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   VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12   

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VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12 (https://dejure.org/2013,14870)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.06.2013 - 35-VI-12 (https://dejure.org/2013,14870)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - 35-VI-12 (https://dejure.org/2013,14870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Prüfungsumfang bei bundesrechtlich geprägtem Ausgangsverfahren

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl. der Geltendmachung einer fehlerhaften Anwendung bundesgesetzlichen Verfahrensrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 121
  • BayVBl 2013, 688
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12
    Die Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts dürfe sich hierbei - wie das Bundesverfassungsgericht am 15. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 345) entschieden habe - auf die Verletzung materieller Grundrechte der Landesverfassung erstrecken, auch wenn kein Verstoß gegen das Willkürverbot geltend gemacht werde.

    e) Schließlich folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 345) nicht, dass der Verfassungsgerichtshof die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes anhand sämtlicher materieller Grundrechte, soweit sie inhaltsgleich in der Bayerischen Verfassung und im Grundgesetz gewährleistet sind, zu überprüfen hätte.

    Nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts haben die Richter der Fachgerichte bei der Anwendung des Verfahrensrechts insbesondere den Geboten rechtlichen Gehörs, des gesetzlichen Richters, einer fairen Verfahrensgestaltung und eines effektiven Rechtsschutzes sowie dem Willkürverbot zu genügen (BVerfGE 96, 345/367).

    Sie erstreckt sich dagegen nicht auf eine Überprüfung der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden bundesrechtlichen Normen selbst (BVerfGE 96, 345/366 f., 372).

    Dies kann nicht Aufgabe eines Landesverfassungsgerichts sein (vgl. BVerfGE 96, 345/371 für den Fall, dass ein Bundesgericht den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens rechtlich schon geprüft hat; vgl. hierzu auch VerfGH vom 15.9.2009 = VerfGH 62, 178).

  • VerfGH Bayern, 15.09.2009 - 122-VI-08

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches Berufungsurteil bei Nichtzulassung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12
    Dem entsprechend stellen auch zahlreiche jüngere Entscheidungen darauf ab, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht (abgesehen vom Willkürverbot) nur "inhaltsgleiche" Verfahrensgrundrechte Prüfungsmaßstab sein können (VerfGH vom 15.9.2009 = VerfGH 62, 178/186; VerfGH vom 12.5.2010 = VerfGH 63, 62/67; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 60-VI-10; VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209/1210; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 99-VI-10; VerfGH vom 9.2.2012; VerfGH vom 1.3.2012).

    Dies kann nicht Aufgabe eines Landesverfassungsgerichts sein (vgl. BVerfGE 96, 345/371 für den Fall, dass ein Bundesgericht den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens rechtlich schon geprüft hat; vgl. hierzu auch VerfGH vom 15.9.2009 = VerfGH 62, 178).

  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10

    Restschuldbefreiung: Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wäre eine solche Möglichkeit der durch § 301 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 InsO bezweckten Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung in hohem Maß abträglich (siehe dazu BGH vom 16.12.2010 = WM 2011, 271/273).

    Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Bundesgerichtshof, wie bereits dargelegt, in einem anderen fachgerichtlichen Verfahren die analoge Anwendung der §§ 233 ff. ZPO auf die verspätete Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren bereits abgelehnt und auch keinen sonstigen Weg eröffnet hat, verspätet angemeldete Forderungen ausnahmsweise zu berücksichtigen (BGH WM 2011, 271/273).

