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   BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 205/97   

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BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 205/97 (https://dejure.org/1997,3014)
BayObLG, Entscheidung vom 30.07.1997 - 3Z BR 205/97 (https://dejure.org/1997,3014)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Juli 1997 - 3Z BR 205/97 (https://dejure.org/1997,3014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Bewilligung einer Vergütung aus der Staatskasse für die Betreuung mittelloser Betreuter; Kriterien für die Annahme eines Berufsbetreuers

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufsbetreuer, Begriff (Rückgang von Betreuungen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 2
    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers auch bei rückläufigen Betreuungszahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 868
  • FamRZ 1998, 187
  • BayObLGZ 1997, 243
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95

    Anerkennung als Berufsbetreuer

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 205/97
    Sie ist nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB , § 16 Abs. 2 Satz 3 ZSEG ausgeschlossen, da die Frage, ob der Beschwerdeführer Berufsbetreuer ist, eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Staatskasse betrifft (vgl. BayObLGZ 1995, 332; BayObLG FamRZ 1996, 1160 ; BGH BtPrax 1997, 29 ).

    Eine Betreuung wird "im Rahmen der Berufsausübung" geführt, wenn eine Gesamtbetrachtung der vom Betreuer ausgeführten Tätigkeiten zu dem Ergebnis führt, diese seien nur im Rahmen einer Berufstätigkeit zu erwarten (BayObLGZ 1995, 332; vgl. BVerfGEE.54, 251, 272; KG BtPrax 1996, 184/185; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn. 24).

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 350/95

    Weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Aufwandsentschädigung, wenn

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 205/97
    Sie ist nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB , § 16 Abs. 2 Satz 3 ZSEG ausgeschlossen, da die Frage, ob der Beschwerdeführer Berufsbetreuer ist, eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Staatskasse betrifft (vgl. BayObLGZ 1995, 332; BayObLG FamRZ 1996, 1160 ; BGH BtPrax 1997, 29 ).
  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 205/97
    Eine Betreuung wird "im Rahmen der Berufsausübung" geführt, wenn eine Gesamtbetrachtung der vom Betreuer ausgeführten Tätigkeiten zu dem Ergebnis führt, diese seien nur im Rahmen einer Berufstätigkeit zu erwarten (BayObLGZ 1995, 332; vgl. BVerfGEE.54, 251, 272; KG BtPrax 1996, 184/185; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn. 24).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 37/96

    Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 205/97
    Sie ist nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB , § 16 Abs. 2 Satz 3 ZSEG ausgeschlossen, da die Frage, ob der Beschwerdeführer Berufsbetreuer ist, eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Staatskasse betrifft (vgl. BayObLGZ 1995, 332; BayObLG FamRZ 1996, 1160 ; BGH BtPrax 1997, 29 ).
  • OLG Frankfurt, 28.04.2003 - 20 W 422/02

    Betreuervergütung: Beginn der Ausschlussfrist für den Vergütungsantrag bei

    Darüber hinaus kommt eine berufliche Führung der Betreuung auch dann in Betracht, wenn zwar die qualitativen Anforderungen des § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB nicht erfüllt sind, für die Übertragung der Betreuung aber die berufliche Qualifikation des Betreuers maßgeblich ist und deren Übernahme nicht zur Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht als Ehrenamt oder auf Grund einer persönlichen Beziehung zum Betreuten, sondern im Rahmen einer neben- oder zweitberuflichen Tätigkeit erfolgt, wie dies insbesondere bei Rechtsanwälten häufig der Fall ist ( vgl. BVerfGE 54, 251; BayObLG FamRZ 1998, 187 und 1999, 462; OLG Köln FamRZ 1998, 1536; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 556; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2001 - 20 W 243/00- in FamRZ 2001, 762; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 Rn. 5 sowie Damrau/Zimmermann, a.a.O., § 1836 Rn. 18 jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 07.07.2003 - 1Z BR 8/03

    Vergütungsanspruch des Fürsorgevereins für Pflegetätigkeit eines Mitarbeiters

    Nach der Rechtsprechung zu § 1836 BGB a.F. war dann von einer berufsmäßigen Ausübung im Sinne dieser Vorschrift auszugehen, wenn eine Gesamtbetrachtung der ausgeführten Tätigkeiten zu dem Ergebnis führt, diese seien nur im Rahmen einer Berufstätigkeit zu erwarten, es handle sich nicht mehr um die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten (vgl. BVerfGE 54, 251/271; BayObLGZ 1995, 332/333; 1997, 243/245).
  • BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97

