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   VGH Bayern, 19.05.1999 - 26 ZB 99.770   

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VGH Bayern, 19.05.1999 - 26 ZB 99.770 (https://dejure.org/1999,4110)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.05.1999 - 26 ZB 99.770 (https://dejure.org/1999,4110)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 (https://dejure.org/1999,4110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • saarheim.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bordells in einem Mischgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayVBl 2000, 280
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 2570/96

    Unzulässiger bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.1999 - 26 ZB 99.770
    Das hat zur Folge, daß ein Vorhaben, das einen solchen Betrieb zum Gegenstand hat, in einem Mischgebiet, wie es für den Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, festgesetzt ist, regelmäßig unzulässig ist (vgl. VGH BW vom 19.10.1990 BauR 91, 300 und vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550).

    Trotz der vom VGH Baden-Württemberg (U. vom 13.2.1998 a.a.O.) mit Recht hervorgehobenen Unschärfe der Begriffe erscheint es nicht ernstlich zweifelhaft und deshalb auch nicht klärungsbedürftig, daß die letztere Voraussetzung dann nicht gegeben sein und deshalb von Wohnungsprostitution (im Sinn einer - unter bestimmten Voraussetzungen - in einem Mischgebiet zulässigen Nutzung) nicht gesprochen werden kann, wenn, wie hier, ein Gebäude ausschließlich von Prostituierten und einer "Betriebsleiterin" bewohnt und gewerblich genutzt werden soll.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1990 - 5 S 3103/89

    Bordell im Mischgebiet - Untersagung baurechtswidriger Vermietung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.1999 - 26 ZB 99.770
    Das hat zur Folge, daß ein Vorhaben, das einen solchen Betrieb zum Gegenstand hat, in einem Mischgebiet, wie es für den Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, festgesetzt ist, regelmäßig unzulässig ist (vgl. VGH BW vom 19.10.1990 BauR 91, 300 und vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1996 - 8 S 1987/96

    Wohnungsprostitution im Mischgebiet - gewerbliche Nutzung - Nutzungsuntersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.1999 - 26 ZB 99.770
    Demgegenüber muß bei Wohnungsprostitution, die bauplanungsrechtlich nicht etwa als Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauNVO , sondern als gewerbliche Nutzung einzustufen ist (hierzu BVerwG vom 28.6.1995 NVwZ-RR 1996, 84 ), die - gleichfalls regelmäßig gegebene (BVerwG vom 28.6.1995 a.a.O.) - störende Wirkung typischerweise nicht so weit gehen, daß das Vorhaben in einem Mischgebiet generell unzulässig wäre ( VGH BW vom 9.8.1996 NVwZ 1997, 601 ).
  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

    aa) So wird angenommen, dass - hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts allerdings nicht entscheidungserheblich - die sogenannte Wohnungsprostitution gesondert zu betrachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 9) und typischerweise als mischgebietsverträglich einzuordnen sei (siehe etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 - NVwZ 1997, 601; Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570/96 - NVwZ-RR 1998, 550; VGH München, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 - UPR 1999, 395 und vom 10. Juni 2010 - 1 ZB 09.19 71 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Der Sache nach ist die Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Übrigen bereits mit einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1998 (2 B 94.3895 - BayVBl 2000, 280) eingeleitet und mit einem Urteil vom 3. August 2000 (2 B 97.748 - Juris) vollzogen worden.
  • VG Berlin, 05.05.2009 - 19 A 91.07

    "Salon Prestige" darf weiter betrieben werden

    c) Weit überwiegend werden prostitutive Einrichtungen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als gewerbliche Nutzungen bzw. Gewerbebetriebe im bauplanungsrechtlichen Sinne beurteilt (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 -, zitiert nach Juris; Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570/96 -, NVwZ-RR 1998, 550; VGH München, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 -, GewArch 1999, 495; VG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 3 K 1019/03 - OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003 - 2 S 5.03 - VG Osnabrück, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 B 14/05 - VG Sigmaringen, Urteil vom 8. Juni 2005 - 9 K 302/04 - VG Berlin, Beschluss vom 21. April 2005 - 13 A 179.04 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2005 - 10 S 3.05 - VGH München, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 1 ZB 06.2296 - VG Berlin, Beschluss vom 28. September 2007 - VG 13 A 115.07 -, jeweils zitiert nach Juris; VG Berlin, Beschluss vom 19. September 2006 - 19 A 211.06 -).

