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   VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526   

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VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 (https://dejure.org/2005,258)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 (https://dejure.org/2005,258)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Mai 2005 - 11 CS 04.2526 (https://dejure.org/2005,258)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Entzug bzw. zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum ohne Trennvermögen (Abstinenzzeitraum, Widerspruchsverfahren, einstweiliger Rechtsschutz)

  • verkehrslexikon.de

    Anforderungen an eine Verhaltensänderung während der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums; Wiedererlangung der Fahreignung wegen einer Verhaltensänderung bei mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz; Notwendigkeit eines grundlegenden Einstellungswandels in Bezug auf das Führen von ...

  • archive.org
  • Judicialis

    StVG § 2 Abs. 7; ; FeV § 11 Abs. 6 Satz 1; ; FeV § 11 Abs. 7; ; FeV § 14; ; FeV § 46 Abs. 1; ; BayVwVfG Art. 10; ; BayVwVfG Art. 26 Abs. 2; ; VwGO § 113 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens, Materiell- und verfahrensrechtliche Bedeutung dieses Einwands, Folgen einer unterlassenen Berücksichtigung dieses Einwands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayVBl 2006, 18
 
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Wird zitiert von ... (398)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526
    Nach dem im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (DAR 2002, 405/407) zitierten Gutachten von Prof. Dr. K. führt der alleinige Konsum von Cannabis jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr, wenn die aufgenommene Menge an THC 2 Nanogramm pro Milliliter Blut nicht übersteigt; mit zunehmender Konzentration wüchsen die konsumbedingten Beeinträchtigungen demgegenüber stark an.

    Sie hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in Abschnitt D.I.2 seines Beschlusses vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378/2379 f.) aufgestellt hat.

  • VGH Bayern, 11.11.2004 - 11 CS 04.2814

    Erforderlichkeit einer regelmäßigen Abstinenzdauer von einem Jahr nach

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526
    Ebenfalls nicht bezweifelt hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dass die bei ihm am 24. Januar 2004 vorhandene THC-COOH-Konzentration von 64, 9 ng/ml den Schluss rechtfertigt, dass er dieses Betäubungsmittel, wie das die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraussetzt, (mindestens) "gelegentlich" konsumiert hat (vgl. zur diesbezüglichen Aussagekraft von THC-COOH-Werten, die sich - bei unmittelbar nach der Teilnahme am Straßenverkehr entnommenen Blutproben - auf 10 ng/ml Blut oder darüber belaufen, u.a. BayVGH vom 14.10.2003 Az. 11 CS 03.2433; BayVGH vom 3.2.2004 Az. 11 CS 04.157; BayVGH vom 11.11.2004, a.a.O.; BayVGH vom 14.1.2005 Az. 11 CS 04.3119; BayVGH vom 21.1.2005, a.a.O.).

    Soweit diese Vorschrift unmittelbar nur bei Betäubungsmittelabhängigkeit Platz greifen sollte, wäre sie entsprechend auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich des Gebrauchs von Cannabis - anzuwenden (vgl. z.B. BayVGH vom 14.3.2003 Az. 11 CS 02.1947; BayVGH vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924; BayVGH vom 3.2.2004, a.a.O.; BayVGH vom 11.11.2004 Az. 11 CS 04.2814; BayVGH vom 14.1.2005, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 03.02.2004 - 11 CS 04.157

    Entziehung der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum, keine Trennung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526
    Ebenfalls nicht bezweifelt hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dass die bei ihm am 24. Januar 2004 vorhandene THC-COOH-Konzentration von 64, 9 ng/ml den Schluss rechtfertigt, dass er dieses Betäubungsmittel, wie das die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraussetzt, (mindestens) "gelegentlich" konsumiert hat (vgl. zur diesbezüglichen Aussagekraft von THC-COOH-Werten, die sich - bei unmittelbar nach der Teilnahme am Straßenverkehr entnommenen Blutproben - auf 10 ng/ml Blut oder darüber belaufen, u.a. BayVGH vom 14.10.2003 Az. 11 CS 03.2433; BayVGH vom 3.2.2004 Az. 11 CS 04.157; BayVGH vom 11.11.2004, a.a.O.; BayVGH vom 14.1.2005 Az. 11 CS 04.3119; BayVGH vom 21.1.2005, a.a.O.).

