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   VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79   

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VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79 (https://dejure.org/1980,5012)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27.03.1980 - 4-VII-79 (https://dejure.org/1980,5012)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27. März 1980 - 4-VII-79 (https://dejure.org/1980,5012)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verweisung von der Schule - Gesetzesvorbehalt, Elternrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1838
  • VerfGH 33, 33
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Sie dürfen daher nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ergehen, das eine inhaltlich bestimmte parlamentarische Ermächtigung enthält (vgl. VerfGH 20, 1/4 ; 28, 24/37 ; BVerfGE 34, 165/192 f. ; 41, 251/259 f. ; 45, 400/417 f. ; 47, 46/78 f. ; Heckel/Seipp, Schulrechtskunde - 4. Aufl. - S. 372; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht - 1976 - S. 247).

    Es führt jedoch nicht zu einem Übermaß an Verrechtlichung des Schulverhältnisses, wenn der Gesetzgeber selbst eine Regelung über die zulässigen Ordnungsmaßnahmen, die wichtigsten Verfahrensgrundsätze und vor allem darüber trifft, wer zur Verhängung der Maßnahmen im einzelnen zuständig sein soll (vgl. BVerfGE 41, 251/265 . Das gilt vor allem für die gravierenden Ordnungsmaßnahmen; dazu gehören die von der Lehrerkonferenz (Disziplinarausschuß) und dem Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu verhängenden Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 39 Abs. 2 Buchst. c und d sowie § 41 Abs. 1 Satz 6 ASchO).

    Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ergibt sich, daß zumindest die schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen im schulischen Bereich, z. B. die Androhung der Entlassung, die Entlassung von der Schule selbst sowie der Ausschluß eines Schülers von allen Schulen einer bestimmten Schulart, wegen der damit verbundenen Folgen für den Schüler und wegen des Zusammenhangs der Ausbildung mit einer späteren Berufstätigkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfen, die soweit wie möglich, Tatbestand, Dauer, Rechtsfolgen, Zuständigkeit und Verfahren regelt (vgl. BVerfGE 41, 251/265).

    Während sich das Erziehungs- und Unterrichtsgesetz in Bayern in Art. 5 Abs. 2 Buchst. i noch auf die bloße Erwähnung der Schulstrafen beschränkt, haben die meisten anderen Länder in der Bundesrepublik in ihren Schul- oder Schulverfassungsgesetzen den rechtsstaatlichen Mindestgehalt bei der Verhängung von Schulstrafen durch formelles Gesetz selbst geregelt und nur die Einzelheiten des Verfahrens dem Verordnungsgeber in den Schulordnungen überlassen (vgl. Baden-Württemberg, § 89 Abs. 2 Nr. 7, § 90 des Schulgesetzes vom 23.03.1976, GBl. S. 410, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.05.1978, GBl. S. 286; Berlin, § 55 des Schulgesetzes i. d. F. vom 17.01.1979, GVBl. S. 161; Bremen, §§ 29, 30 des Schulgesetzes vom 18.02.1975, GBl. S. 89, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1978, GBl. S. 167; Hamburg, § 36 des Schulgesetzes vom 17.10.1977, GVBl. S. 297; Niedersachsen, § 44 des Schulgesetzes i. d. F. vom 18.08.1975, GVBl. S. 255; Nordrhein-Westfalen, §§ 26, 26 a des Schulverfassungsgesetzes vom 16.08.1978; GVBl. S. 513; Rheinland-Pfalz, § 42 des Schulgesetzes vom 06.11.1974, GVBl. S. 487 - beschränkt auf den Schulausschluß, vgl. hierzu BVerfGE 41, 251/260; Saarland, § 33 des Schulordnungsgesetzes i. d. F. vom 02.08.1974, Amtsblatt S. 697; Schleswig-Holstein, § 44 des Schulgesetzes vom 02.08.1978, GVBl. S. 255).

    Sie müssen jedoch die vom Gesetz gezogenen Grenzen und die von ihm gesetzten Ziele beachten (VerfGH 24, 1/19; BVerfGE 28, 119/140; 41, 251/265).

