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   VGH Bayern, 02.09.1993 - 7 CS 93.1736   

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https://dejure.org/1993,13751
VGH Bayern, 02.09.1993 - 7 CS 93.1736 (https://dejure.org/1993,13751)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.09.1993 - 7 CS 93.1736 (https://dejure.org/1993,13751)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. September 1993 - 7 CS 93.1736 (https://dejure.org/1993,13751)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entlassung aus der Schule - Gerichtliche Kontrolldichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayVBl 1994, 346
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 30.12.1992 - 7 CS 92.3507
    Auszug aus VGH Bayern, 02.09.1993 - 7 CS 93.1736
    Bestreitet ein Schüler die Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Lehrerkonferenz beruht, so hat das Gericht dem nachzugehen (vgl. BayVGH BayVBl 1992, 659; B. v. 30.12.1992 Az. 7 CS 92.3507).
  • VGH Bayern, 05.08.1992 - 7 CE 92.1896
    Auszug aus VGH Bayern, 02.09.1993 - 7 CS 93.1736
    Bestreitet ein Schüler die Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Lehrerkonferenz beruht, so hat das Gericht dem nachzugehen (vgl. BayVGH BayVBl 1992, 659; B. v. 30.12.1992 Az. 7 CS 92.3507).
  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 7 B 09.1906

    Gerichtlicher Rechtsschutz gegen einen schulrechtlichen verschärften Verweis

    Für die Auswahl der Ordnungsmaßnahmen kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurden (vgl. BayVGH vom 2.9.1993 BayVBl 1994, 346 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.06.1997 - 7 ZS 97.1403

    Schulrecht: Ausschluß aus der Schule nach Weitergabe von Betäubungsmitteln an

    a) Das Verwaltungsgericht legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. B. v. 2.9.1993, BayVBl 1994, 346) zutreffend dar, daß für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor allem die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme, soweit sie im Eilverfahren abschließend überprüft werden kann, entscheidend ins Gewicht fällt.

    Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH DÖV 1982, 457/458; BayVBl 1994, 346).

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob sie ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH BayVBl 1994, 346).

  • VGH Bayern, 14.06.2002 - 7 CS 02.776

    Schulrecht: Entlassung eines Schülers wegen Drogenverkaufs in Schule

    Im Übrigen kommt es darauf an, wie schwer und belastend und mit welchen Folgen die angegriffene Anordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, ob und unter welchen Erschwernissen sie wieder rückgängig zu machen ist und wie dringlich demgegenüber das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der angegriffenen Verfügung zu bewerten ist (vgl. BayVGH vom 2.9.1993, BayVBl 1994, 346; Schmidt in Eyermann, VwGO , 11. Aufl. RdNrn. 72 ff. zu § 80 ; Kopp/Schenke, VwGO , 12. Aufl., RdNr. 158 ff. zu § 80).

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden und sie ihre Entscheidungen auf Tatsachenfeststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Prüfung standhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. BayVGH vom 2.9.1993 BayVBl 1994, 346; Beschluss vom 20.12.2000 Az. 7 ZS 00.3088).

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