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   VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13   

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VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13 (https://dejure.org/2015,1789)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11.02.2015 - 1-VII-13 (https://dejure.org/2015,1789)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 1-VII-13 (https://dejure.org/2015,1789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Anrechnung von Versorgungsleistungen aus einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge der Beamten

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten eines Beamten i.R.d. Kürzung von Versorgungsbezügen um den Bruttobetrag einer Betriebsrente

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zusammentreffen von Versorgungsbezügen der Beamten mit Renten

  • bayrvr.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Anrechnung "sonstiger Versorgungsleistungen" (z.B. aus einer privaten Rentenversicherung) auf die Versorgungsbezüge der Beamten verfassungswidrig und nichtig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 578
  • BayVBl 2015, 558
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13
    Sie muss vom Dienstherrn selbst gewährt werden, der sich hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf (BVerfG vom 30.9.1987 BVerfGE 76, 256/319 f.).

    Vielmehr darf der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht auch zulasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 76, 256/295; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.; vom 16.3.2009 NVwZ-RR 2010, 118).

    Deshalb hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 76, 256/298, 310; 114, 258/289; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.).

    Deshalb ist die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten (vgl. BVerfGE 76, 256/298 m. w. N.).

    Zwar kann der Gesetzgeber Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG vom 7.5.1974 BVerfGE 37, 167/178 ff.; BVerfGE 76, 256/298, 310; BVerfG BayVBl 2008, 271/272).

    Allerdings dürfen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Regelungen, die Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, weder rechtlich noch tatsächlich zu einer subsidiären Leistung des Dienstherrn im Fall der Bedürftigkeit gemacht und dadurch in ihrem Wesen verändert werden (vgl. BVerfGE 76, 256/319; BVerfG BayVBl 2008, 271/272).

    Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256/311; 114, 258/291; BVerfG BayVBl 2008, 271/272).

    a) Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG vom 21.4.1964 BVerfGE 17, 337/350 f.; vom 30.3.1977 BVerfGE 44, 249/269; BVerfGE 55, 207/238 f.; vom 19.5.1982 BayVBl 1982, 496; BVerfGE 76, 256/298).

    aa) Unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverfassungsgericht die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht auf einer überwiegend durch den Arbeitnehmer finanzierten freiwilligen Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung beruhen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 BeamtVG), auf die Versorgungsbezüge eines Beamten als gerechtfertigt angesehen (BVerfGE 17, 337; BVerfG BayVBl 1982, 496; BVerfGE 76, 256, jeweils zu § 55 BeamtVG bzw. dessen Vorgängerregelungen).

    Bei der Rentenkasse handelt es sich aufgrund der in ihrer Gesamtheit für eine private Kasse unüblichen Umstände um eine öffentliche Kasse (BVerfGE 76, 256/298 ff., 309 ff.).

    Diese entsteht nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und dass die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn-Beamten - allerdings grundlos - zugutekommt (BVerfGE 76, 256/310 ff., 316; vgl. auch VerfGH vom 21.10.1983 VerfGHE 36, 157/160).

    Der vor Aufnahme oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses erworbene Rentenanspruch besitzt dadurch eine besondere Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zu der in diesem begründeten Alimentationspflicht des Dienstherrn (BVerfGE 76, 256/316 f.).

    Die auf Pflichtbeiträge entfallende Rente fließt ferner in voller Höhe und unabhängig von der Person des Leistenden, also nicht nur hinsichtlich eines Teils und nicht nur bei von bestimmten Arbeitgebern teilweise erbrachten Pflichtbeiträgen, aus einer öffentlichen Kasse (BVerfGE 76, 256/318 f.).

    Damit wird von vornherein dem Eindruck entgegengetreten, Leistungen aus jedweder Lebensversicherung könnten versorgungsrechtliche Konsequenzen haben und der Gesetzgeber wolle den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums aufgeben, dass die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten ist, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten (BVerwG DVBl 2004, 768/770 unter Hinweis auf BVerfG vom 12.3.1975 BVerfGE 39, 196/203 und BVerfGE 76, 256/298).