    Der Landtag darf sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern, daß er einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau wie möglich umrissen zu haben, so daß schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 41, 251/265 f. zur Frage der gesetzlichen Regelung von Schulstrafen durch den Verordnungsgeber).

    Auch der bayerische Gesetzgeber wird dem alsbald Rechnung tragen müssen, denn das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes - wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seine Auslegung erfahren hat - ist gemäß Art. 28 Abs. 1 GG für die verfassungsmäßige Ordnung der Länder verbindlich (vgl. BVerfGE 41, 251/266; 47, 46/81).

    Schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen sind zugleich Erziehungsmittel, die den betroffenen Schüler zur Erfüllung seiner besonderen Pflichten im Schulverhältnis anhalten sollen (vgl. BVerfGE 41, 251/265 mit weiteren Nachweisen).

    Neben der materiellen Regelung der Ordnungsmaßnahmen ist daher ein geeignetes Verfahren vorzusehen, aus dem hervorgeht, wer zu entscheiden hat und wie der Entscheidungsprozeß gestaltet ist (vgl. BVerfGE 33, 303/341 ; 41, 251/265 ).

    Das trifft in ähnlicher Weise auch für schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen zu, die als Erziehungsmittel den Betroffenen zur Erfüllung seiner besonderen Pflichten anhalten sollen (BVerfGE 41, 251/265 , mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Sie dürfen daher nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ergehen, das eine inhaltlich bestimmte parlamentarische Ermächtigung enthält (vgl. VerfGH 20, 1/4 ; 28, 24/37 ; BVerfGE 34, 165/192 f. ; 41, 251/259 f. ; 45, 400/417 f. ; 47, 46/78 f. ; Heckel/Seipp, Schulrechtskunde - 4. Aufl. - S. 372; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht - 1976 - S. 247).

    Es bestehen angesichts dieser Entwicklung in der Verfassungsrechtsprechung (vgl. BVerfGE 47, 46/78 ) Bedenken, ob die das Grundverhältnis Schüler und Schule berührenden Vorschriften über die Ordnungsmaßnahmen in den Grundsätzen (Arten der Ordnungsmaßnahmen, Verfahrensgrundsätze, Beteiligung der Erziehungsberechtigten) nicht durch den Gesetzgeber, also durch formelles Gesetz, hätten getroffen werden müssen (vgl. ferner BVerwGE 47, 194/198 ; BVerwG in VwRspr. Bd. 30, 536/537; Löhning, Vorbehalt des Gesetzes im Schulverhältnis - 1974 - S. 146 f.).

    Für die Auslegung von Ermächtigungsvorschriften auf dem Gebiete des Schulrechts kann auf den Begriff der Schulaufsicht in Art. 130 Abs. 1 BV und auf die Auslegung des Art. 144 Satz 1 WRV zurückgegriffen werden (vgl. auch BVerfGE 47, 46/80 ).

    Auch der bayerische Gesetzgeber wird dem alsbald Rechnung tragen müssen, denn das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes - wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seine Auslegung erfahren hat - ist gemäß Art. 28 Abs. 1 GG für die verfassungsmäßige Ordnung der Länder verbindlich (vgl. BVerfGE 41, 251/266; 47, 46/81).

    Die Eltern genießen hiernach Vorrang vor anderen Trägern der Erziehung und dürfen die Erziehung ihrer Kinder grundsätzlich nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten (VerfGH 23, 23/29 f. ; BVerfGE 24, 119/143 f. ; 47, 46/69 f. ; BVerfGE vom 16.10.1979 a.a.O. S. 18; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern - 2. Aufl. - RdNr. 1 zu Art. 126 mit weiteren Nachweisen).

    Vor allem im schulischen Bereich erfährt das Elternrecht notwendige Einschränkungen (VerfGH 7, 9/13 f. ; 23, 23/29 f. ; 28, 24/38 ; BVerfGE 34, 165/181 f. ; 47, 46/71 f. ; Meder a.a.O. RdNr. 3 zu Art. 130 BV).