  • VerfGH Bayern, 26.10.2012 - 23-VI-11

    Teilweise unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12
    Deshalb nimmt der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Anwendung materiellen Bundesrechts primär eine Kontrolle am Maßstab des Willkürverbots vor; nur für den Fall des Erfolgs einer entsprechenden Rüge kommt eine Prüfung anhand weiterer materieller Grundrechte in Betracht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.11.1997 = VerfGH 50, 219/223 f. und 226; VerfGH vom 26.10.2012 Vf. 23-VI-11).
  • VerfGH Bayern, 07.07.1989 - 46-VI-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12
    Da Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs im Verfassungsbeschwerdeverfahren allein die Bayerische Verfassung ist, stellt die Grundgesetzmäßigkeit dieser (Bundes-)Rechtslage auch keine entscheidungserhebliche Vorfrage dar (vgl. VerfGH vom 7.7.1989 = VerfGH 42, 105/108).
  • VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12
    Dem entsprechend stellen auch zahlreiche jüngere Entscheidungen darauf ab, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht (abgesehen vom Willkürverbot) nur "inhaltsgleiche" Verfahrensgrundrechte Prüfungsmaßstab sein können (VerfGH vom 15.9.2009 = VerfGH 62, 178/186; VerfGH vom 12.5.2010 = VerfGH 63, 62/67; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 60-VI-10; VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209/1210; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 99-VI-10; VerfGH vom 9.2.2012; VerfGH vom 1.3.2012).
  • VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Grundrechts auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12
    Dem entsprechend stellen auch zahlreiche jüngere Entscheidungen darauf ab, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht (abgesehen vom Willkürverbot) nur "inhaltsgleiche" Verfahrensgrundrechte Prüfungsmaßstab sein können (VerfGH vom 15.9.2009 = VerfGH 62, 178/186; VerfGH vom 12.5.2010 = VerfGH 63, 62/67; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 60-VI-10; VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209/1210; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 99-VI-10; VerfGH vom 9.2.2012; VerfGH vom 1.3.2012).
  • VerfGH Bayern, 30.01.2007 - 21-VI-06
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12
    d) Von dieser Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof auch nicht etwa dadurch abgerückt, dass er in späteren Entscheidungen - abweichend von der oben zu III. 1. b) wiedergegebenen engeren Formulierung - ausgeführt hat, er prüfe in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob ein "Grundrecht" der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (vgl. etwa VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/21; VerfGH vom 28.2.2011 = BayVBl 2011, 530/531; VerfGH vom 29.5.2012).
  • VerfGH Bayern, 14.04.1989 - 70-VI-87
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12
    c) Diesem beschränkten Prüfungsumfang entsprechend, hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach entschieden, dass mit der Verfassungsbeschwerde - ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots - nicht zulässigerweise gerügt werden kann, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes verletze weitere materielle Grundrechte der Bayerischen Verfassung (VerfGH vom 10.5.1967 = VerfGH 20, 87/94 zu Art. 101, 107 und 110 BV; VerfGH vom 14.4.1989 = VerfGH 42, 50/53 zu Art. 103 Abs. 1 BV; VerfGH vom 16.11.1990 = VerfGH 43, 156/161 f. zu Art. 102 Abs. 1 BV).
  • VerfGH Bayern, 21.03.1997 - 119-VI-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (VerfGH vom 21.3.1997 = VerfGH 50, 60/62; in diesem Sinn auch schon VerfGH vom 12.2.1976 = VerfGH 29, 11/14 f.; VerfGH vom 11.8.1978 = VerfGH 31, 190/191 f.; VerfGH vom 1.3.1991 = VerfGH 44, 18/20).
  • VerfGH Bayern, 26.09.2011 - 99-VI-10

    Amtsgerichtliche Ablehnung der Fahrpreisrückerstattung nach Streik im

  • VerfGH Bayern, 12.05.2010 - 117-VI-09

    Aufhebung strafgerichtlicher Beschlüsse zur Versagung einer Wiedereinsetzung

  • VerfGH Bayern, 01.03.1991 - 89-VI-89
  • VerfGH Bayern, 16.11.1990 - 57-VI-88
  • VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10

    Teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen unbegründete

  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Nur soweit diese Rüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - etwa dem Eigentumsgrundrecht - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 67; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 f.).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 14; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 17; vom 13.4.2015 - Vf. 66-VI-14 - juris Rn. 11; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 26; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 30.05.2016 - 58-VI-15

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung begleiteten Umgangs - Verstoß gegen das

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 9.1.2015 - Vf. 1 -VI-14 - juris Rn. 17; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 26).
  • VerfGH Bayern, 25.08.2016 - 2-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme eines

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV oder das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 13.4.2015 BayVBl 2016, 193 Rn. 11; vom 27.1.2016 - Vf. 106-VI-14 - juris Rn. 24).
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