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   BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99   

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https://dejure.org/2000,1047
BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99 (https://dejure.org/2000,1047)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2000 - 6 BN 2.99 (https://dejure.org/2000,1047)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 (https://dejure.org/2000,1047)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    GG Art. 12, 14; VwGO § 132 Abs. 2
    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den Natur- und Landschaftsschutz

  • Wolters Kluwer

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den Natur- und Landschaftsschutz

  • Judicialis

    GG Art. 12; ; GG Art. 14; ; VwGO § 132 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 339
  • BayVBl 2001, 444
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 BN 5.97

    Naturschutzgebiet - Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes von Natur und

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (wie Beschluß vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 3).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (z.B. BVerwGE 94, 1, 3 f.; Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 3.97 - Buchholz 406.401 § 20 BNatSchG Nr. 2; Beschluß vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 3 m.w.N.).

    Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (Beschluß vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 2.74

    Zulassung eines Betriebsplanes - Abbau von Lavagestein

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Der Vortrag, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 15, 1 und BVerwGE 49, 365 ab, weil in der ersten dieser Entscheidungen "die Situationsgebundenheit vorgeprägt war durch eine bereits der späteren Beeinträchtigung von der Art und Weise der Beeinträchtigung entsprechenden Beeinträchtigung" und in der zweiten "die Situationsgebundenheit sich in der natürlichen Beschaffenheit des Grund und Bodens geäußert" habe, während in der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts "die Situationsgebundenheit (sich) nicht aus den 'natürlichen' Verhältnissen ergibt, sondern (von) der Einbeziehung einer bisher nicht unter Naturschutz stehenden Fläche in ein aus Rechtsgründen rechtlich neu zu konstituierenden, tatsächlich bereits vorhandenen Naturschutzgebietes herrührt, ohne daß die durch die neue Grenzziehung betroffene Landschaft eine bisher dem Naturschutz unterstellte Landschaft war", beschreibt keine Divergenz im Sinne der gesetzlichen Anforderungen.
  • BVerwG, 22.06.1962 - IV C 226.61

    Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks zwecks Erhöhung und

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Der Vortrag, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 15, 1 und BVerwGE 49, 365 ab, weil in der ersten dieser Entscheidungen "die Situationsgebundenheit vorgeprägt war durch eine bereits der späteren Beeinträchtigung von der Art und Weise der Beeinträchtigung entsprechenden Beeinträchtigung" und in der zweiten "die Situationsgebundenheit sich in der natürlichen Beschaffenheit des Grund und Bodens geäußert" habe, während in der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts "die Situationsgebundenheit (sich) nicht aus den 'natürlichen' Verhältnissen ergibt, sondern (von) der Einbeziehung einer bisher nicht unter Naturschutz stehenden Fläche in ein aus Rechtsgründen rechtlich neu zu konstituierenden, tatsächlich bereits vorhandenen Naturschutzgebietes herrührt, ohne daß die durch die neue Grenzziehung betroffene Landschaft eine bisher dem Naturschutz unterstellte Landschaft war", beschreibt keine Divergenz im Sinne der gesetzlichen Anforderungen.
  • BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93

    Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Ein Aufklärungsmangel als Verfahrensfehler ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn mit der Beschwerde im einzelnen dargelegt wird, welche Beweismittel ihrer Ansicht nach das Tatsachengericht hätte heranziehen und weshalb sich dies ihm hätte aufdrängen müssen sowie welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich im einzelnen daraus noch ergeben hätten (stRspr; vgl. z.B. BVerwGE 31, 212 ; Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 6 C 3.97

    Naturschutz - Artenschutz - Ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (z.B. BVerwGE 94, 1, 3 f.; Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 3.97 - Buchholz 406.401 § 20 BNatSchG Nr. 2; Beschluß vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Ein Aufklärungsmangel als Verfahrensfehler ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn mit der Beschwerde im einzelnen dargelegt wird, welche Beweismittel ihrer Ansicht nach das Tatsachengericht hätte heranziehen und weshalb sich dies ihm hätte aufdrängen müssen sowie welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich im einzelnen daraus noch ergeben hätten (stRspr; vgl. z.B. BVerwGE 31, 212 ; Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz - noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 ).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

  • BVerwG, 17.03.1994 - 3 B 12.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg an der

  • BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18

    Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer;

    Das ist nur dann der Fall, wenn die revisible Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 S. 3 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:010316B5BN1.15.0] - NVwZ 2016, 618 Rn. 6; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2016 - 4 KN 93/14

    Acker; Biotop; Biotopschutz; Gestaltungsermessen; Puffer; schutzbedürftig;

    Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, NVwZ-RR 2000 S. 339; Beschl. v. 18.7.1997, a.a.O.).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen;

