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   VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541   

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VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 (https://dejure.org/2011,17356)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 (https://dejure.org/2011,17356)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - 8 ZB 10.1541 (https://dejure.org/2011,17356)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Reinigungs-, Räum- und Streupflichten in Bayern - Grenzen der Abwälzbarkeit auf den Anlieger

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abwälzung der nichtwinterlichen Reinigungspflichten von der Gemeinde auf die Anlieger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Von einem Anlieger die Straßenreinigung jeweils innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlangende Regelungen in einer Straßenreinigungsverordnung und Sicherungsverordnung als Rechtsverordnung i.S.v. Art. 51 Abs. 4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die jeweils innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Straßenreinigung vom Anlieger verlangende Regelung einer Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung als Rechtsverordnung i.S.v. Art. 51 Abs. 4 BayStrWG; Differenzierung zwischen zumutbaren und unzumutbaren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 648
  • BayVBl 2011, 435
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195

    Abwälzung der Pflicht zu Reinigung und Winterdienst auf Anlieger: Zumutbarkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541
    Insbesondere fehlt es auch an einer Durchdringung der behaupteten Rechtsfragen in Auseinandersetzung mit der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich mit der Grundsatzentscheidung des Senats vom 4. April 2007 (BayVBl 2007, 558 ff.).

    17 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, dass die Abwälzung gemeindlicher Reinigungs-, Räum- und Streupflichten auf die Anlieger gemäß Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG verfassungsgemäß ist (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494; BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; BayVGH vom 13.7.1989 BayVBl 1989, 563 f.; vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Der dahinter stehende Gedanke der Vorteilsausgleichung rechtfertigt es, ihm nicht nur Geldleistungspflichten etwa in Gestalt von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen für den Bau und die Unterhaltung von Straßen aufzuerlegen, sondern ihn auch zur Reinigung des vor seinem Grundstück gelegenen Straßenabschnitts heranzuziehen, damit auf diese Weise - auch in seinem Interesse - die Sicherheit und Leichtigkeit des auf der Straße stattfindenden Verkehrs gewährleistet ist (BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Die Heranziehung zu diesen Reinigungspflichten beruht auf einer unbedenklichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) unter Berücksichtigung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG; BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Vielmehr können sie sich hierzu Dritter wie beispielsweise Reinigungsfirmen bedienen (vgl. BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; vom 11.3.1984 NJW 1988 2121/2122; BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Entscheidend für die infrage stehende öffentlich-rechtliche Pflicht ist somit der Erfolg, nicht dagegen die persönliche Dienstleistung des Pflichtigen (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Dem Anlieger dürfen die auferlegten Leistungen nicht unzumutbar sein (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    20 In der bereits zitierten Grundsatzentscheidung vom 4. April 2007 (BayVBl 2007, 558 ff.) hat der Senat hierzu ausgeführt, dass die Auferlegung von Reinigungs- und Sicherungspflichten nicht über das hinausgehen darf, was einem Anlieger persönlich, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, aber auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit billigerweise zugemutet werden kann.

    Daher markiert das Tatbestandsmerkmal "dringend erforderlich" allgemein die Schwelle der Gefahrenabwehr in Art. 51 Abs. 1, 4 und 5 BayStrWG (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/562).

    Auch § 5 Abs. 3 der Verordnung, wonach die Anlieger verpflichtet sind, den gesamten Straßenkehricht, der über vorhandene Tonnen bzw. über Wertstoffsammelsysteme entsorgt werden kann, zu entfernen, lässt sich kaum mit der oben genannten Rechtsprechung des Senats vereinbaren; denn die Regelung differenziert nicht ausreichend zwischen zumutbaren und unzumutbaren Beseitigungspflichten, was jedoch nicht zuletzt auch im Interesse einer für den Bürger klaren und übersichtlichen Handhabbarkeit geboten erscheint (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/561f.).

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 78.62

    Pflicht der Anlieger zur Gehwegreinigung auch bei Wegen an Bahnanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541
    17 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, dass die Abwälzung gemeindlicher Reinigungs-, Räum- und Streupflichten auf die Anlieger gemäß Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG verfassungsgemäß ist (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494; BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; BayVGH vom 13.7.1989 BayVBl 1989, 563 f.; vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Vielmehr können sie sich hierzu Dritter wie beispielsweise Reinigungsfirmen bedienen (vgl. BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; vom 11.3.1984 NJW 1988 2121/2122; BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 78.84

    Straßengesetz - Anlieger - Zugangsmöglichkeit - Streupflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541
    Vielmehr können sie sich hierzu Dritter wie beispielsweise Reinigungsfirmen bedienen (vgl. BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; vom 11.3.1984 NJW 1988 2121/2122; BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).
  • BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an das