    Denn private Kassen sind unabhängig davon, ob die Beiträge von den Versicherten selbst oder von den jeweiligen (privaten) Arbeitgebern gezahlt werden, anders als die Rentenkassen nicht geprägt von den Prinzipien der Solidarität und des sozialen Ausgleichs; sie beruhen vielmehr auf dem Versicherungsprinzip und damit einem völlig anderen Finanzierungs- und Leistungssystem (BVerfGE 76, 256/298 ff., 318 f.; vgl. oben 3 a) aa).

    aa) Bei Mischlaufbahn-Beamten besteht zwar auch hinsichtlich (rein) privat erworbener Ansprüche eine besondere Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis insoweit, als deren Dienstleistungspflicht zulasten des Dienstherrn regelmäßig nur während eines Teils des Berufslebens besteht und diese - anders als Nur-Beamte - nur wegen eines späteren Eintritts in das Beamtenverhältnis oder eines früheren Austritts aus diesem private Versorgungsansprüche außerhalb von öffentlichen Kassen erwerben können (BVerfGE 76, 256/316 f.).

    Insbesondere folgt sie nicht daraus, dass verschiedene (öffentliche) Alterssicherungssysteme, wie Beamtenversorgung und Rentenversicherung, die jeweils den vorzeitigen Abbruch von Tätigkeiten begünstigen, nicht aufeinander abgestimmt sind, sodass Systemwechsler hiervon grundlos, weil ohne Eigenleistung, durch eine überproportionale Versorgung profitieren (BVerfGE 76, 256/301, 312 ff., 316 f.).

    Die versorgungsmäßige Besserstellung ist hier wegen der größeren Arbeitsleistung schon aus der Sache selbst begründet (BVerfGE 76, 256/315).

    Anders als bei der Anrechnung von gesetzlichen Renten, bei der es im Hinblick darauf, dass auch die Rentenkasse eine öffentliche Kasse ist, nicht darauf ankommt, inwieweit Zeiten bei privaten Arbeitgebern auch bei der Beamtenversorgung berücksichtigt werden (BVerfGE 76, 256/317 f.), spielt dies bei der Anrechnung von Leistungen außerhalb öffentlicher Kassen eine maßgebliche Rolle.

    d) Nach alledem entlastet sich der Dienstherr durch die Anrechnung zweckidentischer privater Versorgungsleistungen in unzulässiger Weise bezüglich eines Teils der erdienten Versorgungsbezüge von seiner Alimentationsverpflichtung (BVerfGE 76, 256/319 f.).

  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13
    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGHE 58, 196/210 f.; VerfGH vom 25.2.2013 BayVBl 2013, 532/533; BVerfG vom 3.7.1985 BVerfGE 70, 251/267; vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/287 f.; vom 11.12.2007 BayVBl 2008, 271).

    Vielmehr darf der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht auch zulasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 76, 256/295; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.; vom 16.3.2009 NVwZ-RR 2010, 118).

    Deshalb hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 76, 256/298, 310; 114, 258/289; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.).

    Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 103 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 114, 258/289; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.).

    Zwar kann der Gesetzgeber Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG vom 7.5.1974 BVerfGE 37, 167/178 ff.; BVerfGE 76, 256/298, 310; BVerfG BayVBl 2008, 271/272).

    Allerdings dürfen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Regelungen, die Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, weder rechtlich noch tatsächlich zu einer subsidiären Leistung des Dienstherrn im Fall der Bedürftigkeit gemacht und dadurch in ihrem Wesen verändert werden (vgl. BVerfGE 76, 256/319; BVerfG BayVBl 2008, 271/272).

    Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256/311; 114, 258/291; BVerfG BayVBl 2008, 271/272).