    Vergütung berufsspezifischer Dienste durch einen Betreuer

    Zum einen ist die Betreuerin keine Berufsbetreuerin, da sie nur diese eine Betreuung führt und hierfür nur ca. drei Stunden pro Woche aufwendet (vgl. BayObLGZ 1997, 243/245 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2012 - 11 Wx 17/11

    Betreuung: Möglichkeit der Abänderung eines die Berufsmäßigkeit der Betreuung

    § 1898 Abs. 2 BGB; vgl. dazu BayObLG, Beschl. v. 30.07.1997 - 3Z BR 205/97, Rdn. 11, BayObLGZ 1997, 243 = FamRZ 1998, 187; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.08.2004 - 20 W 194/04, Rdn. 10, FGPrax 2004, 287 = OLG-Rp 2004, 415; ferner: BayObLG, Beschl. v. 29.09.1999 - 3Z BR 237/99, Rdn. 7, BayObLGZ 1999, 294 = NJW-RR 2001, 580; Bauer in Prütting/ Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl., Anhang zu § 1836 Rdn. 3; BtKomm/Dodegge, 3. Aufl., Teil F Rdn. 71 [3]; Jauernig/Berger/Mansel, BGB, 14. Aufl., §§ 1835 bis 1836e Rdn. 9; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, 2. Aufl., VBVG § 1 Rdn. 15).
  • BayObLG, 15.12.1998 - 3Z BR 272/98

    Weitere Beschwerde bei Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung

    Das Landgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geklärt, ob der Betreuer Berufsbetreuer ist, es hat diese Überprüfung nunmehr nachzuholen (zur Berufsbetreuereigenschaft vgl. BayObLGZ 1997, 243/245; BayObLG BtPrax 1996, 151 /152 sowie Beschluß vom 12.8.1998 - 3Z BR 83/98).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2002 - 9 WF 60/02

    Anfechtbarkeit der Feststellung der berufsmäßigen Führung einer

    Auch in der Rechtsprechung zum Vormundschaftsrecht wird vertreten, dass eine berufsmäßige Betreuung unabhängig von der Anzahl der Vormundschaften oder des erforderlichen Zeitaufwands immer dann vorliegt, wenn es sich nicht mehr um die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten handelt, sondern die Tätigkeit üblicherweise nur im Rahmen einer Berufsausübung zu erwarten ist (BayObLGZ 1997, 243; OLG Karlsruhe,NJWE-FER 2001, 312, 313) und der Vormund gerade im Hinblick auf seine beruflichen Fähigkeiten im konkreten Fall ausgewählt wurde.
  • OLG Köln, 13.06.2001 - 27 WF 70/01

    Vergütung des berufsmäßigen Verfahrenspflegers

    Die Übernahme einer entsprechenden in das Berufsbild fallenden oder jedenfalls in einem engen Zusammenhang mit dieser stehenden Aufgabe kann diesen Personen nicht unentgeltlich angesonnen werden; vielmehr ist diese Tätigkeit - wie auch die Übernahme der Vertretung durch einen Rechtsanwalt - mit der selbstverständlichen Erwartung verbunden, dass hierfür eine Vergütung gewährt wird (vgl. zur Betreuung BayObLG FamRZ 1998, 187).
  • BayObLG, 07.05.2002 - 1Z BR 52/02

    Vergütungsanspruch des Vormunds als Mitglied eines Fürsorgevereins

    Nach der Rechtsprechung zu § 1836 BGB a.F. war dann von einer berufsmäßigen Ausübung im Sinne dieser Vorschrift auszugehen, wenn eine Gesamtbetrachtung der ausgeführten Tätigkeiten zu dem Ergebnis führt, diese seien nur im Rahmen einer Berufstätigkeit zu erwarten, es handle sich nicht mehr um die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten (vgl. BVerfGE 54, 251/271; BayObLGZ 1995, 332/333; 1997, 243/245).
  • OLG Karlsruhe, 27.12.2000 - 2 WF 47/00

    Verfahrenspfleger - Berufsmäßigkeit der Tätigkeit - Vergütung

    Auch in der Rechtsprechung zum Vormundschaftsrecht wird vertreten, daß eine berufsmäßige Betreuung unabhängig von der Anzahl der Vormundschaften oder des erforderlichen Zeitaufwands immer dann vorliegt, wenn es sich nicht mehr um die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten handelt, sondern die Tätigkeit üblicherweise nur im Rahmen einer Berufsausübung zu erwarten ist (BayObLG FamRZ 1998, 187; Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1836, Rn. 6; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836, Rn. 15) und der Vormund gerade im Hinblick auf seine beruflichen Fähigkeiten im konkreten Fall ausgewählt wurde.
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