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   VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05   

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VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05 (https://dejure.org/2007,3279)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15.01.2007 - 11-VII-05 (https://dejure.org/2007,3279)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. Januar 2007 - 11-VII-05 (https://dejure.org/2007,3279)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Tragens von eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrückenden äußeren religiösen Symbolen und Kleidungsstücken durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Unterricht; Erfordernis der Normbestimmtheit im Sinne von Art. 3 ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG
    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glaubens- und Religionsfreiheit: Kopftuchverbot für islamische Lehrer an bayerischen Schulen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen) - Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayerischer Verfassungsgerichtshof bestätigt Kopftuchverbot für Lehrerinnen in Bayern - Islamische Religionsgemeinschaft scheitert mit Klage - Gericht betont christliche Werte

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 420
  • DÖV 2007, 980
  • BayVBl 2007, 235
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (22)

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05
    Die Schulaufsicht erstreckt sich auch auf Fragen des Unterrichtsbetriebs (VerfGH vom 1.8.1997 = VerfGH 50, 156/166; VerfGH vom 17.5.2006).

    Zudem ist im Schulunterricht das aus Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 BV abzuleitende Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften zu wahren (VerfGH 50, 156/167).

    Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Verfassungsposition für die zu entscheidende Frage das höhere Gewicht zukommt (VerfGH 50, 156/166; Meder, RdNr. 6 b zu Art. 98).

    bb) Das aus Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 BV abzuleitende Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften (VerfGH 50, 156 m. w. N.) steht der angegriffenen Regelung nicht entgegen.

    Das Neutralitätsgebot ist nicht als Gebot zur Eliminierung des Religiösen aus dem öffentlichen Bereich zu verstehen; es bedeutet keine völlige Indifferenz in religiös-weltanschaulichen Fragen und keine laizistische Trennung von Staat und Kirche (VerfGH 50, 156/167).

    Die angegriffene Regelung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Toleranzgebots nicht zu beanstanden (vgl. VerfGH 50, 156/171).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05
    Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das entschieden hat, dass das Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein islamisches Kopftuch zu tragen, ohne Regelung in einem formellen Gesetz verfassungswidrig ist (Entscheidung vom 24.9.2003 = BVerfGE 108, 282 ff.), hat der parlamentarische Landesgesetzgeber die angegriffene Regelung getroffen.

    Diese Frage kann anhand des Inhalts des jeweiligen Ausdrucksmittels unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten im Einzelfall beurteilt werden (vgl. BVerfGE 108, 282/303 ff.).

    Ausreichend ist jedoch, wenn sich das gewünschte Verhalten dem Schutzbereich des Art. 107 Abs. 1 und 2 BV hinreichend plausibel zuordnen lässt (vgl. BVerfGE 108, 282/298 f. ).

    Hier ist jedoch die besondere Situation gegeben, dass die Lehrkraft bei der Wahrnehmung des Schuldienstes den Schülern nicht als Privatperson gegenübertritt; sie steht nicht nur auf der Seite des Staates, sondern der Staat handelt durch sie (vgl. BVerfGE 108, 282/319).

  • VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05
    Hierunter sind nicht die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse zu verstehen, sondern die Werte und Normen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind (VerfGH 55, 189/196 f.; BVerfG vom 17.12.1975 = BVerfGE 41, 65/84 f.).

    Art. 107 Abs. 1 BV schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln (VerfGH vom 13.12.2002 = VerfGH 55, 189/196).

    Nach dem verfassungsrechtlichen Toleranzgebot (Art. 136 Abs. 1 BV) sind an den Schulen beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten (VerfGH 55, 189/196 f.).

  • VerfGH Bayern, 24.02.1988 - 16-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05
    Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Vollzugsmaßnahmen sind in erster Linie die Fachgerichte zuständig (VerfGH vom 24.2.1988 = VerfGH 41, 17/26; VerfGH vom 30.1.2006 = VerfGH 59, 23/26).

    Wie bereits dargelegt, ist die einfachrechtliche Auslegung im Einzelnen nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41, 17/26).