    Zum staatlichen Gestaltungsrecht gehören nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfGE 34, 165/182 ; 47, 46/71 f. ), sondern auch die Regelung über den Unterrichtsbetrieb, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule selbst.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Sie dürfen daher nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ergehen, das eine inhaltlich bestimmte parlamentarische Ermächtigung enthält (vgl. VerfGH 20, 1/4 ; 28, 24/37 ; BVerfGE 34, 165/192 f. ; 41, 251/259 f. ; 45, 400/417 f. ; 47, 46/78 f. ; Heckel/Seipp, Schulrechtskunde - 4. Aufl. - S. 372; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht - 1976 - S. 247).

    Die in Art. 126 Abs. 1 Satz 2 BV dem Staat auferlegte Pflicht, die Eltern dabei zu unterstützen, macht es erforderlich, daß beide Erziehungsträger sinnvoll zusammenarbeiten (vgl. BVerfGE 34, 165/183 ).

    Vor allem im schulischen Bereich erfährt das Elternrecht notwendige Einschränkungen (VerfGH 7, 9/13 f. ; 23, 23/29 f. ; 28, 24/38 ; BVerfGE 34, 165/181 f. ; 47, 46/71 f. ; Meder a.a.O. RdNr. 3 zu Art. 130 BV).

    Zum staatlichen Gestaltungsrecht gehören nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfGE 34, 165/182 ; 47, 46/71 f. ), sondern auch die Regelung über den Unterrichtsbetrieb, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule selbst.

  • VerfGH Bayern, 29.02.1972 - 85-V-70

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Fehlt in der Ermächtigungsnorm eine genauere Umschreibung des gesetzgeberischen Willens und läßt sich dieser auch nicht im Wege der Auslegung ermitteln, so verstößt eine derartige Regelung gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 BV sowie gegen Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV und gegen das in Art. 70 Abs. 3 BV enthaltene Verbot der Übertragung des Gesetzgebungsrechts des Landtags auf die Exekutive (vgl. VerfGH 25, 27/36 mit weiteren Nachweisen).

    Das gilt nicht nur für Strafvorschriften - für diese zwar in besonderem Maße - sondern auch für andere Rechtsvorschriften, die zu Eingriffen in bestehende Rechtsbeziehungen ermächtigen, wie etwa die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen (vgl. VerfGH 25, 27/36 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Neben der materiellen Regelung der Ordnungsmaßnahmen ist daher ein geeignetes Verfahren vorzusehen, aus dem hervorgeht, wer zu entscheiden hat und wie der Entscheidungsprozeß gestaltet ist (vgl. BVerfGE 33, 303/341 ; 41, 251/265 ).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Die Eltern genießen hiernach Vorrang vor anderen Trägern der Erziehung und dürfen die Erziehung ihrer Kinder grundsätzlich nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten (VerfGH 23, 23/29 f. ; BVerfGE 24, 119/143 f. ; 47, 46/69 f. ; BVerfGE vom 16.10.1979 a.a.O. S. 18; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern - 2. Aufl. - RdNr. 1 zu Art. 126 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Die im Strafverfahren und Disziplinarverfahren maßgebenden Grundsätze für ein rechtsstaatliches Verfahren (vgl. Meder a.a.O. RdNr. 25 zu Art. 91 BV; BVerfGE 39, 156/163; 39, 238/243) gelten nicht für Verfahren über die Verhängung von schulischen Ordnungsmaßnahmen.
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Der Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet; weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. BVerfGE 41, 29/44 ).
  • VerfGH Bayern, 19.03.1970 - 95-VII-69
    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Die Eltern genießen hiernach Vorrang vor anderen Trägern der Erziehung und dürfen die Erziehung ihrer Kinder grundsätzlich nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten (VerfGH 23, 23/29 f. ; BVerfGE 24, 119/143 f. ; 47, 46/69 f. ; BVerfGE vom 16.10.1979 a.a.O. S. 18; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern - 2. Aufl. - RdNr. 1 zu Art. 126 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56