    Soweit diese Vorschrift unmittelbar nur bei Betäubungsmittelabhängigkeit Platz greifen sollte, wäre sie entsprechend auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich des Gebrauchs von Cannabis - anzuwenden (vgl. z.B. BayVGH vom 14.3.2003 Az. 11 CS 02.1947; BayVGH vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924; BayVGH vom 3.2.2004, a.a.O.; BayVGH vom 11.11.2004 Az. 11 CS 04.2814; BayVGH vom 14.1.2005, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 14.01.2005 - 11 CS 04.3119
    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526
    Ebenfalls nicht bezweifelt hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dass die bei ihm am 24. Januar 2004 vorhandene THC-COOH-Konzentration von 64, 9 ng/ml den Schluss rechtfertigt, dass er dieses Betäubungsmittel, wie das die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraussetzt, (mindestens) "gelegentlich" konsumiert hat (vgl. zur diesbezüglichen Aussagekraft von THC-COOH-Werten, die sich - bei unmittelbar nach der Teilnahme am Straßenverkehr entnommenen Blutproben - auf 10 ng/ml Blut oder darüber belaufen, u.a. BayVGH vom 14.10.2003 Az. 11 CS 03.2433; BayVGH vom 3.2.2004 Az. 11 CS 04.157; BayVGH vom 11.11.2004, a.a.O.; BayVGH vom 14.1.2005 Az. 11 CS 04.3119; BayVGH vom 21.1.2005, a.a.O.).

    Soweit diese Vorschrift unmittelbar nur bei Betäubungsmittelabhängigkeit Platz greifen sollte, wäre sie entsprechend auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich des Gebrauchs von Cannabis - anzuwenden (vgl. z.B. BayVGH vom 14.3.2003 Az. 11 CS 02.1947; BayVGH vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924; BayVGH vom 3.2.2004, a.a.O.; BayVGH vom 11.11.2004 Az. 11 CS 04.2814; BayVGH vom 14.1.2005, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 30.09.2002 - 9 W 25/02

    Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526
    Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen (BayVGH vom 14.5.2003, a.a.O.; so wohl auch OVG des Saarlandes vom 30.9.2002 ZfS 2003, 44/46).

    h) Stellt die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums (bzw. - bei gelegentlichem Cannabisgebrauch - wegen Missachtung der Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) oder den Erlass eines abschlägigen Widerspruchsbescheids gegen einen derartigen Verwaltungsakt trotz etwaigen Verhaltenswandels des Betroffenen bis über den Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist hinaus zurück, ohne dass die Frage einer Wiedergewinnung der Fahreignung geklärt wurde, obwohl nach dem Vorgesagten hierzu Veranlassung beständen hätte, so sind in einem Rechtsstreit nach § 80 Abs. 5 VwGO die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen anzusehen (so auch OVG des Saarlandes vom 30.9.2002 ZfS 2003, 44/47).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526
    Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164) gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen (BVerfG vom 20.6.2002, a.a.O., S. 2380).
  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526
    Erst recht überschritten war beim Antragsteller der Wert von 1 ng THC pro Milliliter Blut, jenseits dessen es nach verbreiteter Auffassung (vgl. die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 [DAR 2005, 70/73] referierten Stimmen in der Rechtsprechung und im Schrifttum) bereits zu Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit kommen kann.
  • VGH Bayern, 14.10.2003 - 11 CS 03.2433

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Führen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526
    Ebenfalls nicht bezweifelt hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dass die bei ihm am 24. Januar 2004 vorhandene THC-COOH-Konzentration von 64, 9 ng/ml den Schluss rechtfertigt, dass er dieses Betäubungsmittel, wie das die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraussetzt, (mindestens) "gelegentlich" konsumiert hat (vgl. zur diesbezüglichen Aussagekraft von THC-COOH-Werten, die sich - bei unmittelbar nach der Teilnahme am Straßenverkehr entnommenen Blutproben - auf 10 ng/ml Blut oder darüber belaufen, u.a. BayVGH vom 14.10.2003 Az. 11 CS 03.2433; BayVGH vom 3.2.2004 Az. 11 CS 04.157; BayVGH vom 11.11.2004, a.a.O.; BayVGH vom 14.1.2005 Az. 11 CS 04.3119; BayVGH vom 21.1.2005, a.a.O.).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526
    Ist bereits das Stadium des Widerspruchsverfahrens erreicht, folgt das gleiche Ergebnis aus dem Umstand, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250).
  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526
    Denn einem Wohlverhalten, das der Betroffene unter dem Druck eines anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens an den Tag legt, kommt regelmäßig nur eingeschränkte Aussagekraft zu (vgl. BVerwG vom 15.11.1967 BVerwGE 28, 202/210).
  • VGH Bayern, 11.11.2004 - 11 CS 04.2348

