geregelt wäre, in dem die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde den Tod finden (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247) - so ausgelegt, dass sie auch noch Fallgestaltungen betreffen, in denen von einem "gleichzeitigen Tod" nur im weiteren Sinne die Rede sein kann, in denen aber im Hinblick auf den Sinn einer derartigen Regelung praktisch kein Unterschied zum gleichzeitigen Tod bei Ehegatten im engeren Sinne besteht.
  • OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95

    Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung eines Betreuten zugunsten Angehöriger

    Der Begriff des "zugleich" Versterbens erfaßt also nach seinem Wortsinn nur den seltenen Ausnahmefall, daß der Tod mehrerer Personen im selben Bruchteil einer Sekunde eintritt (vgl. BayObLGZ 1995, 243 = NJW-RR 1996, 329 = ZEV 1996, 470 = FamRZ 1997, 249; BayObLG NJW-RR 1997, 327 = ZEV 1996, 472 = FamRZ 1997, 389).

    Daher kann sich ergeben, daß die hier verwendete Formulierung "zugleich versterben" oder inhaltsgleiche Wendungen ("gleichzeitiger Tod" oder "gleichzeitiges Versterben") in einem gemeinschaftlichen Testament von den Eheleuten nach ihrem Willen nicht allein für den nur selten eintretenden zeitgleichen Tod, sondern auch für das Nacheinanderversterben gebraucht worden (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1994, 330 = NJW-RR 1994, 592 = FamRZ 1994, 852; BayObLG FamRZ 1996, 1037 = ZEV 1996, 191; BayObLGZ 1996, 243 = aaO; Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. Rz. 9, MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. Rz. 23, je zu § 2269; Staudinger/Otte BGB 13. Aufl. vor §§ 2064 ff. Rz. 57).

    Denn bei einem gleichzeitigen Versterben von Eheleuten geht nicht wie bei einer Schlußerbeneinsetzung (§ 2269 Abs. 1 BGB) der gesamte Nachlaß auf den oder die Erben über, sondern das Vermögen jedes einzelnen von ihnen (§§ 1922, 1923 Abs. 1 BGB; vgl. BayObOLGZ 1981, 79/87 = BNotZ 1981, 117 = FamRZ 1981, 710 = Rpfleger 1981, 304; BayObLGZ 1996, 243 = aaO).

  • OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zum "gleichzeitigen Ableben" -

    Im Hinblick auf diesen scharf umgrenzten Wortsinn des Begriffs des gleichzeitigen Versterbens hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass dieser Begriff grundsätzlich eindeutig sei (BayObLGZ 1996, 243/247 m.w.N.; BayObLG FGPrax 2004, 80/81).

    Dies hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit wiederholt dazu geführt, dass dem Begriff des gleichzeitigen Versterbens oder vergleichbaren Formulierungen eine über den strengen Wortsinn hinaus reichende Bedeutung beigemessen worden ist (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247; BayObLG FamRZ 1997/389/399 m.w.N.; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 1393/1394 m.w.N.).

  • BGH, 06.10.1999 - IV ZR 262/98

    Irrtum des Pflichtteilsberechtigten

    Mit Beschluß vom 30. September 1996 wies das Bayerische Oberste Landesgericht auch die weitere Beschwerde zurück (BayObLGZ 1996, 243 ff. = ZEV 1996, 470 ff. = FamRZ 1997, 249 ff.).
  • OLG München, 24.10.2013 - 31 Wx 139/13

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Für den Fall des

    c) Die Formulierungen "bei gleichzeitigem Ableben" oder "bei gleichzeitigem Versterbens" werden in der neueren Rechtsprechung über den strengen Wortsinn hinaus - nach dem nur der Fall geregelt wäre, in dem die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde den Tod finden (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247) - so ausgelegt, dass sie auch noch Fallgestaltungen betreffen, in denen von einem "gleichzeitigen Tod" nur im weiteren Sinne die Rede sein kann, in denen aber im Hinblick auf den Sinn einer derartigen Regelung praktisch kein Unterschied zum gleichzeitigen Tod der Ehegatten im engeren Sinne besteht.
  • BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02