    Unverhältnismäßig sind naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen vor allem dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. Beschlüsse vom 18. Juli 1997 a.a.O. und vom 17. Januar 2000 - BVerwG 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 334).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.01.2001 - 1 ObOWi 665/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9122
BayObLG, 19.01.2001 - 1 ObOWi 665/00 (https://dejure.org/2001,9122)
BayObLG, Entscheidung vom 19.01.2001 - 1 ObOWi 665/00 (https://dejure.org/2001,9122)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 (https://dejure.org/2001,9122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StVO § 39 Abs. 2 Satz 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 39 Abs. 2 Satz 5
    Wirkung mehrerer gemeinsam angebrachter Verkehrszeichen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrszeichen; Selbstständig ausgeführt; Tafel; Inhalt; Gestaltung; Geschwindigkeitsüberschreitung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 214
  • NZV 2001, 220
  • BayObLGSt 2001, 4
  • BayVBl 2001, 444
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 27.07.1988 - 1 ObOWi 108/88
    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1 ObOWi 665/00
    ständige Rechtsprechung (BayObLG NZV 1989, 38; weitere Nachweise bei Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 39 StVO Rn. 31 a).
  • BayObLG, 18.12.1986 - 2 ObOWi 434/86

    Wirksamkeit eines in einem abgebildeten Vorschriftenzeichen enthaltenen Verbots

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1 ObOWi 665/00
    Diese durch die 9. ÄndVO zur StVO vom 22.3.1988 (VKB1 1988, 210) geschaffene Klarstellung ist im Hinblick auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (VRS 71, 309; VRS 72, 306) erfolgt, denen zufolge die Anbringung von Verkehrszeichen auf einer gemeinsamen Tafel jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig war (Bundesratsbegründung VKBl 1988, 225).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2023 - 5 A 3180/21

    Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Einleitung der Abschleppmaßnahme zur

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 3 C 51.02 -, NJW 2003, 1408, juris, Rn. 8; vgl. auch (jeweils zu Zusatzzeichen unter zwei Verbotszeichen) Hamb. OVG, Urteil vom 27. August 2002 - 3 Bf 312/01 -, ZfSch 2003, 320, juris, Rn. 26, zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit Bay. Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 8. Mai 2003 - 2 ObOWi 43/03 - NJW 2003, 2253, juris, vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 -, NZV 2001, 220, juris, Rn. 8, und vom 27. Juli 1988 - 1 Ob OWi 108/88 -, NZV 1989, 38, juris, Rn. 8; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 39 StVO, Rn. 22; König, in: Hentschel/König/Dauer, StVO, 43. Aufl. 2015, § 39 Rn. 31a.
  • BVerwG, 13.03.2003 - 3 C 51.02

    Abschleppmaßnahme, Rechtmäßigkeit einer - wegen Verstoßes gegen Haltverbot;

    a) Hieraus folgern die Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig und zu Recht, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für - zulässig - auf dem Träger weiterhin angebrachte Verkehrszeichen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 - 1 ObOWi 108/88 - NZV 1989, 38 = BayVBl 1989, 122 und vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 - NZV 2001, 220 = BayVBl 2001, 444 f., jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 39 StVO Rn. 31 a - a.E. - sowie Jagow, in: Janiszewski u.a., Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 39 Rn. 19 b).
  • BayObLG, 08.05.2003 - 2 ObOWi 43/03

    Irrtum über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen

    Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass der Wortlaut der zugrunde liegenden Norm (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StVO: "Sie" [die Zusatzschilder] "sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.") im Hinblick auf die Verwendung der Mehrzahl, bezogen auf Verkehrszeichen, auch eine andere Auslegung zulässt, so ist doch mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BayObLG NZV 1989, 38; 2001, 220/221 = BayObLGSt 2001, 4/5) daran festzuhalten, dass sich bei einer Beschilderung, wie hier mit dem zweiten und dritten Schilderpaar vorliegend, das Zusatzschild ausschließlich auf das dicht (unmittelbar) über ihm angebrachte Verkehrszeichen bezieht (ebenso: Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 39 StVO Rn. 31 a; Janiszewski/ Jagow/Burmann StVO 16. Aufl. § 39 StVO Rn. 19 b).
  • OVG Hamburg, 27.08.2002 - 3 Bf 312/01

    Ein Zusatzschild gilt nur für das unmittelbar über ihm angebrachte

    Das an demselben Pfosten angebrachte Zusatzschild bezog sich nur auf das Verkehrszeichen 286. Denn Zusatzschilder gelten nur für das unmittelbar über ihnen angebrachte Verkehrszeichen (BayObLG, Beschl. v. 27.7.1988, BayVBl 1989 S. 122 ; Beschl. v. 29.11.1977, DAR 1978 S. 189 - 190; Beschl. v. 19.1.2001, BayVBl 2001 S. 444; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 39 StVO Rdnr. 31 a).
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