    Aufgrund dieser Verschiebung des Pflichtengefüges ist eine Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten (bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze) - sowie auf die Hinterbliebenenversorgung, da diese nicht besser geschützt ist als die Versorgung des Ruhestandsbeamten selbst - sachlich gerechtfertigt (BVerfG BayVBl 2008, 271/272 f. zu § 53 BeamtVG).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13
    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGHE 58, 196/210 f.; VerfGH vom 25.2.2013 BayVBl 2013, 532/533; BVerfG vom 3.7.1985 BVerfGE 70, 251/267; vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/287 f.; vom 11.12.2007 BayVBl 2008, 271).

    Deshalb hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 76, 256/298, 310; 114, 258/289; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.).

    Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 103 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 114, 258/289; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.).

    Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV fordert mithin im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 114, 258/286; 117, 372/381; BVerfG NVwZ-RR 2010, 118).

    Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256/311; 114, 258/291; BVerfG BayVBl 2008, 271/272).

    Der Umstand, dass die Beamtenversorgung auch einen sogenannten Betriebsrentenanteil enthält und daher eine private Vorsorge für einen ausreichenden Lebensunterhalt neben der Beamtenversorgung nicht erforderlich ist (BVerfGE 114, 258/294, 298), besagt nicht, dass es Beamten verwehrt wäre, durch Gehaltsverzicht während des Arbeitslebens eine überwiegend oder vollständig durch den privaten Arbeitgeber finanzierte höhere Versorgung im Ruhestand aus privaten Kassen zu erzielen.

    Der durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützte Grundsatz, dass Ruhegehaltsbezüge die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln müssen (vgl. BVerfGE 114, 258/286; BVerfG NVwZ-RR 2010, 118), ist verletzt, wenn der Beamte wegen der Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen weniger als 100 % seiner erdienten Versorgung durch den Dienstherrn (bzw. aus öffentlichen Kassen) erhält.

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13
    Daher kann sich die öffentliche Hand hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht grundsätzlich nicht dadurch entlasten, dass sie den Beamten auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält (vgl. BVerfGE 21, 329/347 f.; BVerfG vom 21.1.1970 BVerfGE 27, 364/374 f.; vom 25.11.1980 BVerfGE 55, 207/239).

    a) Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG vom 21.4.1964 BVerfGE 17, 337/350 f.; vom 30.3.1977 BVerfGE 44, 249/269; BVerfGE 55, 207/238 f.; vom 19.5.1982 BayVBl 1982, 496; BVerfGE 76, 256/298).

    dd) Mit Blick auf die Vermeidung einer Doppelzahlung aus öffentlichen Haushalten hat die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung weiter gebilligt, dass der Gesetzgeber - bei Beamten im aktiven Dienst - eine begrenzte Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Institutionen eingeführt hat (vgl. BVerfGE 55, 207; BVerfG vom 16.1.2007 NVwZ 2007, 571).

    Danach hat der Amtsinhaber für die ihm im öffentlichen Dienst insgesamt obliegende Erfüllung seiner Pflichten in Form der Dienstbezüge grundsätzlich nur einmal den Anspruch auf angemessenen Unterhalt (BVerfGE 55, 207/238).

    Es entspricht der Eigenart des Alimentationsanspruchs, dass die öffentliche Hand sich hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht zwar nicht dadurch entlasten kann, dass sie den Beamten oder Richter auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält, dass sie aber ihrer Alimentationspflicht auch dann genügt, wenn die Alimentierung statt aus der Kasse des jeweiligen Dienstherrn aus einer anderen Kasse der öffentlichen Hand kommt (BVerfGE 55, 207/239).

    Diese Pflicht besteht nämlich im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften und lässt - wovon auch die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts ausgehen - im Hinblick auf das Recht des Beamten zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit in gewissem Umfang Raum für eine zulässige weitere Verwertung der Arbeitskraft (vgl. BVerfGE 55, 207/238; BVerfG NVwZ 2007, 571/572; BVerwGE 92, 41/45).

  • BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13
    Daher kann sich die öffentliche Hand hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht grundsätzlich nicht dadurch entlasten, dass sie den Beamten auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält (vgl. BVerfGE 21, 329/347 f.; BVerfG vom 21.1.1970 BVerfGE 27, 364/374 f.; vom 25.11.1980 BVerfGE 55, 207/239).

    Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich der Ablieferungspflicht danach zu differenzieren, ob das zweite Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich- oder einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber eingegangen wurde, steht im Einklang mit der historischen Entwicklung des sog. Anrechnungsprinzips im Rahmen der hergebrachten Alimentationspflicht des Dienstherrn (BVerfG NVwZ 2007, 571/572 unter Verweis auf BVerfGE 27, 364/374).

    Eine Gleichstellung von Leistungen öffentlicher Institutionen mit Leistungen privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen ist selbst dann nicht möglich, wenn sich letztere zu 100 % im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (BVerfGE 27, 364/374 f.).

    bb) Bei Beamten, die neben ihrem Amt zulässigerweise eine Nebentätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber (vgl. Art. 81 ff. BayBG) ausgeübt haben, fehlt bezüglich des hierdurch erworbenen Versorgungsanspruchs von vornherein eine rechtlich relevante Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zu der in diesem begründeten Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 571/572 unter Hinweis auf BVerfGE 27, 364/374 bezogen auf Einkünfte aus einer Nebentätigkeit während des aktiven Dienstes).

  • BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05

    Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13
    dd) Mit Blick auf die Vermeidung einer Doppelzahlung aus öffentlichen Haushalten hat die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung weiter gebilligt, dass der Gesetzgeber - bei Beamten im aktiven Dienst - eine begrenzte Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Institutionen eingeführt hat (vgl. BVerfGE 55, 207; BVerfG vom 16.1.2007 NVwZ 2007, 571).

    Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich der Ablieferungspflicht danach zu differenzieren, ob das zweite Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich- oder einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber eingegangen wurde, steht im Einklang mit der historischen Entwicklung des sog. Anrechnungsprinzips im Rahmen der hergebrachten Alimentationspflicht des Dienstherrn (BVerfG NVwZ 2007, 571/572 unter Verweis auf BVerfGE 27, 364/374).

    bb) Bei Beamten, die neben ihrem Amt zulässigerweise eine Nebentätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber (vgl. Art. 81 ff. BayBG) ausgeübt haben, fehlt bezüglich des hierdurch erworbenen Versorgungsanspruchs von vornherein eine rechtlich relevante Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zu der in diesem begründeten Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 571/572 unter Hinweis auf BVerfGE 27, 364/374 bezogen auf Einkünfte aus einer Nebentätigkeit während des aktiven Dienstes).

    Diese Pflicht besteht nämlich im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften und lässt - wovon auch die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts ausgehen - im Hinblick auf das Recht des Beamten zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit in gewissem Umfang Raum für eine zulässige weitere Verwertung der Arbeitskraft (vgl. BVerfGE 55, 207/238; BVerfG NVwZ 2007, 571/572; BVerwGE 92, 41/45).

  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13
    Die von ihm ebenfalls als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 39).

    Beide Verfassungen sehen im Berufsbeamtentum eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden soll (VerfGH vom 24.10.1984 VerfGHE 37, 140/145; VerfGHE 57, 129/136; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 43; BVerfG vom 17.10.1957 BVerfGE 7, 155/162; vom 20.3.2007 BVerfGE 117, 372/380; Steib in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 95 Rn. 5 m. w. N.).

    b) Von einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV kann nur gesprochen werden, wenn es um Regelungen geht, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt so prägen, dass ihre Beseitigung auch das Berufsbeamtentum als solches, also seine essenziellen Grundsätze, antasten würde (VerfGHE 57, 129/136).

    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, zumindest unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (VerfGH vom 30.7.1969 VerfGHE 22, 110/123; vom 24.7.1995 VerfGHE 48, 87/97 f.; VerfGHE 57, 129/136; vom 28.7.2008 VerfGHE 61, 187/196; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 44; BVerfG vom 2.12.1958 BVerfGE 8, 332/343; vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/98; vom 6.3.2007 BVerfGE 117, 330/344 f.).