    Cannabiskonsum - Fahrtauglichkeit

  • VGH Bayern, 04.01.2005 - 11 CS 04.2838
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04

    Zulässigkeit der Datenübermittlung an Fahrerlaubnisbehörde; Strafurteil

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2004 - 7 A 10206/03

    Fahren unter Drogeneinfluss - Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Lüneburg, 22.03.2004 - 5 B 1/04

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung; Führen eines KfZ

  • OVG Hamburg, 24.04.2002 - 3 Bs 19/02

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum - hier:

  • VGH Bayern, 27.10.2004 - 11 CS 04.2840
  • VGH Bayern, 14.03.2003 - 11 CS 02.1947
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2014 - 10 S 404/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eingeräumten Konsums harter Drogen -

    Vielmehr ist ohne Bindung an starre zeitliche Grenzen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist (entgegen VGH München, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18; sowie Beschlüsse vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; vom 17.06.2010 - 11 CS 10.991 - juris) sowie nunmehr auch des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.06.2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113) steht ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen, nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene noch fahrungeeignet ist.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2013 - 1 M 97/12

    Wiedererlangung der Fahreignung nach offenem bewussten Drogenkonsum

    Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung beachtlich bzw. zu berücksichtigen; Umstände, die vor dieser Zäsur liegen und geltend gemacht werden oder für die Behörde offensichtlich sind, können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, BayVBl. 2006, 18 - zitiert nach juris).

    Steht im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde bereits fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber, der die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums - allerdings eben noch nicht bestandskräftig - verloren hat, wieder geeignet geworden ist, so scheiden eine Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Bestätigung eines solchen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde nach dem Vorgesagten ohne Weiteres aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, a. a. O.).

    Daraus könnte bei systematischer Auslegung gefolgert werden, dass - jedenfalls in aller Regel - ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, BayVBl. 2006, 18 - zitiert nach juris; VGH Mannheim, Urteil vom 13.09.2003 - 10 S 1917/02 -, ZfS 2004, S. 93, 96).

    Der nicht näher begründeten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV greife bereits ein, wenn ein sofort vollziehbarer Entziehungsbescheid vorliege (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, BayVBl. 2006, 18 - zitiert nach juris), vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen.

    Das geltende Recht verlangt von ihm deshalb nicht, von sich aus - d.h. ohne vorgängige Gutachtensanforderung - Nachweise vorzulegen, aus denen sich seine nach seinem Vorbringen wiedererlangte Fahreignung bzw. eine darauf hinführende Entwicklung ergeben, und zu diesem Zweck Aufwendungen zu tätigen und Unterlagen vorzulegen, die sich im Ergebnis unter Umständen als unzureichend erweisen, weil die Behörde zu Recht andere Gesichtspunkte als entscheidungserheblich und andere Beweismittel als zielführend ansieht (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, a. a. O.).

    Kommt die Behörde diesen verfahrensrechtlichen Pflichten nicht nach, hat dies jedenfalls zur Folge, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, a. a. O.) und über den Wiederherstellungsantrag auf der Grundlage einer Interessenabwägung im engeren Sinne zu entscheiden wäre.

    In einer derartigen Fallgestaltung dürfen die Voraussetzungen, die für einen (teilweisen) Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichen, maßvoll hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an den vollen Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu stellen sind (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453

    Ärztliches Gutachten kann unter Umständen auch bei nur einmaligem Cannabiskonsum

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18/19) die Wiedergewinnung der Fahreignung, die (z.B. wegen Cannabiskonsums) verloren gegangen ist, im Regelfall zusätzlich zum Nachweis der einjährigen Drogenabstinenz voraussetzt, dass durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein tief greifender, nachhaltiger Einstellungswandel in Bezug auf Betäubungsmittel dargetan wird.
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