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   VGH Bayern, 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743   

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https://dejure.org/2006,16342
VGH Bayern, 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743 (https://dejure.org/2006,16342)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743 (https://dejure.org/2006,16342)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 (https://dejure.org/2006,16342)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Zahlung der Kosten für das Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Taxistand geparkten Kraftfahrzeuges; Umfang der zu erhebenden Kosten; Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung einer Sicherstellung ; Verstoß gegen ...

  • Judicialis

    PAG Art. 25 Abs. 1 Nr. 1; ; PAG Art. 9 Abs. 1; ; PAG Art. 9 Abs. 2; ; PAG Art. 28 Abs. 3; ; PAG Art. 76 Satz 3; ; PAG Art. 4; ; PolKV § 1; ; KG Art. 10 Abs. 1 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayVBl 2007, 249
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 07.03.2006 - 3 Bf 392/05

    Verbotswidrig auf Taxenstand parkender PKW; Abschleppen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743
    Diese Prognose ist von den vor Ort anwesenden Polizeibeamten zu treffen und kann nicht durch eine abweichende Einschätzung eines Fahrzeughalters oder -lenkers ersetzt werden (so auch OVG Hamburg vom 7.3.2006 Az. 3 Bf 392/05 RdNr. 10).
  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743
    Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Beschluss vom 18. Februar 2002 (NJW 2002, 2122) aus, "dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint".
  • VGH Bayern, 17.05.2004 - 24 ZB 04.695
    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743
    Der Senat hat diese Grundsätze mehreren seiner Entscheidungen zugrunde gelegt (Beschluss vom 16.1.2004 Az. 24 ZB 03.3151 - Parken im verkehrsberuhigten Bereich oder Beschluss vom 17.5.2004 Az. 24 ZB 04.695 - Parken im Kreuzungsbereich).
  • VGH Bayern, 16.01.2004 - 24 ZB 03.3151
    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743
    Der Senat hat diese Grundsätze mehreren seiner Entscheidungen zugrunde gelegt (Beschluss vom 16.1.2004 Az. 24 ZB 03.3151 - Parken im verkehrsberuhigten Bereich oder Beschluss vom 17.5.2004 Az. 24 ZB 04.695 - Parken im Kreuzungsbereich).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 3 C 5.13

    Abschleppen; Abschleppkosten; Abschleppanordnung; Einleitung einer

    Vor diesem Hintergrund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschleppmaßnahme bei einem Verstoß gegen das sich aus dem Zeichen 229 ergebende absolute Haltverbot grundsätzlich auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines zum Halten und Parken an Taxenständen berechtigten Taxis verhältnismäßig ist (so u.a. VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - BayVBl 2007, 249, OVG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2006 - 3 Bf 392/05 - VRS 2006, 231 sowie OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 Q 166/98 - juris Rn. 13).

    Da unterstellt werden kann, dass Taxenstände regelmäßig nur in dem für einen ordnungsgemäßen Taxenbetrieb erforderlichen Umfang ausgewiesen werden, muss vielmehr jederzeit mit der Inanspruchnahme des Taxenstandes durch Taxen und bei einem verbotswidrigen Abstellen sonstiger Fahrzeuge mit deren Behinderung gerechnet werden (in diesem Sinne auch VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2006 a.a.O. und OVG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2006 a.a.O.).

  • VG München, 24.11.2014 - M 7 K 13.5146

    Parken eines Kraftrades auf dem Gehweg im Sicherheitsbereich eines Dienstgebäudes

    Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick darauf, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - juris Rn 30 u. B. v. 16. Mai 2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn 14).

    Angesichts der Vielzahl von Abschleppfällen besteht letztlich keine andere, sachgerechtere Möglichkeit, als mit pauschalierten Sätzen zu arbeiten, ohne einen effektiven Gesetzesvollzug zu gefährden (BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006, aaO).

    Die gemäß der Anlage Nr. 3.1 zu den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei (KR-Pol) geforderte Amtshandlungsgebühr in Höhe von EUR 48,- bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme genannten Rahmens von 20,- bis 5.000,- EUR (vgl. BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006, aaO, Rn 29).

  • VG München, 13.03.2023 - M 23 K 21.5332

    Leistungsbescheid, Fahrzeug, Pkw, Klage, Verkehrszeichen, Anordnung,

    Die aufgrund von zulässigen Pauschalsätzen (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743 - juris Rn. 30) errechneten Auslagen i.H.v. 342, 72 EUR für den Abschleppdienst sind nicht zu beanstanden.

    Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist grundsätzlich ein mit den Abschleppunternehmen geschlossener Rahmen-Tarifvertrag nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743 - juris Rn. 30; B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 14; B.v. 18.11.2022 - 10 ZB 21.2465 - juris Rn. 17).

  • VG München, 28.02.2014 - M 7 K 13.5618

    Parken eines Kraftrades auf dem Gehweg und im Sicherheitsbereich eines

    Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - Rz 30).

    Die gemäß der Anlage Nr. 3.1 zu den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei (KR-Pol) geforderte Amtshandlungsgebühr in Höhe von EUR 48,- bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme genannten Rahmens von EUR 20 bis 5.000 (vgl. BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006, aaO, Rz 29).

  • VG München, 09.12.2015 - M 7 K 15.3547

    Rechtmäßige Abschleppanordnung beim Parken auf Schwerbehindertenparkplatz

    Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - juris Rn. 30).

    Die gemäß Nr. 3.2 der Anlage zu den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei (KR-Pol) geforderte Amtshandlungsgebühr in Höhe von 54,- Euro bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 PolKV für eine Sicherstellung genannten Rahmens von 20 bis 1.250 Euro (vgl. BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006, a. a. O., Rn. 29).

  • VG München, 13.03.2023 - M 23 K 21.5650

    Kostenbescheid, Abschleppmaßnahme, abgesenkter Bordstein

    Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick darauf, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B.v. 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743 - juris Rn 30; B.v. 16.5.2013 a.a.O. Rn 14).
  • VG München, 25.07.2012 - M 7 K 12.1544
    Zunächst begegnet es grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - Rz 30).

    Die gemäß der Anlage Nr. 3.2 zu den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei (KR-Pol) geforderte Amtshandlungsgebühr in Höhe von EUR 48,- bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme bzw. eine Sicherstellung genannten Rahmens von EUR 20 bis 5.000 bzw. EUR 20 bis 1.250 (vgl. BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006, aaO, Rz 29).

  • VG München, 25.07.2012 - M 7 K 12.2199
    Zunächst begegnet es grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - Rz 30).

    Die gemäß der Anlage Nr. 3.2 zu den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei (KR-Pol) geforderte Amtshandlungsgebühr in Höhe von EUR 48,- bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme bzw. eine Sicherstellung genannten Rahmens von EUR 20 bis 5.000 bzw. EUR 20 bis 1.250 (vgl. BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006, aaO, Rz 29).

  • VG München, 29.12.2011 - M 7 K 11.2846

    Abschleppmaßnahme - Parken im mobilen absoluten Halteverbot - Leerfahrt

    Zunächst begegnet es grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - Rz 30).

    Die gemäß der Anlage Nr. 3.2 zu den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei (KR-Pol) geforderte Amtshandlungsgebühr in Höhe von EUR 48,- bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme bzw. eine Sicherstellung genannten Rahmens von EUR 20 bis 5.000 bzw. EUR 20 bis 1.250 (vgl. BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006, aaO, Rz 29).

  • VGH Bayern, 16.05.2013 - 10 ZB 10.3162

    Zur Haftung des Störers für die Kosten (Vergütungsanspruch des

    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch bereits geklärt, dass der genannte Rahmen-Tarifvertrag grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743 - juris Rn. 30).
  • OVG Sachsen, 30.01.2013 - 3 A 711/12

    Gemeindliche Vollzugsbedienstete, Abschleppen eines Pkw

  • VGH Bayern, 18.11.2022 - 10 ZB 21.2465

    Zulassungsgründe im Berufungszulassungsverfahren

  • VG Bremen, 13.08.2009 - 5 K 236/09

    Zum kostenpflichtigen Abschleppen bei Parken im Taxistand

  • VG München, 02.09.2015 - M 7 K 15.708

    Abschleppmaßnahme in der Halteverbotszone

  • VG München, 11.03.2015 - M 7 K 14.5068

    Abschleppkosten; Parken auf einem Taxenstand; Kontaktaufnahme mit

  • VG München, 10.06.2015 - M 7 K 14.4416

    Parken im mobilen absoluten Halteverbot

  • VG Köln, 23.06.2008 - 20 K 1113/07

    Abschleppkosten für das Abschleppen eines auf einem Behindertenparkplatz

  • VG München, 22.01.2010 - M 7 K 09.3210
  • VG Köln, 30.06.2008 - 20 K 2591/07
  • VG München, 03.04.2013 - M 7 K 13.159
  • VG München, 17.10.2012 - M 7 K 12.2926
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