    Welche verfassungsrechtlichen Beschränkungen sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für eine konkrete gesetzliche Normierung ergeben, kann nur anhand der jeweiligen Gesamtumstände des Regelungszusammenhangs beurteilt werden (VerfGHE 57, 129/137; 61, 187/197; VerfGH vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 49).

  • VerfGH Bayern, 09.09.2014 - 2-VII-14

    Übertragung von Spitzenämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13
    Die von ihm ebenfalls als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 39).

    Beide Verfassungen sehen im Berufsbeamtentum eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden soll (VerfGH vom 24.10.1984 VerfGHE 37, 140/145; VerfGHE 57, 129/136; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 43; BVerfG vom 17.10.1957 BVerfGE 7, 155/162; vom 20.3.2007 BVerfGE 117, 372/380; Steib in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 95 Rn. 5 m. w. N.).

    Darüber hinaus schützt Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV die Beamten, soweit die Strukturen des Berufsbeamtentums ihnen zugutekommen (VerfGH vom 27.7.2011 VerfGHE 64, 124/130; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 43; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 95 Rn. 8).

    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, zumindest unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (VerfGH vom 30.7.1969 VerfGHE 22, 110/123; vom 24.7.1995 VerfGHE 48, 87/97 f.; VerfGHE 57, 129/136; vom 28.7.2008 VerfGHE 61, 187/196; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 44; BVerfG vom 2.12.1958 BVerfGE 8, 332/343; vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/98; vom 6.3.2007 BVerfGE 117, 330/344 f.).

    Welche verfassungsrechtlichen Beschränkungen sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für eine konkrete gesetzliche Normierung ergeben, kann nur anhand der jeweiligen Gesamtumstände des Regelungszusammenhangs beurteilt werden (VerfGHE 57, 129/137; 61, 187/197; VerfGH vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 49).

  • BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 20.91

    Beamtenversorgung - Rentenanrechnung - Nebentätigkeit

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13
    Vielmehr beruht die private Versorgungsleistung auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, d. h. einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit während des Arbeitslebens (BVerwG vom 28.1.1993 BVerwGE 92, 41/45; vgl. auch BVerwG vom 26.6.1986 BVerwGE 74, 285/288 zu Nebenerwerbslandwirten).

    Diese Pflicht besteht nämlich im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften und lässt - wovon auch die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts ausgehen - im Hinblick auf das Recht des Beamten zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit in gewissem Umfang Raum für eine zulässige weitere Verwertung der Arbeitskraft (vgl. BVerfGE 55, 207/238; BVerfG NVwZ 2007, 571/572; BVerwGE 92, 41/45).

    Soweit eine Nebentätigkeit ebenso wie der Bezug der daraus fließenden Vergütung beamtenrechtlich zulässig war, muss davon auch eine spätere versorgungsrechtliche Betrachtung ausgehen (BVerwGE 92, 41/45 f.).

  • BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 55 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a BeamtVG - keine

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13
    Vielmehr darf der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht auch zulasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 76, 256/295; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.; vom 16.3.2009 NVwZ-RR 2010, 118).

    Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV fordert mithin im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 114, 258/286; 117, 372/381; BVerfG NVwZ-RR 2010, 118).

    Der durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützte Grundsatz, dass Ruhegehaltsbezüge die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln müssen (vgl. BVerfGE 114, 258/286; BVerfG NVwZ-RR 2010, 118), ist verletzt, wenn der Beamte wegen der Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen weniger als 100 % seiner erdienten Versorgung durch den Dienstherrn (bzw. aus öffentlichen Kassen) erhält.