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541
    Ferner muss dargelegt werden, warum ein Allgemeininteresse an der Klärung der Rechts- oder Tatsachenfrage besteht, warum sie also über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist und ein Allgemeininteresse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts vorhanden ist (vgl. BVerwG vom 19.8.1997 NJW 1997, 3328; vom 30.6.2006 Az. 5 B 99/05 â?¹jurisâ?º; vom 1.7.2009 Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1; Meyer-Ladewig/Rudisile a.a.O., RdNr. 104 zu § 124a).
  • OVG Thüringen, 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Berufung; Zulassung;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (BayVGH vom 18.1.2011 Az. 8 ZB 10.2239 â?¹jurisâ?º; Thür. OVG vom 17.8.2000 NVwZ 2001, 448; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2010, RdNr. 9 zu § 124), sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446/456).
  • VGH Bayern, 18.01.2011 - 8 ZB 10.2239

    Berufungszulassung (abgelehnt); Anforderungen an die Darlegung von

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (BayVGH vom 18.1.2011 Az. 8 ZB 10.2239 â?¹jurisâ?º; Thür. OVG vom 17.8.2000 NVwZ 2001, 448; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2010, RdNr. 9 zu § 124), sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446/456).
  • VerfGH Bayern, 28.03.1977 - 3-VII-76
    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541
    17 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, dass die Abwälzung gemeindlicher Reinigungs-, Räum- und Streupflichten auf die Anlieger gemäß Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG verfassungsgemäß ist (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494; BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; BayVGH vom 13.7.1989 BayVBl 1989, 563 f.; vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2015 - 5 S 2590/13

    Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei einseitigem Gehweg

    Der dahinter stehende Gedanke der Vorteilsausgleichung rechtfertigt es, ihm nicht nur Geldleistungspflichten etwa in Gestalt von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen für den Bau und die Unterhaltung von Straßen aufzuerlegen, sondern ihn auch zur Reinigung des vor seinem Grundstück gelegenen Straßenabschnitts heranzuziehen, damit auf diese Weise - auch in seinem Interesse - die Sicherheit und Leichtigkeit des auf der Straße stattfindenden Verkehrs gewährleistet ist (vgl. BayVGH vom 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 -, BayVBl 2011, 435 m.w.N.).

    Die Heranziehung zu diesen Reinigungspflichten beruht damit auf einer unbedenklichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) unter Berücksichtigung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG; BayVGH, Beschl. v. 08.02.2011, a.a.O., m.w.N.).

    Dass die Heranziehung - jedenfalls zur winterlichen Räumpflicht - unabhängig von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, NVwZ-RR 2008, 62; Beschl. v. 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 -, BayVBl 2011, 435) und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße, ist im Übrigen auch nicht zu erkennen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 193/10

    Reinigungs- und Winterdienstpflicht für Anlieger eines reinen Spazierwegs

    vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 8 ZB 10.1541 -, BayVBl. 2011, 435, juris Rn. 20.
  • VGH Bayern, 19.08.2019 - 8 ZB 19.377

    Straßenreinigungs- und Schneeräumpflicht für einen Gehweg

    1.1 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe sich bei Verordnungserlass hinreichend damit befasst, dass die Abwälzung der Reinigungs- und Sicherungspflicht auf die Straßenanlieger am T* ... ... zumutbar ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.2.2011 - 8 ZB 10.1541 - BayVBl 2011, 435 = juris Rn. 19; U.v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - NVwZ-RR 2008, 62 = juris Rn. 54), stellt der Zulassungsantrag nicht substanziiert infrage.

    Die Gemeinde hat dies nicht nur generalisierend bei Verordnungserlass, sondern auch im Einzelfall bei der Erteilung von Befreiungen wegen unbilliger Härte zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2011 - 8 ZB 10.1541 - BayVBl 2011, 435 = juris Rn. 19; U.v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - NVwZ-RR 2008, 62 = juris Rn. 50).

    Die Auferlegung von Reinigungs- und Sicherungspflichten darf nicht über das hinausgehen, was einem Anlieger persönlich, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, aber auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2011 - 8 ZB 10.1541 - BayVBl 2011, 435 = juris Rn. 20; BayVerfGH, E.v. 28.3.1977 - Vf. 3-VII-76 - BayVBl 1977, 369 = juris Rn. 29).

  • VG Augsburg, 20.05.2015 - Au 6 K 14.1771

    Befreiung von der Straßenreinigungspflicht

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Abwälzung gemeindlicher Reinigungs-, Räum- und Streupflichten auf die Anlieger gemäß Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG verfassungsgemäß ist (vgl. BayVerfGH, U.v. 28.3.1977 - Vf. 3-VII-76 - BayVBl 1977, 369; BayVGH, B.v. 8.2.2011 - 8 ZB 10.1541 - BayVBl 2011, 435 Rn. 17 m.w.N.).