    Auch insoweit hat der Verfassungsgerichtshof nur zu prüfen, ob eine einfachrechtliche Auslegung mit den gängigen Methoden möglich ist; er hat diese aber nicht selbst vorzunehmen (VerfGH 41, 17/26).

  • VerfGH Bayern, 29.04.1983 - 16-VII-80

    Straßenreinigungspflicht für Anlieger

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05
    Ein besonderes Rechtsschutzinteresse oder ein gegenwärtiges und unmittelbares Betroffensein setzt die Popularklage nicht voraus (VerfGH vom 29.04.1983 = VerfGH 36, 56/61; VerfGH vom 10.10.2001 = VerfGH 54, 109/133).

    Eine Popularklage kann allerdings dann unzulässig sein, wenn sie missbräuchlich erhoben wäre und Sinn und Zweck des Instituts der Popularklage widerspräche (VerfGH 36, 56/61; VerfGH vom 16.2.1989 = VerfGH 42, 11/15).

  • VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02

    Anliegerregie für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05
    Der Gleichheitssatz verlangt allerdings keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind; er verbietet Willkür (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.11.2003 = VerfGH 56, 178/191).
  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05
    Ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich bezeichnet der Begriff somit eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die nach der Verfassung unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht (vgl. BVerwG vom 24.6.2004 = BVerwGE 121, 140/151).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05
    Hierunter sind nicht die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse zu verstehen, sondern die Werte und Normen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind (VerfGH 55, 189/196 f.; BVerfG vom 17.12.1975 = BVerfGE 41, 65/84 f.).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05
    Bei der Beurteilung der tatsächlichen Entwicklungen und der Auswirkungen von Maßnahmen, mit denen den abstrakten oder konkreten Gefahren für die widerstreitenden Verfassungsgüter begegnet werden kann, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfG vom 1.3.1979 = BVerfGE 50, 290/332; BVerfG vom 2.3.1999 = BVerfGE 99, 367/389 f.).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05
    Die Religionsfreiheit umfasst das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfG vom 17.12.1975 = BVerfGE 41, 29/49).
  • VerfGH Bayern, 15.01.1996 - 1-VII-95
  • VerfGH Bayern, 06.11.1990 - 74-VI-88
  • VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02

    Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

  • VerfGH Bayern, 27.07.1995 - 8-VII-93
  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

  • VerfGH Bayern, 24.07.1995 - 10-VII-93
  • VerfGH Bayern, 16.02.1989 - 8-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Der Gesetzgeber muss nicht jeden Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte umschreiben (VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/6); wie bestimmt eine Vorschrift gefasst sein muss, hängt vielmehr von den Besonderheiten der zu regelnden Materie und den verfolgten Normzwecken ab (vgl. BVerfG vom 24.6.1993 BVerfGE 89, 69/84).

    Das darin enthaltene Attribut "christlich" kann, wie der Verfassungsgerichtshof zu dem nahezu gleichlautenden Begriff der "christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte" in Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG festgestellt hat, bei zutreffendem Normverständnis nur jene Werte und Normen meinen, die zwar maßgeblich vom Christentum geprägt sind, heute aber zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises gehören und daher unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beanspruchen (VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/7; vgl. auch zu Art. 135 Satz 2 BV: VerfGH vom 13.12.2002 VerfGHE 55, 189/196 f.; BVerfG vom 17.12.1975 BVerfGE 41, 65/84 f.).

    Das Wort "abendländisch" verweist dabei auf die durch den Humanismus und die Aufklärung beeinflussten Grundwerte der westlichen Welt (VerfGHE 60, 1/7), zu denen nicht zuletzt religiöse Vielfalt und weltanschauliche Toleranz gehören.

  • VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18

    Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen

    Dabei handelt es sich um eine Frage des Vollzugs der Norm, die für die Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit keine Rolle spielt und in erster Linie den Fachgerichten obliegt (VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/6).

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewonnen werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 60, 1/6).

    aa) Ob ein Symbol oder Kleidungsstück religiös oder weltanschaulich geprägt ist, lässt sich anhand des Aussagegehalts des jeweiligen Ausdrucksmittels unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten im Einzelfall beurteilen (vgl. VerfGHE 60, 1/7; BVerfG vom 24.9.2003 BVerfGE 108, 282/303 f.).

