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   VGH Bayern, 23.08.1991 - 14 CS 91.2254   

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https://dejure.org/1991,4338
VGH Bayern, 23.08.1991 - 14 CS 91.2254 (https://dejure.org/1991,4338)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.1991 - 14 CS 91.2254 (https://dejure.org/1991,4338)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. August 1991 - 14 CS 91.2254 (https://dejure.org/1991,4338)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BayVBl 1991, 723
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2016 - 8 B 1341/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 - 13 B 1169/08 -, PharmR 2008, 607 = juris Rn. 9 ff., vom 31. März 2009 - 13 B 278/09 -, juris Rn. 7 ff., und vom 24. Mai 2012 - 8 B 225/12 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 1991 - 14 CS 91.2254 -, BayVBl. 1991, 723, 724; OVG S.-H., Beschluss vom 22. Februar 1995, 4 M 113/94 -, juris Rn. 2; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80a Rn. 29; vgl. weiterhin BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, BVerfGK 14, 278 = juris Rn. 21 f.
  • VG Augsburg, 13.08.2010 - Au 4 S 10.846

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bereits

    Ein derartiger Antrag erschiene im Regelfall überflüssig (BayVGH BayVBl. 1991, 723).

    Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsgegner rügelos auf den unmittelbar bei Gericht gestellten Antrag eingelassen hat, was in der Rechtsprechung schon für sich allein als ausreichend für die Zulässigkeit des Antrags im Zeitpunkt der Entscheidung erachtet worden ist (BayVGH BayVBl. 1991, 723).

    d) Ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Genehmigung nicht erkennbar, sind somit in erster Linie die widerstreitenden Interessen der Beteiligten abzuwägen (BayVGH BayVBl. 1991, 723, 724).

  • VGH Bayern, 08.08.2008 - 22 CS 08.1326

    Prüfungsmaßstab bei gerichtlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung eines

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die von der Antragstellerin begehrte Vollzugsanordnung bei der vorliegenden verfahrensrechtlichen Ausgangslage (Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge Nachbarklage und Erfolglosigkeit des Antrags, den der Begünstigte gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Behörde gestellt hatte) darauf abgestellt, ob der von der Beigeladenen in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und deshalb eine Fortdauer seiner aufschiebenden Wirkung dem Begünstigten gegenüber unbillig erscheinen muss (vgl. z.B. BayVGH vom 17.9.1987, BayVBl 1988, 369/370 und vom 23.8.1991, BayVBl 1991, 723/724).
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