    Rechtssätze - Rechtfertigungsgründe - Materielle Gesetze - Gewohnheitsrecht -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    b) Zu den wesentlichen Entscheidungen, die der Gesetzgeber nicht selbst getroffen, sondern gleichfalls der Exekutive überlassen hat, gehört ferner der Verzicht auf körperliche Strafen (§ 39 Abs. 4 ASchO), obwohl gerade hier mit Rücksicht auf die von Gerichten und im Schrifttum vertretene Auffassung eines bestehenden Gewohnheitsrechts in Richtung eines maßvollen, pädagogischen Rücksichten beachtenden Züchtigungsrechts eine Entscheidung durch den Gesetzgeber selbst geboten gewesen wäre (vgl. BGHSt 11, 241/253 f. ; BayObLGSt 1978, 182/184 mit weiteren Nachweisen).
  • BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78

    Züchtigungsrecht eines bayerischen Volksschullehrers

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

  • VerfGH Bayern, 17.12.1979 - 2-VII-79
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80

    "Stoppt Strauß"-Plakette: Bayrische Schulordnung verfassungswidrig

    Sie dürfen daher nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ergehen, das eine vom Parlament inhaltlich bestimmte gesetzliche Ermächtigung enthält (VerfGH 33, 33/36 f. m. w. N.).

    Das gilt insbesondere im Bereich der Ausübung von Grundrechten (VerfGH 33, 33/37; BVerfGE 34, 165/192 f.; 41, 251/259 f.; 45, 400/417 f.; 47, 46/83).

    In der Entscheidung vom 27.03.1980 (VerfGH 33, 33/38 f.) heißt es wörtlich:.

    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. VerfGH 33, 33/38 f.), sind für die Auslegung von Ermächtigungsvorschriften auf dem Gebiete des Schulrechts auch die Art. 128 ff. BV heranzuziehen.

    Die hier vorliegenden Ermächtigungen sind daher so auszulegen, daß der Schule die Erfüllung ihres Verfassungsauftrags ermöglicht wird, jedem Schüler eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu gewähren (Art. 128 Abs. 1 BV) und die in Art. 131 Abs. 2 und 3 BV normierten Bildungsziele anzustreben (VerfGH 33, 33/39).

    Schon in der Entscheidung vom 27.03.1980 (VerfGH 33, 33/37 f.) hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, daß zumindest die schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen im schulischen Bereich, z. B. die Androhung der Entlassung, die Entlassung von der Schule selbst sowie der Ausschluß eines Schülers von allen Schulen einer bestimmten Schulart wegen der damit verbundenen Folgen für den Schüler und wegen des Zusammenhangs der Ausbildung mit einer späteren Berufstätigkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfen, die soweit wie möglich Tatbestand, Dauer, Rechtsfolgen, Zuständigkeit und Verfahren regelt (vgl. auch BVerfGE 41, 251/260 ff.).

    Die Erziehungs- und Bildungsanforderungen können von den Eltern allein aber nicht bewältigt werden; die in Art. 126 Abs. 1 Satz 2 BV dem Staat auferlegte Pflicht, die Eltern dabei zu unterstützen, macht es erforderlich, daß beide Erziehungsträger sinnvoll zusammenarbeiten (VerfGH 33, 33/40).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auf der gleichen Linie liegen zwei neuere Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 27. März 1980 (BayVerfGH 33, 33) und vom 27. Mai 1981 (BayVBl. 1981, S. 495).
  • VGH Bayern, 28.05.2014 - 7 B 14.22

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über Notenschutz für Legastheniker sind unzulässig

    Der Umfang des Parlamentsvorbehalts bestimmt sich dabei von Fall zu Fall nach der Intensität, mit welcher die Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen sind (vgl. BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257; BayVerfGH, E.v. 27.3.1980 - Vf. 4-VII-79 - VerfGH 33, 33/37; vgl. zuletzt auch BayVerfGH, E.v. 21.5.2014 - Vf. 7-VII-13 - Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

