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   VGH Bayern, 24.01.2013 - 2 BV 11.1631   

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https://dejure.org/2013,834
VGH Bayern, 24.01.2013 - 2 BV 11.1631 (https://dejure.org/2013,834)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.01.2013 - 2 BV 11.1631 (https://dejure.org/2013,834)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - 2 BV 11.1631 (https://dejure.org/2013,834)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwehrrecht des Denkmaleigentümers gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals bei erheblichen Auswirkungen der Baumaßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals; Herleitung eines allgemeinen Drittschutzes zugunsten des Denkmaleigentümers aus ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DSchG, Art. 14 GG
    Denkmalschutzrecht: Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und Drittschutz | Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; Nähe zu einem Baudenkmal; Drittschutz; Optische Beeinträchtigung eines Denkmals; Erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals (hier verneint)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DSchG, Art. 14 GG
    Denkmalschutzrecht: Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und Drittschutz | Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; Nähe zu einem Baudenkmal; Drittschutz; Optische Beeinträchtigung eines Denkmals; Erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals (hier verneint)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwehrrecht des Denkmaleigentümers gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals bei erheblichen Auswirkungen der Baumaßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals; Herleitung eines allgemeinen Drittschutzes zugunsten des Denkmaleigentümers aus ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baudenkmal vor Nachbarbebauung geschützt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hat der Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht gegen Nachbarbebauung? (IBR 2013, 310)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 545
  • BauR 2013, 824
  • BauR 2013, 940
  • BayVBl 2013, 470
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 27.03.1992 - 26 CS 91.3589
    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2013 - 2 BV 11.1631
    21 Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347; B.v. 16.11.2010 - 4 B 28/10 - BauR 2011, 657) geht der Senat davon aus, dass dem Denkmaleigentümer im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten einerseits, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen (Art. 4 DSchG), die Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, und im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits, die verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten, im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen kann, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.1992 - 26 CS 91.3589 - n.v.; B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris).

    Ließ der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 1992 (- 26 CS 91.3589 - n.v.) noch ausdrücklich offen, welche Voraussetzungen und Grenzen ein solches über Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG vermitteltes, denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht haben könnte, so hat der Senat im Beschluss vom 4. August 2011 (- 2 CS 11.997 - juris) bereits ausgeführt, dass der Denkmaleigentümer in seinen Rechten nur dann verletzt sein kann, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erheblich beeinträchtigt.

  • VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997

    Vorbescheid; Bindungswirkung; einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2013 - 2 BV 11.1631
    21 Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347; B.v. 16.11.2010 - 4 B 28/10 - BauR 2011, 657) geht der Senat davon aus, dass dem Denkmaleigentümer im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten einerseits, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen (Art. 4 DSchG), die Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, und im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits, die verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten, im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen kann, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.1992 - 26 CS 91.3589 - n.v.; B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris).

    Ließ der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 1992 (- 26 CS 91.3589 - n.v.) noch ausdrücklich offen, welche Voraussetzungen und Grenzen ein solches über Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG vermitteltes, denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht haben könnte, so hat der Senat im Beschluss vom 4. August 2011 (- 2 CS 11.997 - juris) bereits ausgeführt, dass der Denkmaleigentümer in seinen Rechten nur dann verletzt sein kann, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erheblich beeinträchtigt.