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

  • BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82

    Anrechnung gesetzlicher Renten auf Versorgungsbezüge der Beamten

  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 4.03

    Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 C 66.85

    Beamtenrecht - Rentenanrechnung - Ruhensberechnung

  • BVerwG, 23.07.2009 - 2 B 53.09

    Alimentationsgrundsatz; Vorteilsausgleich; vorzeitiger Ruhestand; Anrechnung von

  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.09

    Ruhegehalt; Versorgungsbezüge; Mitglied der Bundesregierung; Bundesminister;

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12

    Wegfall des versorgungsrechtlichen Pensionistenprivilegs verfassungsrechtlich

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • VerfGH Bayern, 24.07.1995 - 10-VII-93
  • VerfGH Bayern, 28.07.2008 - 25-VII-05

    Professorenbesoldung

  • VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 25-VII-10

    Unbegründete Popularklage: Keine Verletzung des in Art 95 Abs 1 S 2 Verf BY

  • VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13

    Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten

    Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, die - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht gewährt, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 11.2.2015 BayVBl 2015, 558 Rn. 23 m. w. N.).

    Sie muss vom Dienstherrn selbst gewährt werden, der sich hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 27 m. w. N.).

    Vielmehr darf der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht auch zulasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 29 m. w. N.).

    Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 103 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 GG (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 30 m. w. N.).

    Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 32 m. w. N.).

    a) Sachliche Gründe für eine grundsätzliche Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte bzw. Versorgungsleistungen auf die beamtenrechtliche Alimentation haben die verfassungsgerichtliche und die fachgerichtliche Rechtsprechung für zwei Fallgestaltungen als rechtlich unbedenklich anerkannt (vgl. im Einzelnen VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 33 ff. m. w. N.):.

    Der vor Aufnahme oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses erworbene Rentenanspruch besitzt dadurch eine besondere Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zu der in diesem begründeten Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 35 f. m. w. N.).

    Darin würde eine kaum verständliche Begünstigung gegenüber den Nur-Beamten liegen (vgl. BVerwG vom 28.1.2004 DVBl 2004, 768/769 ff. zu Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 4 BeamtVG; vgl. auch VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 41 m. w. N.).

    Aufgrund dieser Verschiebung des Pflichten-gefüges ist eine Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten (bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze) sachlich gerechtfertigt (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 45 f. m. w. N.).

    Denn insoweit ist weder eine Betroffenheit öffentlicher Kassen gegeben noch steht eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges inmitten; sachliche systemimmanente Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte, die der Versorgung dienen, liegen deshalb nicht vor (VerfGH BayVBl 2015, 558 Leitsatz und Rn. 48 f.).

    Damit sind sie -vergleichbar den Versorgungsleistungen, die ohne jede Beteiligung des Dienstherrn aus einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung stammen (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 48) - Leistungen aus einer privaten Kasse.

    Sie beruhen vielmehr auf dem reinen Versicherungsprinzip, das - ohne finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand -vom Risikoausgleich und der gemeinsamen Selbsthilfe von gleichartig Gefährdeten durch ihren Zusammenschluss geprägt ist (vgl. BVerfGE 76, 256/300), und unterliegen daher einem völlig anderen Finanzierungs- und Leistungssystem (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 49 m. w. N.).

    Der Dienstherr muss, unabhängig davon, ob die privaten Versorgungsansprüche auf der Grundlage einer eigenständigen Vermögensdisposition des Beamten (durch Zahlung freiwilliger Beiträge) oder aufgrund von Leistungen des Arbeitgebers entstanden sind, die erdiente Versorgung nur einmal aus öffentlichen Mitteln leisten (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 53).

  • VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15

    Berechnung des Ruhegehalts begrenzt dienstfähiger Beamter

    Sie haben damit durch die Verfassung gewährleistete Grundrechte im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG angesprochen, zu denen neben dem Gleichheitssatz auch die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV als grundrechtsähnliches Recht zählt, soweit, wie hier, die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist (VerfGH vom 24 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 11.2.2015 BayVBl 2015, 558 Rn. 23).

    Die entsprechende Alimentation in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 27 m. w. N.; vom 10.10.2016 - Vf. 19-VII-15 - juris Rn. 28).