    Dabei ist eine objektive und verständige Betrachtungsweise zugrunde zu legen, während es auf rein subjektive Befürchtungen nicht ankommt (LT-Drs. 17/18836 S. 39; vgl. VerfGHE 60, 1/7 f.).

    Art. 107 Abs. 1 und 2 BV enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, schützt, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (VerfGHE 60, 1/8; in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG: BVerfGE 108, 282/297; BVerfG vom 27.1.2015 BVerfGE 138, 296 Rn. 85).

    Auf diese Grundrechtspositionen können sich grundsätzlich auch die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Landesanwältinnen und Landesanwälte berufen (VerfGHE 60, 1/8 f.; BVerfGE 138, 296 Rn. 84).

    Hinsichtlich derartiger Situationen im staatlichen Raum greift der Schutz der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ein (VerfGHE 60, 1/9; BVerfGE 138, 296 Rn. 104; BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 52).

    Soweit der Normgeber für die Frage, in welcher Weise er ein bestimmtes Sachgebiet regeln will, Wertungen und fachbezogene Abwägungen vornimmt, können diese verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar und offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (VerfGHE 60, 1/10).

    a) Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 60, 1/12).

  • StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016

    1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte

    Denn die konkrete Auslegung des einfachen Rechts ist zuvörderst Aufgabe der Behörden und Fachgerichte (ebenso BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [236]).

    Dies ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten (ebenso BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237]).

    Soweit sie in Ausübung ihres Amtes bzw. Berufes - bürgergerichtet - tätig werden, handelt der Staat durch sie (BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237]; ebenso Hufen, a.a.O., S. 238 m.w.N. in Fn. 14).

    (2) In die Abwägung mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit sind mit einzustellen der Grundsatz der politischen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates (vgl. Art. 50 Abs. 2 HV), der von den Beamten und sonstigen öffentlichen Bediensteten zu beachten ist; ferner das Toleranzgebot und Beeinflussungsverbot (dazu insbes. BVerwGE 121, 140 [146]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]).

    (4) In der Abwägung mit zu berücksichtigen ist auch der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, der sich an den oben genannten Grundsätzen orientieren muss, Art. 56 Abs. 3 Satz 2 HV, Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV (vgl. BVerfGE 108, 282 [303]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [238]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]; Hufen, a.a.O., S. 577).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, die nach außen sichtbare und durch entsprechende Kleidung, Symbole oder Merkmale gelebte individuelle Glaubensfreiheit einzelner Lehrkräfte durch das Verbot, bestimmte Erkennungsmerkmale zu verwenden, hinter die negative Glaubensfreiheit der Schüler und die oben genannten Verfassungsgüter teilweise zurücktreten zu lassen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwGE 121, 141 [148 ff.]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237 ff.]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [405]).

    Der Gesetzgeber ist berechtigt, in der Weise zu generalisieren, typisieren und pauschalieren, dass an Regelfälle des Sachbereichs angeknüpft wird und dabei etwaige Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [238]).

    Bei der Beantwortung dieser Frage geht es jedoch um die Anwendung der Vorschriften im konkreten Einzelfall, über den der Staatsgerichtshof im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nicht entscheidet (ebenso BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [236]).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    cc) Der Normgeber hat im Fall des Aufeinandertreffens widerstreitender Verfassungsgüter einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Werten zu schaffen (VerfGH vom 1.8.1997 VerfGHE 50, 156/166; vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/10).

    Soweit der Normgeber für die Frage, in welcher Weise er ein bestimmtes Sachgebiet regeln will, Wertungen und fachbezogene Abwägungen vornimmt, können diese verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar und offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (VerfGHE 60, 1/10).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Die Antragsteller in den Verfahren Vf. 9-VII-13 und Vf. 4-VII-14 sind eine natürliche Person bzw. juristische Personen des privaten Rechts und daher nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG berechtigt, die Verfassungswidrigkeit der gerügten Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts geltend zu machen (vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/4 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise erfolgreiche Popularklage: Bußgeldbewehrtes Verbot von Werbeanlagen

    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/6).

    Wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsvorschriften können das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/95; VerfGH 60, 1/6).

    Die einfachrechtliche Auslegung im Einzelnen ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 60, 1/6 f.).

  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

    Die Befugnis zur Erhebung einer Popularklage ist daher nicht davon abhängig, dass der Antragsteller in Bayern seinen Wohnsitz hat oder sonst in bestimmten Rechtsbeziehungen zum Freistaat Bayern steht (VerfGH vom 4.8.1954 = VerfGH 7, 69/73; VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/4; Bedenken äußern insoweit Domcke, Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband II, 1983, S. 231/244; Knöpfle, a. a. O., RdNr. 20 zu Art. 98).

    c) Eine Popularklage könnte jedoch dann unzulässig sein, wenn sie missbräuchlich erhoben wäre und Sinn und Zweck des Instituts der Popularklage widerspräche (VerfGH vom 29.4.1983 = VerfGH 36, 56/61; VerfGH vom 16.2.1989 = VerfGH 42, 11/15; VerfGH 60, 1/4).

  • VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398

    Anwendbarkeit des Feiertagsgesetzes auf Spielhallen, auf in Gaststätten

    Als eine der Determinanten, die die Lebenswirklichkeit der Bevölkerung über die Jahrhunderte hinweg geprägt haben, sind sie ein integrales Element der Geschichte des bayerischen Volkes geworden, auf die die Präambel der Verfassung des Freistaates Bayern Bezug nimmt und die durch die Verwurzelung des Landes in der christlich-abendländischen Tradition geprägt ist (vgl. zu letzterem BayVerfGH vom 15.1.2007 VerfGH 60, 1/11).

    Ebenso wie es angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots, dass Bayern als Kulturstaat (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) die kulturelle Überlieferung zu schützen hat, ein sachlich gerechtfertigtes Anliegen des Gesetzgebers darstellt, die religiöse Lebensform und die Tradition des Volkes unter Beachtung des Neutralitätsgebots in die Schulerziehung einzubringen (BayVerfGH vom 15.1.2007, a.a.O.), so kann es ihm angesichts der in Art. 3 Abs. 2 BV enthaltenen Staatszielbestimmung des Schutzes der kulturellen Überlieferung nicht verwehrt sein, durch gesetzliche Regelungen auch außerhalb des Schulrechts darauf hinzuwirken, dass tradierte Lebensformen - soweit möglich - gewahrt bleiben.

    Das gilt umso mehr, als das Neutralitätsgebot keine völlige Indifferenz in religiös-weltanschaulichen Fragen und keine laizistische Trennung von Staat und Kirche bedeutet (BayVerfGH vom 1.8.1997 VerfGH 50, 156/167; vom 15.1.2007, a.a.O.).

    Der Gesetzgeber darf und muss sich bei seinen Regelungen vielmehr an der Wertordnung orientieren, die der Verfassung zugrunde liegen (BayVerfGH vom 2.5.1988 VerfGH 41, 44/49; vom 15.1.2007, a.a.O.).

  • VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19

    Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche

    Die Befugnis zur Erhebung einer Popularklage ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller seinen (Wohn-)Sitz in Bayern hat oder sonst in bestimmten Rechtsbeziehungen zum Freistaat Bayern steht (vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/4; vom 9.10.2018 VerfGHE 71, 261 Rn. 21).

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn die Regelungen so bestimmt gefasst sind, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, und wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 60, 1/6; VerfGH vom 14.3.2019 NJW 2019, 2151 Rn. 21; vom 3.12.2019 NVwZ-RR 2020, 273 Rn. 205; vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 54; vom 26.2.2021 BayVBl 2021, 336 Rn. 35).