  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 8 ZB 12.784

    Tegernseer Steganlage darf gebaut werden

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2013 - 2 BV 11.1631
    Die Gerichts- und Behördenakten in den noch anhängigen wasserrechtlichen Verfahren wurden beigezogen (Az. 8 ZB 12.725 und 8 ZB 12.784).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2013 - 2 BV 11.1631
    21 Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347; B.v. 16.11.2010 - 4 B 28/10 - BauR 2011, 657) geht der Senat davon aus, dass dem Denkmaleigentümer im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten einerseits, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen (Art. 4 DSchG), die Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, und im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits, die verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten, im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen kann, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.1992 - 26 CS 91.3589 - n.v.; B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris).
  • BVerwG, 16.11.2010 - 4 B 28.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2013 - 2 BV 11.1631
    21 Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347; B.v. 16.11.2010 - 4 B 28/10 - BauR 2011, 657) geht der Senat davon aus, dass dem Denkmaleigentümer im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten einerseits, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen (Art. 4 DSchG), die Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, und im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits, die verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten, im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen kann, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.1992 - 26 CS 91.3589 - n.v.; B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris).
  • VGH Bayern, 03.11.2011 - 14 ZB 11.2206

    Keine ernstlichen Zweifel

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2013 - 2 BV 11.1631
    Hieraus folgt, dass ein Nachbar grundsätzlich weder einen Anspruch auf Durchführung des richtigen Verfahrens hat noch einen solchen auf Durchführung eines Verfahrens überhaupt, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreiheit und das Genehmigungsverfahren dienen in der Regel nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern "nur" dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2010 - 2 CS 10.492 - n.v.; B.v. 3.11.2011 - 14 ZB 11.2206 - juris).
  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 8 ZB 12.725

    Tegernseer Steganlage darf gebaut werden

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2013 - 2 BV 11.1631
    Die Gerichts- und Behördenakten in den noch anhängigen wasserrechtlichen Verfahren wurden beigezogen (Az. 8 ZB 12.725 und 8 ZB 12.784).
  • VGH Hessen, 09.03.2010 - 3 A 160/10

    Denkmalschutz und Nachbarschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2013 - 2 BV 11.1631
    Anders als in Hessen, wo nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HDSchG die Denkmalschutzbehörden bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen des Denkmaleigentümers Rechnung zu tragen haben, woraus der Hessische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 9.3.2010 - 3 A 160/10 - juris) ein denkmalschutzrechtliches Gebot der Rücksichtnahme ableitet, existiert im bayerischen Denkmalschutzrecht keine ähnliche Formulierung.
  • VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

    Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4; U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 470 = juris Rn. 21, 22; B.v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 = juris Rn. 21, 28 bis 30; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 17, 18; B.v. 10.6.2014 - 15 CS 14.692 - juris 15; B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.1946 - juris Rn. 13; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 52; B.v. 19.4.2017 - 9 CS 17.195 - juris Rn. 19 f.).
  • VGH Bayern, 18.07.2013 - 22 B 12.1741

    Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage

    Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (vgl. zur Beeinträchtigung am Maßstab von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 ff. Rn. 30; am Maßstab von § 8 NDSchG NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - NuR 2010, 649/657 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 B 11.701

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen

    Der Eigentümer eines Denkmals wird durch die Zulassung einer Windkraftanlage in der Nähe dieses Objekts nur dann in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV verletzt, wenn diese Anlage die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG genannten Rechtsgüter erheblich beeinträchtigt (im Anschluss an BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631).

    Da der bayerische Landesgesetzgeber aber weder Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG noch andere Bestimmungen dieses Gesetzes in einer Weise geändert hat, durch die die ursprüngliche, ausschließlich gemeinwohlbezogene Zielsetzung dieses Gesetzes um eine den Gedanken des Individualrechtsschutzes aufgreifende Regelung ergänzt wurde, hat es für das bayerische Landesrecht dabei sein Bewenden, dass Eigentümer von Denkmälern durch Vorhaben in der Umgebung des Denkmals nur dann in subjektiven "denkmalbezogenen" Rechten verletzt sind, wenn von dem Vorhaben eine "erhebliche" Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals ausgeht und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit ausschließlich erheblicher Beeinträchtigungen eines Denkmals im Rahmen von Drittrechtsbehelfen gegen die Zulassung eines Vorhabens in der Umgebung eines Denkmals BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4; U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 Rn. 21 f.; B.v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6).

    Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 Rn. 30; NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - NuR 2010, 649/657; vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - Rn. 26, zu § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

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