    Nach Maßgabe dieser Annahmen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Bordelle und bordellartige Betriebe nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in einem Mischgebiet als unzulässig angesehen werden (VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570/96 -, NVwZ-RR 1998, 550; VGH München, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 -, BayVBl. 2000, 280; OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003 - 2 S 5.03 - VG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 3 K 1019/03 - VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 9 ZB 07.3224 - VG Würzburg, Urteil vom 23. Oktober 2007 - W 4 K 07.638 -, jeweils zitiert nach Juris).

    Nach dem VGH München muss dabei noch hinzu kommen, dass die gewerbliche Nutzung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht "das Gepräge gibt" (VGH München, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 -, Juris Rdn. 6).

  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 1 ZB 09.1971

    Berufungszulassung (abgelehnt)

    Auch wenn es sich bei der Nutzung von Räumen als "gewerbliche Zimmervermietung" für Zwecke der Prostitution nicht um eine Vergnügungsstätte im Sinn von § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 7 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, sondern - wie bei der Nutzung als Wäscherei - um eine gewerbliche Nutzung handeln sollte (vgl. zur Einstufung von Prostitutionseinrichtungen Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl., § 4a RdNr. 23.7 ff.; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 26.2.2007 Az. 1 ZB 06.2296 ; VGH BW vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550; zur sog. Wohnungsprostitution vgl. BVerwG vom 25.11.1983 NJW 1984, 1574; vom 28.6.1995 BayVBl 1995, 667; vom 29.10.1997 BRS 59 Nr. 62), liegt die neue Nutzung nicht mehr im Rahmen der "Variationsbreite" der genehmigten Nutzung.

    Auch dürfte die Zulässigkeit des Vorhabens wegen seiner Auswirkungen auf die Nachbarschaft, insbesondere auf die vorhandene Wohnnutzung, bauplanungsrechtlich anders zu beurteilen sein als die genehmigte Nutzung (vgl. BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; OVG NRW vom 9.2.2010 Az. 10 A 471/09 ; BVerwG vom 28.6.1995 und vom 29.10.1997 jeweils a.a.O.).

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ist anerkannt, dass es sich bei Bordellen und bordellartigen Betrieben wegen ihrer Auswirkungen auf die Nachbarschaft ("milieubedingte Unruhe") typischerweise um Gewerbebetriebe handelt, die das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich stören und die deshalb in einem Mischgebiet regelmäßig unzulässig sind (BVerwG vom 28.6.1995 und vom 29.10.1997 jeweils a.a.O.; vom 25.3.2004 BRS 67 Nr. 70; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 16.5.2008 BayVBl 2009, 509; OVG NRW vom 9.2.2010 a.a.O.; HessVGH vom 30.4.2009 UPR 2010, 104; OVG RhPf vom 9.2.2007 BRS 71 Nr. 191; OVG Berlin vom 9.4.2003 UPR 2003, 394; VGH BW vom 24.7.2002 GewArch 2003, 496; a.A. VG Sigmaringen vom 23.4.2009 Az. 6 K 2729/07 ; VG Berlin vom 6.5.2009 GewArch 2009, 322).

    Eine solche liegt vor, wenn die Prostituierten in der Wohnung, in der sie ihrem Gewerbe nachgehen, dauerhaft wohnen, die gewerbliche Betätigung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht ein Gepräge gibt, das Rückschlüsse auf die Prostitutionsausübung ziehen lässt (vgl. BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2002 - 5 S 149/01

    Wohnungsprostitution - bordellartiger Betrieb - Mischgebiet

    Hat sich der Senat auf Grund der beschriebenen Umstände schon nicht die Überzeugung verschaffen können, dass die neben der Mieterin Frau F. im Gebäude tätigen Prostituierten dort auch gewohnt haben bzw. wohnen, so fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung für die Annahme von Wohnungsprostitution, dass die gewerbliche Betätigung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht "das Gepräge gibt"; das ist nicht mehr der Fall, wenn ein Gebäude ausschließlich von Prostituierten und einer "Betriebsleiterin" bewohnt und gewerblich genutzt wird (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 19.05.1999 - 26 ZB 99.707 - BRS 62 Nr. 73 = UPR 1999, 395).
  • VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3224

    Die Ausübung von Prostitution in sogenannten Terminwohnungen ist im Mischgebiet

    Soweit solche Nutzungen bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzungen bewertet werden (so: BVerwG vom 28.6.1995 BayVBl 1995, 667; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 26.2.2007 Az. 1 ZB 06.2296 ; VGH BW vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550), ist für die Frage der Zulässigkeit entsprechender Vorhaben in einem Mischgebiet zu differenzieren: Gewerbliche Nutzungen sind im Mischgebiet dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).

    Während Bordelle und bordellartige Betriebe wegen ihrer typischen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ("milieubedingte Unruhe") eine wesentliche Störung des Wohnens darstellen und daher nicht als mischgebietsverträglich anzusehen sind, muss bei der Wohnungsprostitution die gleichfalls regelmäßig gegebene störende Wirkung typischerweise nicht so weit gehen, dass das Vorhaben generell unzulässig wäre (BayVGH vom 19.5.1999 a.a.O).

    Diese ist aber nur dann bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die gewerbliche Nutzung nach außen nur "wohnähnlich" in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht "das Gepräge gibt" (BayVGH vom 19.5.1999 a.a.O.).

  • OVG Berlin, 09.04.2003 - 2 S 5.03

    Baurecht; Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrieb; Wohngebiet; Mischgebiet;

    Das folgt aus der prinzipiellen Unvereinbarkeit derartiger Gewerbebetriebe mit den dem planungsrechtlichen Begriff des Wohnens und des Wohngebietes zugrunde liegenden städtebaulichen Ordnungszielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983, BVerwGE 68, 213, 215 f., Beschluss vom 28. Juni 1995, BRS 57 Nr. 69 und Beschluss vom 29. Oktober 1997, BRS 59 Nr. 62, vgl. auch - für Mischgebiete - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Oktober 1990, BRS 52 Nr. 55 und Urteil vom 13. Februar 1998, NVwZ-RR 1998, S. 550, BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 1999, UPR 1999, S. 395).
  • VG Karlsruhe, 23.07.2014 - 6 K 2252/13

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung; Untersagung der Nutzung

    Insbesondere wird unter der Voraussetzung, dass die gewerbliche Nutzung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge gibt, davon ausgegangen, dass die auch bei der Wohnungsprostitution regelmäßig gegebene störende Wirkung typischerweise nicht so weit gehen muss, dass das Vorhaben in einem planungsrechtlichen Mischgebiet generell unzulässig wäre (vgl . Oberverwaltungsgericht des Saarlandes , Beschluss vom 08.01.2014 - 2 A 437/13, Rdnr. 15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 10.09.2010 - 7 A 1057/10, Rdnr. 5; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Urteil vom 24.07.2002 - 5 S 149/01, Rdnrn. 23 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 19.05.1999 - 26 ZB 99.770, Rdnr. 5 ).
  • VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3221

    Die Ausübung der Prostitution in sogenannten Terminwohnungen ist im Mischgebiet

    Soweit solche Nutzungen bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzungen bewertet werden (so: BVerwG vom 28.6.1995 BayVBl 1995, 667; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 26.2.2007 Az. 1 ZB 06.2296 ; VGH BW vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550), ist für die Frage der Zulässigkeit entsprechender Vorhaben in einem Mischgebiet zu differenzieren: Gewerbliche Nutzungen sind im Mischgebiet dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).

    Während Bordelle und bordellartige Betriebe wegen ihrer typischen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ("milieubedingte Unruhe") eine wesentliche Störung des Wohnens darstellen und daher nicht als mischgebietsverträglich anzusehen sind, muss bei der Wohnungsprostitution die gleichfalls regelmäßig gegebene störende Wirkung typischerweise nicht so weit gehen, dass das Vorhaben generell unzulässig wäre (BayVGH vom 19.5.1999 a.a.O).

    Diese ist aber nur dann bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die gewerbliche Nutzung nach außen nur "wohnähnlich" in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht "das Gepräge gibt" (BayVGH vom 19.5.1999 a.a.O.).

  • VG Regensburg, 14.07.2011 - RO 7 K 10.2261

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung für bordellartigen Betrieb

    Wohnungsprostitution setzt voraus, dass die Prostituierten in der Wohnung, in der sie ihr Gewerbe ausüben, auch wohnen und zwar über einen längeren Zeitraum als nur wenige Wochen oder Monate; die gewerbliche Nutzung darf nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung treten und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge geben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.5.1999, Az. 26 ZB 99.770; BayVGH, Beschl. v. 16.5.2008, Az. 9 ZB 07.32...; OVG Koblenz, Urt. v. 23.6.2010, Az. 8 A 10559/10; VGH Mannheim, Urt. v. 24.7.2002, Az. 5 S 149/01; OVG Münster, Beschl. v. 10.9.2010, Az. 7 A 1057/10 jeweils m.w.N.).

    Von einer Wohnungsprostitution kann auch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Gebäude ausschließlich von Prostituierten (und gegebenenfalls einer "Betriebsleiterin") bewohnt und gewerblich genutzt wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.5.1999, Az. 26 ZB 99.770; OVG Münster, Beschl. v. 10.9.2010, Az. 7 A 1057/10).

    Bei einem Bordell oder bordellartigen Betrieb handelt es sich wegen der typischen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ("milieubedingte Unruhe") aber um gewerbliche Betriebe, die das Wohnen wesentlich stören und die deshalb nicht mischgebietsverträglich sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.5.1999, Az. 26 ZB 99.770; BayVGH, Beschl. v. 16.5.2008, Az. 9 ZB 07.32...; OVG Koblenz, Urt. v. 23.6.2010, Az. 8 A 10559/10 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 5 S 13.670

    Nutzungsuntersagung; Gebietscharakter; bordellartiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2007 - 7 E 623/07

    Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebs in einem Mischgebiet; Bewilligung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2010 - 7 A 1057/10

    Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Störungen bordellartiger Betriebe im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2005 - 10 S 3.05

    Genehmigungsfähigkeit eines bordellartigen Betriebes; Formelle Illegalität als

  • VG Würzburg, 20.01.2016 - W 4 S 15.1466

    Unzulässige Nutzungsänderung eines Wohn- und Bürogebäudes in einen bordellartigen

  • VG Freiburg, 24.10.2000 - 4 K 1178/99

    Bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines Appartementhauses nach

  • VG Würzburg, 10.11.2015 - W 4 K 14.1300

    Nutzungsuntersagung gegen Bordell wegen formeller Rechtswidrigkeit

  • OVG Saarland, 08.01.2014 - 2 A 437/13

    Baugenehmigung für Bordell: Einordnung der Umgebungsbebauung als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2010 - 10 A 471/09

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung i.R.e.

  • VG Stuttgart, 22.10.2003 - 3 K 1019/03

    Nutzungsuntersagung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution neben

  • VG München, 22.01.2008 - M 1 K 07.3499

    Prostitution, Terminwohnung; gewerbliche Nutzung; störende Wirkung

  • VG Arnsberg, 18.08.2008 - 14 K 2180/07

    Wohnungsprostitution als Störfaktor

  • VG Sigmaringen, 08.01.2003 - 2 K 1834/02

    Fehlerhafte Störerauswahl bei denkmalschutzrechtlicher Sanierungsanordnung

  • VG Ansbach, 13.08.2008 - AN 3 K 07.01819

    Versagung der Baugenehmigung; Nutzungsuntersagung; Bordell, bordellartiger

  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5
  • VG Berlin, 31.08.2010 - 13 A 78.07

    Zulässigkeit einer prostitutiven Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet

  • VG Neustadt, 24.09.2019 - 5 K 576/19

    Erteilung eines Bauvorbescheids; Abgrenzung von Wohnungsprostitution und

  • VGH Bayern, 31.03.2009 - 14 ZB 08.2705

    Keine Ausnahme von Veränderungssperre für einen bordellartigen Betrieb, der durch

  • VG München, 13.02.2012 - M 1 S 12.520

    Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrieb

  • VG Augsburg, 03.09.2010 - Au 5 S 10.1178

    Nutzungsuntersagung; Ausübung der Prostitution in Wohnung; Nachbarbeschwerden

  • VG München, 05.03.2009 - M 1 S 09.423

    Vertragsuntersagung; bordellartiger Betrieb; Mischgebiet

  • VG München, 03.03.2009 - M 1 S 09.420

    Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrieb; Mischgebiet

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