    Allerdings rechtfertigt der Gedanke der Fortentwicklung des Beamtenrechts keine Aufweichung des Kernbestands der verfassungsrechtlich geschützten Strukturprinzipien (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 29 f. m. w. N.).

    Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV fordert mithin im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 31 m. w. N.).

    cc) Welche Konsequenzen sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für eine konkrete gesetzliche Normierung ergeben, kann nur anhand der jeweiligen Gesamtumstände des Regelungszusammenhangs beurteilt werden (VerfGHE 57, 129/137; VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 28).

  • VG Augsburg, 01.06.2017 - Au 2 K 16.149

    Keine Anerkennung von Kann-Vordienstzeiten bei Überschreiten der

    Die Nichtigerklärung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 11. Februar 2015 - Vf. 1-VII-13 - (BayVBl 2015, 558-564) steht der Anwendung des Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG für Kann-Vordienstzeiten (wissenschaftliche Qualifikationszeiten), in denen Leistungen aus privaten Betriebsrenten erworben wurden, nicht entgegen.

    Die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung sei vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 11. Februar 2015 (Az. Vf. 1-VII-13) für verfassungswidrig erklärt worden, da die Regelung gegen das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützte Alimentationsprinzip verstoße.

    So stellt das vom Beklagten im Rahmen des Art. 22 Satz 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG ausgeübte Ermessen im Hinblick auf Kann-Vordienstzeiten, in denen Leistungen aus privaten Betriebsrenten erworben wurden, keine unzulässige Umgehung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 11. Februar 2015 - Vf. 1-VII-13 - (BayVBl 2015, 558-564) zur Nichtigkeit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG dar.

    Aufgrund des unterschiedlichen Reglungsgehaltes von Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG stellt dessen Anwendung daher keine Umgehung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 11. Februar 2015 - Vf. 1-VII-13 (BayVBl 2015, 558-564) dar.

    Der Umstand, dass eine private Betriebsrente aufgrund des Urteils des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 11. Februar 2015 - Vf. 1-VII-13 (BayVBl 2015, 558-564) nicht mehr der Anrechnungsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG unterfällt, kann nicht dazu führen, dass die entsprechenden Vordienstzeiten des Klägers bei der ... im Rahmen des Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG berücksichtigt werden müssten, obwohl sie entgegen Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG eine über die Höchstversorgung nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG hinausgehende Gesamtversorgung bewirken würden.

  • VGH Bayern, 01.04.2015 - 3 BV 13.49

    Beamtenversorgung; Verfassungsgemäßheit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BayVerfGH, E.v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 26).

    Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 27/29).

    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist die amtsangemessene Alimentation zwar unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten (vgl. BayVerfGH, E.v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 40; BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 90).

    Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht jedoch dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVerfGH, E.v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 33 mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Bayern, 13.03.2023 - 3 B 22.690

    Anrechnung von Mehrleistungen auf eine Unfallrente

    Anderenfalls erhielte der Beamte mit einer Mischlaufbahn grundlos eine überproportionale Versorgung (vgl. BVerfG, B.v. 16.3.2009, 2 BvR 1003/08 - juris Rn. 8 m.w.N. zu § 55 BeamtVG; BayVerfGH, E.v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 36).
  • VG München, 28.01.2016 - M 12 K 15.3315

    Anrechnung einer Rente aus der Alterssicherung für Landwirte auf die

    Im Jahr 2015 seien zur Frage der Anrechenbarkeit von Rentenleistungen, die ein im Ruhestand befindlicher Beamter aus einer Rentenkasse erhalte, zwei wesentliche Entscheidungen ergangen (BayVerfGH, E.v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris; BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris).

    c) Aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Februar 2015 (Vf. 1-VII-13 - juris) ergibt sich ebenfalls nichts anders.

  • VG Regensburg, 23.11.2016 - RO 1 K 16.479

    Widerruf der Anerkennung von Vordienstzeiten

    Die Nichtigerklärung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (E.v. 11.2.2015, 1-VII-13) steht der Anwendung des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG für Kann-Vordienstzeiten und Leistungen aus öffentlichen Kassen nicht entgegen.