    Für Sonderabfälle und Fäkalien hingegen besteht grundsätzlich keine Reinigungs- und Beseitigungspflicht, da der Anlieger sonst besondere, ihm jedoch nicht zumutbare Anstrengungen unternehmen müsste, um diese Verunreinigungen in geeigneter Weise zu entsorgen (BayVGH, B.v. 8.2.2011 - 8 ZB 10.1541 - juris Rn. 20).

    Ausgangspunkt für diese Einschätzung ist, dass die Auferlegung von Reinigungs- und Sicherungspflichten nicht über das hinausgehen darf, was einem Anlieger persönlich, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit zugemutet werden kann, wobei insbesondere auch auf die Straßenstruktur abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2011 - 8 ZB 10.1541 - juris Rn. 20).

  • VerfGH Berlin, 14.11.2012 - VerfGH 8/11

    Unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der

    bb) Die auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellte Übertragung des Winterdienstes auf die jeweiligen Eigentümer der an die öffentlichen Gehwege grenzenden Grundstücke als ordnungsrechtliche Pflicht, welche weitgehend der Straßenverkehrssicherungspflicht des Baulastträgers entspricht (vgl. BGH, NVwZ-RR 1997, 709 m. w. N.), begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zum Bundesrecht grundlegend BVerwGE 22, 26; ferner BGH, VersR 1979, 541 f.; VGH München, BayVBl 2011, 435 m. w. N.).
  • VG Braunschweig, 21.09.2016 - 6 A 46/16

    Anlieger; Gosse; Grünanlage; Grünstreifen; Pflanzinsel; Straßenreinigung;

    Will die Gemeinde ihren Bürgern als Grundstückseigentümern die Straßenreinigungspflicht auferlegen, so hat sie mithin sorgfältig zu prüfen, bei welchen Straßen dies nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach dem auf der jeweiligen Straße üblicherweise herrschenden Straßenverkehr, und in welchem Maße zumutbar ist oder nicht (Nds. OVG, Urt. v. 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, www.rechtsprechung.niedersachsen.de, Rn. 20; in diesem Sinn und neben dem Schutz von Leben und Gesundheit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anliegers einbeziehend BayVGH, Beschl. v. 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 -, juris Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 282/10

    Winterdienstübertragung auf Geh- und Fußwegen

    vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 8 ZB 10.1541 -, BayVBl. 2011, 435, juris Rn. 20.
  • VG Würzburg, 12.03.2013 - W 4 K 12.213

    Pflicht zur Reinigung eines zu Teilen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten

    Er setzt voraus, dass die dem Anlieger auferlegten Reinigungspflichten über das hinausgehen, was ihm persönlich (insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Leben, Gesundheit, aber auch mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und sachlich (insbesondere hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Ausdehnung der Pflichten) billigerweise zugemutet werden kann (BayVGH, U.v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl. 2007, 558; BayVGH, B.v. 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 - BayVBl. 2011, 435; B.v. 25.10.2011 - 8 ZB 11.186 - juris; VG Würzburg, U.v. 16.3.2011 - W 6 K 10.150 - juris).

    Die Gemeinde darf von den Anliegern jedoch nicht mehr verlangen, als sie nach Art. 51 Abs. 1 BayStrWG ohne Abwälzung selbst erbringen müsste (BayVGH, U.v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl. 2007, 558; B.v. 8.2.2011 - 8 ZB 10.1541 - BayVBl. 2011, 435).

  • VGH Bayern, 12.07.2011 - 8 ZB 10.847

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei

    Eine Rechtssache weist dann im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH vom 8.2.2011 Az. 8 ZB 10.1541 ; Berkemann, DVBl 1998, 446 / 456).
  • VGH Bayern, 14.06.2012 - 8 ZB 11.2366

    Berufungszulassung (abgelehnt); allgemeiner Abwehranspruch wegen unzumutbarer

    Vielmehr ist es erforderlich, dass der Kläger sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sollen (BayVGH vom 8.2.2011 Az. 8 ZB 10.1541 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.10.2011 - 8 ZB 11.186

    Überwälzung der Winterdienstpflicht auf den Eigentümer des an einen Gehweg

  • VGH Bayern, 08.06.2011 - 8 ZB 10.882

    Luftrechtliche Änderungsgenehmigung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen;

  • VGH Bayern, 17.08.2011 - 8 ZB 11.249

    Wasserrechtliche Planfeststellung

  • VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 10 K 13.01573

    Reinigungspflicht; geschlossene Ortslage; Sondergestaltung der örtlichen

  • VG Ansbach, 14.10.2020 - AN 10 S 20.01000

    Verpflichtung zur Straßenreinigung

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