    Einseitig unterschriebenes gemeinschaftliches Testament als Einzeltestament -

    Aus dem letzten Satz ("... seine Geschwister bekommen nichts") ergibt sich, dass die Erblasserin von einem doppelten, sowohl ihr Vermögen als auch das Vermögen ihres Ehemannes erfassenden Erbfall ausging, also den Fall des "gleichzeitigen" Todes beider Eheleute regeln wollte, wobei unter einem "gleichzeitigen" Tod auch Fallgestaltungen zu verstehen sind wie die, dass die Eheleute auf Grund desselben Ereignisses, etwa eines Unfalls auf der Urlaubsreise, kurz nacheinander versterben (vgl. BayObLGZ 1986, 426/431; 1996, 243/247 ff.).
  • BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02

    Auslegung einer für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute in

    b) In der Rechtsprechung - auch des Senats - wurden letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament neben der gegenseitigen Erbeinsetzung für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffen hatten, unter Beachtung des Sinnes einer derartigen Regelung auch über den strengen Wortsinn hinaus - nach dem nur der Fall geregelt wäre, in dem die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde den Tod finden (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247) - so ausgelegt, dass sie auch noch Fallgestaltungen betrafen, in denen von einem "gleichzeitigen Tod" nur in einem weiteren Sinne die Rede sein konnte, in denen aber im Hinblick auf den Sinn einer derartigen Regelung praktisch kein Unterschied zum gleichzeitigen Tod beider Ehegatten im engeren Sinn bestand (vgl. BayObLG aaO S. 248 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1994, 330/333).
  • BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 61/97

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments für den Fall gleichzeitigen Todes

    Der Senat hat dies für die sprachlich eindeutige Formulierung "im Fall unseres gleichzeitigen Todes" näher dargelegt (BayObLGZ 1996, 243/246 f.).

    Das Landgericht ist von der zu Ausdrücken wie "gleichzeitig versterben", "gleichzeitiger Tod', oder "gleichzeitig ums Leben kommen" ergangenen Rechtsprechung (vgl. dazu BayObLGZ 1996, 243/247) ausgegangen.

  • BayObLG, 24.04.1997 - 1Z BR 234/96

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments - Gleichzeitiges Versterben

    Dies ist eine Rechtsfrage und kann durch das Gericht der weiteren Beschwerde nachgeprüft werden (BayObLGZ 1996, 243/246).

    einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des andern Teils entsprochen hat (BGHZ 112, 229/233; BayObLGZ 1996, 243/248).

  • BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei einer Vielzahl von Bedachten -

    Auch ein - scheinbar - klarer und eindeutiger Wortlaut bildet jedoch keine Grenze für die Auslegung (BGHZ 86, 41/46; BayObLGZ 1996, 243/247; Münch-Komm/Leipold § 2084 Rn. 10, 84).
  • BayObLG, 19.03.1998 - 1Z BR 82/97

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis kinderloser Ehegatten

  • BayObLG, 27.03.2001 - 1Z BR 130/00

    Testaments von Nichtehegatten

  • OLG Jena, 23.02.2015 - 6 W 516/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments - Tod des

  • BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 127/99

    Abgrenzung von Ersatzerbfolge und Nacherbschaft

  • BayObLG, 15.01.1998 - 1Z BR 117/97

    Abgrenzung von Nacherbfolge und Ersatzerbfolge

  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 29/00

    Bankvollmacht als Alleinerbeneinsetzung

  • OLG Düsseldorf, 16.04.1999 - 7 U 208/98

    Testamentsklausel "falls dem Erben und mir gleichfalls etwas zustößt"

  • OLG Nürnberg, 23.01.2014 - 15 W 2060/13

    Gemeinschaftliches Testament - Auslegung des Begriffs des "gleichzeitigen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht