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   VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00   

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VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00 (https://dejure.org/2001,6469)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.07.2001 - 56-IVa-00 (https://dejure.org/2001,6469)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juli 2001 - 56-IVa-00 (https://dejure.org/2001,6469)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsre­gierung auf eine Schriftliche An­

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht der Abgeordneten des Bayerischen Landtags, Fragen an die Exekutive zu richten; Bedingungen an die Antworten auf Anfragen von Abgeordneten; Verpflichtung der Verfassungsorgane zu gegenseitiger Rücksichtnahme

  • verfassungsgerichtshof.de

    Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf eine Schriftliche Anfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 715
  • DVBl 2002, 71 (Ls.)
  • BayVBl 2001, 657
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.10.1993 - VerfGH 15/92

    Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
    Die Kontrollfunktion des Parlaments als grundlegendes Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems und der Gewaltenteilung ist angesichts des regelmäßig bestehenden Interessengegensatzes zwischen regierungstragender Mehrheit und oppositioneller Minderheit wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten der Minderheit abhängig (vgl. VerfGH 51, 34/41; BVerfGE 70, 324/363; VerfGH NW NVwZ 1994, 678/679).

    Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem   Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678;   VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165).

    Dabei sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben, damit diese nachvollziehbar wird und damit es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Ablehnung einzutreten (vgl. VerfGH NW NVwZ 1994, 678/681; Sächs. VerfGH LVerfGE 8, 282/287;   Kehrhahn, ZParl 1985, 484/485 ff.).

    Nur so ist ein sinnvolles Zusammenwirken mehrerer prinzipiell gleichgeordneter Staatsorgane im Interesse bestmöglicher Verwirklichung des Gemeinwohls zu erreichen (vgl. VerfGH NW NVwZ 1994, 678/679.

    Der Staatsregierung gebührt mithin bei der Beantwortung von Anfragen von Abgeordneten eine gewisse Einschätzungsprärogative (vgl. VerfGH NW NVwZ 1994, 678/680 m.w.N.).

    Es liegt letztlich im Rahmen dieser Einschätzungsprärogative, wie die Staatsregierung ihre Antwort abfasst, in welchem Umfang sie auf Einzelheiten eingeht und ob sie sogleich oder erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit der Frage antwortet (vgl. VerfGH NW NVwZ 1994, 678/680).

  • VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
    Neben der Gesetzgebung kommt dem Parlament die Kontrolle der Exekutive zu (vgl. VerfGH 38, 165/176 f.).

    - es sei denn, die Frage betrifft gerade ein unzuständiges Handeln der Staatsregierung -, wenn die Frage auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abzielt (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176 m.w.N.; BVerfGE 67, 100/139) oder wenn die Beantwortung der Frage berechtigte Geheimhaltungsinteressen oder Grundrechte verletzen würde.

    Die Kontrolle der Exekutive durch Aufklärung bestimmter Sachverhalte   geschieht in der gewaltengeteilten Demokratie ausschließlich im öffentlichen Interesse (so auch bei Einsetzung und Durchführung eines Untersuchungsausschusses, vgl. VerfGH 38, 165/175;   47, 87/123 und 125 m. w. N.).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
    Aus dem in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gewährleisteten Status erwächst dem Abgeordneten mithin ein Recht darauf, dass ihm von der Seite der Exekutive grundsätzlich diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die   ihm die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertreter des Volkes im Parlament (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV) ermöglichen, nämlich die sachverständige Beurteilung und Entscheidung von Sachfragen (vgl. BVerfGE 70, 324/355).

    Die Kontrollfunktion des Parlaments als grundlegendes Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems und der Gewaltenteilung ist angesichts des regelmäßig bestehenden Interessengegensatzes zwischen regierungstragender Mehrheit und oppositioneller Minderheit wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten der Minderheit abhängig (vgl. VerfGH 51, 34/41; BVerfGE 70, 324/363; VerfGH NW NVwZ 1994, 678/679).

    Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem   Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678;   VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
    Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem   Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678;   VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165).

    - es sei denn, die Frage betrifft gerade ein unzuständiges Handeln der Staatsregierung -, wenn die Frage auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abzielt (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176 m.w.N.; BVerfGE 67, 100/139) oder wenn die Beantwortung der Frage berechtigte Geheimhaltungsinteressen oder Grundrechte verletzen würde.

  • VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93

    Verpflichung von, öffentliche Gewalt ausübenden parlamentarischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
    Angesichts dieser begrenzten Zielrichtung der Anfrage wird von der Verfassung hier nicht verlangt,   dass   - entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Untersuchungsausschüsse, die private Angelegenheiten zum Gegenstand haben (vgl. VerfGH 47, 87/89 und 125 ff.; 48, 34/39) - tatsachengestützte Anhaltspunkte für Missstände vorliegen müssen.
  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. VerfGH 47, 241/254 f.) etwa betroffener Familienangehöriger von Mitgliedern der Staatsregierung wird durch diese Frage nicht in unzulässiger Weise berührt.
  • VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 31/00

    Verletzung des Fragerechts einer Landtagsabgeordneten wegen Verweigerung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
    Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem   Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678;   VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165).
  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
    Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem   Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678;   VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165).
  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
    Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem   Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678;   VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165).
  • BVerfG, 15.03.1996 - 1 BvR 570/96

    Folgenabwägung bei Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
    Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem   Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678;   VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165).
  • VerfGH Bayern, 14.12.1988 - 118-IV-87
  • VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BayVerfGH vom 17. Juli 2001 ( Az . Vf. 56-IVa-00) bezüglich des Maßstabs für die Beantwortung ergibt sich folgendes Bild.

    So formulierte der BayVerfGH in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2001 ( Az . Vf. 56-IVa-00):.

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BayVerfGH vom 17. Juli 2001 ( Az . Vf. 56-IVa-00) bezüglich des Maßstabs für die Beantwortung ergibt sich folgendes Bild.

    Die Antragstellerin zu 4 kann geltend machen, die Behandlung der von ihr mitgetragenen Anfragen durch die Staatsregierung verletze sie in ihren eigenen verfassungsmäßigen Rechten, weil sie dadurch als Fraktion gehindert werde, den für ihre parlamentarische Arbeit für erforderlich gehaltenen Informationsstand zu erreichen (VerfGH vom 17.7.2001 = VerfGH 54, 62/72 f.).

    Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (VerfGH 54, 62/73 f. m. w. N.).

    Dabei sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben, damit diese nachvollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Ablehnung einzutreten (VerfGH 54, 62/74).

    Da es als Minderheitenrecht in erster Linie der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der Regierung dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die die Regierung verantwortlich ist (VerfGH 54, 62/74; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 = NVwZ 2000, 671/672).

    Aus diesem Zweck des Fragerechts ergibt sich, dass rein private Bereiche grundsätzlich nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein können (VerfGH 54, 62/77).

    Es ist daher z. B. grundsätzlich eine zulässige Form der Antwort, wenn der Anfragende in geeigneten Fällen auf andere öffentlich zugängliche Informationsquellen verwiesen wird, besonders auf Untersuchungen und Erörterungen im Parlament sowie auf frühere Antworten zu parlamentarischen Anfragen, oder wenn zusammenfassende, sich auf den Kern der Frage konzentrierende Antworten gegeben werden (VerfGH 54, 62/75 f. m. w. N.).

    Diese Ausführungen decken den Kern der Fragestellung ab (vgl. VerfGH 54, 62/77).

    Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Verfassungsorganen (vgl. VerfGH 54, 62/75) verlangt hier, dass die Staatsregierung wegen der gegen eine Veröffentlichung bestehenden Bedenken von sich aus auf eine in der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags vorgesehene Möglichkeit zurückgreift, die sowohl dem Fragerecht der Antragsteller als auch den Interessen des Auftragnehmers gerecht wird.

    Dies gebietet der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme von Verfassungsorganen, der hier zur Nachfrage verpflichtet (vgl. VerfGH 54, 62/76; VerfG Brandenburg vom 16.11.2000 = DÖV 2001, 164/165).

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

    Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. Einer Fraktion als einem Zusammenschluss von Abgeordneten können verfassungsmäßige Rechte wie den einzelnen Abgeordneten zustehen (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/72 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177).

    Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss dabei die Ausnahme sein und bedarf besonderer Rechtfertigung (VerfGHE 54, 62/73 f.; 59, 144/177 ff.; 64, 70/80 ff.).

    Da es als Minderheitenrecht in erster Linie der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der Regierung dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die die Regierung verantwortlich ist (VerfGHE 54, 62/74; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 NVwZ 2000, 671/672).

    Sind für eine Beantwortung erforderliche Unterlagen bzw. Daten in den Akten oder Dateien der Exekutive nicht (mehr) vorhanden, können insoweit auch keine Auskünfte erteilt werden (VerfGHE 54, 62/76; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/194), es sei denn diese Akten oder Dateien werden nunmehr im Staatsarchiv verwahrt.

    Dies ist auch unentbehrliche Grundlage für die verfassungsgerichtliche Kontrolle (VerfGHE 54, 62/74; 64, 70/83; BVerfGE 124, 78/128 f.; 124, 161/192 f.; VerfGH Berlin vom 20.4.2010 DVBl 2010, 966/968; VerfG Hamburg NVwZ 2014, 135/136; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815/817; VerfGH Nordrhein-Westfalen NVwZ 1994, 678/681; VerfGH Sachsen vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24 f.; vom 19.7.2012 - Vf. 102-I-11 - juris Rn. 33; vom 21.2.2013 - Vf. 34-I-12 - juris Rn. 31; Huber/Unger, NordÖR 2007, 479/486 f.; Wolff, JZ 2010, 173/177; Klein in Maunz/ Dürig, GG, Art. 43 Rn. 109).

    Ähnliches gilt für Anfragen, die nicht auf eine Kontrolle der Exekutive abzielen, sondern zur Erlangung von sonstigen Informationen gestellt werden (VerfGHE 54, 62/75 ff.).

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    Angesichts dieser begrenzten Zielrichtung des Untersuchungsauftrags, von dem der Beschwerdeführer bloß mittelbar betroffen ist, erscheint hier das grundrechtsschützende Erfordernis des Vorliegens "tatsachengestützter Anhaltspunkte" für mögliche Missstände verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten (vgl. VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/77).
  • OVG Niedersachsen, 03.06.2009 - 10 LC 217/07

    Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds über gemeindeeigene GmbH

    Das Auskunftsrecht der Ratsfrauen und Ratsherren zum Zwecke der Unterrichtung ist - wie der Informationsanspruch von Abgeordneten gegenüber der Landesregierung (vgl. dazu: SaarlVerfGH, Urt. v. 31.10.2002 - Lv 1/02 - NVwZ-RR 2003, 81; BayVerfGH, Entscheid. v. 17.7.2001 - Vf. 56-IVa-00 - NVwZ 2002, 715 = BayVBl 2001, 657) - Ausfluss der Mitgliedschaft im (Kommunal-) Parlament, dem im demokratischen Rechtsstaat vor allem die Aufgabe zukommt, an der Gesetzgebung mitzuwirken und die Kontrolle über die Exekutive auszuüben; einer ausdrücklichen Regelung des Informationsanspruchs in § 39a Satz 2 NGO hätte es daher nicht zwingend bedurft (vgl. auch Wefelmeier in: KVR-NGO, Stand: Dezember 2008, § 39a NGO, RdNr. 19, m.w.N.).
  • VerfGh Saarland, 31.10.2002 - LV 1/02

    Zuverlässigkeit der Empfehlungen der Grundschulen beim Übergang zum Gymnasium;

    Mit dem verfassungsrechtlich begründeten Status des Abgeordneten ist daher das Recht verbunden, der Regierung Fragen zu stellen, sowie ein damit korrespondierender Anspruch auf eine inhaltliche Beantwortung der gestellten Fragen (VerfGH NRW Urteil vom 4.10.1993 - VerfGH 15/92, NVwZ 1994, 678 unter B 13; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.7.2001 - Vf. 56-IVa-00, NVwZ 2002, 715, 716 unter VI A 1).

    Deshalb steht auch einer Fraktion das Recht zur parlamentarischen Anfrage und ein damit korrespondierender Anspruch auf eine inhaltliche Beantwortung der Anfrage zu (BVerfGE 91, 246, 251; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.7. 2001 - Vf. 56-IVa-00, NVwZ 2002, 715, 716 unter V).

    Eine Pflicht zu einer Antwort in der Sache besteht nicht, wenn die Regierung für den Bereich, auf den sich die Frage bezieht, weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist - es sei denn, die Frage betrifft gerade ein unzuständiges Handeln der Regierung -, wenn die Beantwortung der Fragen berechtigte Geheimhaltungsinteressen oder Grundrechte anderer verletzen würde (BayVerfGH, Entscheidung vom 17.7. 2001 - Vf. 56-IVa-00, NVwZ 2002, 715 unter VI A 2 a; VfG Brandenburg, Beschluß vom 16.11.2000 - VfGBbg 31/00, DÖV 2001, 164, 165 unter 1 a) oder wenn der - enge - Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist (BVerfGE 67, 100, 139 = NJW 1984, 2271, 2275; VerfGH NRW, Urteil vom 4.10.1993 - VerfGH 15/92, NVwZ 1994, 678 unter B II 1 ; SachsAnhVerfG, Urteil vom 17.1.2000 - LVG 6/99, NVwZ 2000, 671,672 unter 8.1.1.; VfG Brandenburg, a.a.O.; BayVerfGH, a.8oO.).

    Ebenso müssen Fragen, die einen Mißbrauch des Fragerechts darstellen, nicht beantwortet werden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17.7. 2001 - Vf. 56-IVa-00, NVwZ 2002, 715 unter VI A 2 a).

    Das Fragerecht des Abgeordneten und sein Anspruch auf erschöpfende Beantwortung dürfen deshalb die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Landesregierung nicht gefährden (BayVerfGH, Entscheidung vom 17.7. 2001 - Vf. 56-IVa-00, NVwZ 2002, 715 unter VI A 2 b; VerfGH NRW, Urteil vom 4.10.1993 - VerfGH 15/92, NVwZ 1994, 678 unter B II 1; die Frage einer Begrenzung der Antwortpflicht durch die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Landesregierung lassen - bei anderer Verfassungsrechtslage - offen VfG Brandenburg, Beschluß vom 16.11.2000 - VfGBbg 31/00, DÖV 2001, 164, 165 unter 1 a und SächsVGH, Urteil vom 16.4.1998 - Vf. 14-1-97, SächsVBI.

    Dabei ist die Exekutive befugt und gehalten, sich nicht ausschließlich am Wortlaut der Frage zu orientieren, sondern deren wesentlichen Inhalt aufzugreifen und Art und Umfang der Beantwortung danach zu bestimmen (BayVerfGH, Entscheidung vom 17.7.2001 - Vf. 56-IVa-00, NVwZ 2002, 715 unter VI A 2 b).

  • VerfGH Bayern, 22.05.2014 - 53-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss dabei die Ausnahme sein und bedarf besonderer Rechtfertigung (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/73 f.; 59, 144/177 ff.; 64, 70/80 ff.; vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 68).

    Da es als Minderheitenrecht in erster Linie der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der Regierung dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die die Regierung verantwortlich ist (VerfGHE 54, 62/74; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 NVwZ 2000, 671/672).

    Verhalten, das ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen ist, unterliegt dagegen nicht der parlamentarischen Verantwortlichkeit und damit keiner Kontrolle (VerfGHE 54, 62/77; 59, 144/182; Geck, a. a. O., S. 86).

    Dies ist auch unentbehrliche Grundlage für die verfassungsgerichtliche Kontrolle (VerfGHE 54, 62/74; 64, 70/83; BVerfG vom 17.6.2009 BVerfGE 124, 78/128 f.; 124, 161/192 f.; VerfGH Berlin vom 20.4.2010 DVBl 2010, 966/968; VerfG Hamburg vom 28.11.2013 NVwZ 2014, 135/136; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815/817; VerfGH Nordrhein-Westfalen NVwZ 1994, 678/681; VerfGH Sachsen vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24 f.; vom 19.7.2012 - Vf. 102-I-11 - juris Rn. 33; vom 21.2.2013 - Vf. 34-I-12 - juris Rn. 31; Huber/Unger, NordÖR 2007, 479/486 f.; Wolff, JZ 2010, 173/177; Klein in Maunz/Dürig, GG, Art. 43 Rn. 109).

    Die betroffenen Familienangehörigen haben jedoch unter den gegebenen Umständen durch das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses ihre private Sphäre verlassen und befinden sich ihrerseits in einem der öffentlichen Kontrolle zugänglichen Bereich (vgl. VerfGHE 54, 62/77 f.; 59, 144/187; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815/817; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/189).

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. Einer Fraktion als einem Zusammenschluss von Abgeordneten können verfassungsmäßige Rechte wie den einzelnen Abgeordneten zustehen (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/72 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177).

    Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss dabei die Ausnahme sein und bedarf besonderer Rechtfertigung (VerfGHE 54, 62/73 f.; 59, 144/177 ff.; 64, 70/80 ff.; VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 68; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 27).

    Dies ist auch unentbehrliche Grundlage für die verfassungsgerichtliche Kontrolle (VerfGHE 54, 62/74; 64, 70/83; VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 86; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 39; BVerfG vom 17.6.2009 BVerfGE 124, 78/128 f.; BVerfGE 124, 161/192 f.; VerfGH Berlin vom 20.4.2010 DVBl 2010, 966/968; VerfG Hamburg vom 28.11.2013 NVwZ 2014, 135/136; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815/817; VerfGH Nordrhein-Westfalen NVwZ 1994, 678/681; VerfGH Sachsen vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24 f.; vom 19.7.2012 - Vf. 102-I-11 - juris Rn. 33; vom 21.2.2013 - Vf. 34-I-12 - juris Rn. 31; Huber/Unger, NordÖR 2007, 479/486 f.; Wolff, JZ 2010, 173/177; Klein in Maunz/ Dürig, GG, Art. 43 Rn. 109).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - VerfGH 7/07

    Landtagsabgeordneter Priggen im Organstreitverfahren gegen die Landesregierung

    Dieser Verantwortungsbereich beschränkt sich nicht auf das Regierungshandeln im engeren Sinne, sondern umfasst darüber hinaus alle Gegenstände, für welche die Regierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2002, 715 ; SaarlVerfGH, NVwZ-RR 2003, 81 ).
  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

    Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (VerfGH 54, 62/74; VerfGH vom 27.11.1985 = VerfGH 38, 165/176; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 2 zu Art. 5, RdNr. 1 zu Art. 24, RdNrn.

    Es sind plausible Gründe für die Ablehnung darzulegen, damit diese nachvollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Verfahrensweise einzutreten (VerfGH 54, 62/74; BVerfGE 124, 161/192 f.; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 = NJW 2003, 815/817).

    Es ist daher z. B. grundsätzlich eine zulässige Form der Antwort, wenn der Anfragende in geeigneten Fällen auf andere öffentlich zugängliche Informationsquellen verwiesen wird, besonders auf Untersuchungen und Erörterungen im Parlament sowie auf frühere Antworten zu parlamentarischen Anfragen, oder wenn zusammenfassende, sich auf den Kern der Frage konzentrierende Antworten gegeben werden (VerfGH 54, 62/75 f. m. w. N.; 59, 144/183).

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

    Dieses Recht dient dazu, den Mitgliedern des Parlaments die Informationen zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Mitwirkung an der Gesetzgebung sowie zu einer wirksamen Kontrolle der Regierung und Verwaltung, benötigen (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/73 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177 f.; vom 20.3.2014 VerfGHE 67, 13 Rn. 68).

    c) Da die Antragsteller in der 17. Legislaturperiode der parlamentarischen Opposition angehörten, sind die dargestellten Rechte zudem - wie bereits dargelegt (vgl. oben VI. 2. a)) - in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV begründet (VerfGHE 54, 62/74; 59, 144/178; 67, 13 Rn. 68).

    Diese Kontrollfunktion des Parlaments als grundlegendes Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems und der Gewaltenteilung ist angesichts des regelmäßig bestehenden Interessengegensatzes zwischen regierungstragender Mehrheit und oppositioneller Minderheit wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten der Minderheit abhängig (VerfGHE 54, 62/74).

  • VerfGH Thüringen, 19.12.2008 - VerfGH 35/07

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

  • StGH Bremen, 14.02.2017 - St 4/16

    Organstreitverfahren zwischen dem Mitglied der Bremischen Bürgerschaft Jan Timke

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 6/22
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2009 - 4 O 127/09

    Zum Fragerecht und Auskunftsanspruch eines Mitglieds des Gemeinderates gegenüber

  • VG Braunschweig, 25.04.2013 - 1 A 225/12

    Umfassendes Auskunftsrecht für Ratsmitglieder

  • StGH Niedersachsen, 22.10.2012 - StGH 1/12

    Wulff-Affäre: Schlechte Antwort in Niedersachsen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2002 - LVerfG 5/02

    Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung von Fragen einzelner Abgeordneter

  • VerfGH Thüringen, 04.04.2003 - VerfGH 8/02

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

  • VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00

    Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums

  • StGH Niedersachsen, 08.08.2017 - StGH 2/16

    Organstreitverfahren der Fraktion der FDP im Niedersächsischen Landtag und eines

  • StGH Niedersachsen, 29.01.2016 - StGH 1/15

    Organstreitverfahren wegen Auskunft nach Art. 24 Abs. 1 der NV -

  • VerfG Hamburg, 20.05.2003 - HVerfG 9/02

    Einschränkung des Fragerechts nach Art. 25 HV auf öffentliche Angelegenheiten

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148

    Kreisrat; Auskunftsanspruch

  • VG Hannover, 17.06.2016 - 1 A 13723/14

    Akteneinsicht; Angelegenheit der Kommune; Aufsichtsrat; Auskunft;

  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.09.2023 - 1 GR 85/22

    Erfolglose Organklage gegen den Umfang der Beantwortung einer Kleinen Anfrage -

  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09
  • VG Magdeburg, 09.11.2015 - 9 B 745/15

    Gemeinderatsmitglied; Auskunftsrecht; Antwortpflicht des Bürgermeisters

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