    Da weiterhin private Kassen nicht von den Prinzipien der Solidarität, sondern auf dem Versicherungsprinzip und damit auf einem anderen Finanzierungs- und Leistungsprinzip beruhen, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 11.2.2015, Vf. 1-VII-13, juris) die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG für nichtig erklärt, wonach sonstige Versorgungsleistungen angerechnet wurden, die aufgrund einer Berufstätigkeit der Altersversorgung dienen.

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 3 ZB 17.1413

    Anspruch auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei Festsetzung von

    (1) Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Nichtberücksichtigung der fraglichen Kann-Vordienstzeiten im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 22 Satz 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG weder eine Verletzung der Bindungswirkung noch eine unzulässige Umgehung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2015 (Vf. 1-VII-13 - BayVBl 2015, 558) dar, mit der die Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG, die eine Anrechnung von sonstigen Versorgungsleistungen, die - wie insbesondere private Betriebsrenten - aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des oder der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, auf die Versorgungsbezüge vorsah, als unvereinbar mit dem Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) und deshalb für nichtig erklärt wurde.
  • VerfGH Bayern, 10.10.2016 - 19-VII-15

    Ausgleichszahlungen für Beamte des Vollzugs- und Feuerwehrdienstes für besonders

    Er ist nicht gezwungen, durch zusätzliche Arbeit oder Aufwendungen seinen Unterhalt und die Versorgung seiner Familie, insbesondere nach seinem Tod, sicherstellen zu müssen (VerfGH vom 11.2.2015 BayVBl 2015, 558 Rn. 27 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 13.09.2016 - 3 ZB 16.1458

    Anrechnung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf Versorgungsbezüge

    1.2.1 Soweit die Klägerin die Anrechnung der von ihr bezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI auf die Versorgungsbezüge für verfassungswidrig hält, weil die Anrechnung sonstiger privat finanzierter und aus einer privaten Rentenversicherung stammenden Versorgungsleistungen auf Versorgungsbezüge gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Februar 2015 (Vf. 1-VII-13 - BayVBl. 2015, 558 juris Rn. 50) gegen das Alimentationsprinzip verstoße, handelt es sich vorliegend nicht um eine solche Leistung.
  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 3 ZB 22.1163

    Versorgungsbezüge - Anrechnung eines von einer zwischen- oder überstaatlichen

  • VGH Bayern, 24.01.2018 - 3 ZB 16.1962

    Anregung Rente von Landwirten aus Alterssicherung

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2022 - 2 LA 8/19

    Unterhaltssicherung für Reservisten; Anrechnung einer privaten Rentenversicherung

  • VGH Bayern, 26.04.2019 - 3 ZB 17.1101

    Anrechnung von Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf

  • VG Ansbach, 06.03.2020 - AN 1 K 17.00320

    Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Besoldung

  • VGH Bayern, 01.12.2017 - 3 ZB 17.1764

    Anrechnung des Witwergeldes auf das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 3 CS 16.411

    Anrechnung einer Altersrente für Schwerbehinderte auf Beamtenversorgung

  • VGH Bayern, 13.09.2016 - 3 ZB 16.863

    Anrechnung einer Rente der Alterssicherung der Landwirte auf Versorgungsbezüge

  • VG Düsseldorf, 11.09.2015 - 13 K 4988/14

    Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich; Fürsorge- und Alimentationspflicht;

  • VG Wiesbaden, 19.08.2019 - 6 K 1648/18

    Klagen von ehemaligen hessischen Landtagsabgeordneten Dr. Jung und Reif

  • VG Bayreuth, 25.05.2021 - B 5 K 20.544

    Ruhensbetrag, Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Bindungswirkung der

  • VG München, 12.05.2023 - M 5 E 23.1206

    Einstweilige Anordnung, Erhöhung der Versorgungsbezüge, Ruhestandsversetzung

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