    Hierbei handelt es sich um eine Frage des Vollzugs der Norm, dessen Kontrolle in erster Linie den Fachgerichten obliegt (vgl. etwa BayVGH vom 7.3.2022 - 4 CS 21.2254 - juris zur Duldung des Austauschs eines herkömmlichen Wasserzählers gegen einen Funkwasserzähler in einem Objekt mit mehreren Wohnungen; VG München vom 29.7.2021 - M 10 K 20.639 - juris zum Widerspruchsrecht bei einem ausschließlich beruflich genutzten Gebäude; vom 18.8.2021 - M 10 E 21.3540 - juris zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einstellung oder Drosselung der Wasserversorgung bei abgelehntem Einbau eines Funkwasserzählers) und für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zunächst keine Rolle spielt (VerfGHE 60, 1/6; VerfGH NJW 2019, 2151 Rn. 19).

  • ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07

    Wollmützenfall

    Alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen einer Baskenmütze nach der Art der Klägerin verstanden werden kann, sind zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung geht, ob das Verhalten geeignet ist, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören (BVerfG, 24. September 2003, 3 BvR 1436/02 [richtig: 2 BvR 1436/02 - d. Red.] = EzAR 345 Nr. 3; BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 [richtig: 2 C 45.03 - d. Red.] = BVerwGE 121, 140-152; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 - Vf. 11-VII-05 = BayVBl 2007, 235-239).

    Angesichts der Vorbildfunktion, die eine Sozialpädagogin aufgrund ihrer Stellung im Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern inne hat, ist die Annahme einer solchen Beeinflussungsmöglichkeit auch dann gerechtfertigt, wenn die von § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW erfassten Symbole und Kleidungsstücke nach der Intention der Sozialpädagogin ohne missionarische Zielsetzung getragen werden (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 - Vf. 11-VII-05 = BayVBl 2007, 235-239).

    Das Wort abendländisch seinerseits nimmt Bezug auf die durch den Humanismus und die Aufklärung beeinflussten Grundwerte der westlichen Welt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 - Vf. 11-VII-05 = BayVBl 2007, 235-239).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07

    Kopftuchverbot für Lehrerin

  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

  • VerfGH Bayern, 24.05.2012 - 1-VII-10

    Vorrang der Hilfsorganisationen beim Rettungsdienst

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

  • VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00

    Popularklage: Aus Gemeinwohlgründen keine Verletzung der negativen

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11

    Rauchverbot in Spielhallen

  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

  • VerfGH Bayern, 12.01.2022 - 55-VI-21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht, für das Betreten eines

  • VerfGH Bayern, 07.05.2008 - 19-VII-06

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zusammensetzung des Hochschulrats

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

  • VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11

    Ladenöffnung an Sonntagen

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

  • VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16

    Keine gesonderte Erstattung des inklusionsbedingten Mehraufwands von

  • VerfGH Bayern, 21.05.2014 - 7-VII-13

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Grundschulordnung

  • VerfGH Bayern, 18.12.2007 - 9-VII-05

    Glücksspielbeschränkungen und Jugendschutz

  • VerfGH Bayern, 09.08.2010 - 16-VII-09

    Popularklage gegen Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen

  • VG Düsseldorf, 05.06.2007 - 2 K 6225/06

    Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage einer Kopftuch tragenden Lehrerin

  • VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14

    Unwirksamkeit einer Erklärung, "im meldeamtlichen Sinne" aus einer Kirche

  • VerfGH Bayern, 30.11.2020 - 17-VII-19

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

  • VerfGH Bayern, 24.08.2023 - 38-VII-21

    Popularklage einer Gemeinde gegen eine Vorschrift im Zweckentfremdungsgesetz

  • VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12

    Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags am Maßstab

  • VerfGH Bayern, 23.08.2012 - 4-VII-12

    Mangels hinreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen

  • VerfGH Bayern, 13.05.2009 - 19-VII-08

    Popularklage hinsichtlich Genehmigungsvorbehalt für das Tauchen mit Atemgerät

  • VerfGH Bayern, 19.02.2018 - 5-VII-17

    Erfolglose Popularklage gegen verordnungsrechtliche Vorausssetzungen für die

  • VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19

    § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • VerfGH Bayern, 11.07.2008 - 12-VII-07

    Vorfahrpflicht bei Leichenüberführungen

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