    Sind die wesentlichen Grundfragen durch den Gesetzgeber geregelt, steht einer Delegation an den Verordnungsgeber (z. B. in der Schulordnung, vgl. Art. 89 BayEUG) oder einer Regelung durch Verwaltungsvorschrift (z. B. in Lehrplänen, vgl. Art. 45 BayEUG) in den hierfür allgemein bestehenden verfassungsrechtlichen Grenzen nichts entgegen (vgl. VerfGH vom 27.3.1980 VerfGHE 33, 33/36 f.; vom 4.11.1982 VerfGHE 35, 126/131 f.; vom 21.5.2014 VerfGHE 67, 133 Rn. 35; VerfGHE 70, 69 Rn. 23).

    Er war auch nicht gehindert, Art. 47 BayEUG n. F. lediglich ergänzende Regelungen wie § 27 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 8 Sätze 2 und 3 BaySchO zur An- und Abmeldung, zur Mindestteilnehmerzahl sowie zur Einrichtung neben dem Ethikunterricht dem Verordnungsgeber zu überlassen (vgl. VerfGHE 33, 33/38).

    Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt sein muss (VerfGHE 33, 33/38; VerfGHE 67, 133 Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Sowohl im Interesse der Rechtsanwender wie der Rechtsunterworfenen darf die Systematik eines Gesetzes keine gedank­li­chen Brüche aufweisen; es soll erkennbar sein, welche Vorschriften im Einzelfall gel­ten sollen oder welchen von ihnen der Vorrang zukommen soll (vgl. VerfGH 33, 33/42 f.; 41, 59/65 f.).
  • VerfGH Bayern, 22.07.1982 - 9-VII-81
    Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach entschieden hat, verpflichten das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 BV), das Demokratieprinzip (Art. 2 BV) sowie der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 5 BV) den Gesetzgeber, die wesentlichen Regelungen über das Schulwesen selbst zu treffen oder durch eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß begrenzte Ermächtigungsnorm mitzubestimmen (VerfGH 33, 33/37; VerfGH BayVBl. 1981, 495/496 f.).

    Die Eltern genießen hiernach Vorrang vor anderen Trägern der Erziehung und dürfen die Erziehung ihrer Kinder grundsätzlich nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten (VerfGH 33, 33/40; 34, 82/99 f.).

    Im schulischen Bereich erfährt das Elternrecht jedoch notwendige Einschränkungen (VerfGH 33, 33/40; BVerfGE 47, 46/71 f.).

    Zum staatlichen Gestaltungsrecht gehören vor allem die organisatorische Gliederung der Schule, die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele sowie die Regelung über den Unterrichtsbetrieb und die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule selbst (VerfGH 33, 33/43).

    Der Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet; weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt im schulischen Bereich ein absoluter Vorrang zu (VerfGH 33, 33/43; BVerfGE 47, 46/72).

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Sie erstreckt sich auf Fragen des Unterrichtsbetriebs wie die Bestimmung des Charakters der Schule, die Lehrmethoden, die Schulleitung und die Ordnung in der Schule (vgl. VerfGH 33, 33/43; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 1 zu Art. 130).

    Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. VerfGH 33, 33/43; BVerfGE 41, 29/44).

  • VerfGH Bayern, 17.07.2018 - 28-IX-18

    Unzulässigkeit eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in

    Das Gebot der Bestimmtheit der Ermächtigung bedeutet nicht, dass dem Verordnungsgeber gar keine Ermessens- und Beurteilungsfreiheit zugebilligt werden darf; deren Grenzen müssen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sein (VerfGH vom 27.3.1980 VerfGHE 33, 33/38; vom 5.5.2003 VerfGHE 56, 75/88; vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/99; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 70 Rn. 10; Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 55 Rn. 18 f.).

    Es gelten vielmehr auch hier die allgemeinen Auslegungsregeln (VerfGH vom 27.2.1975 VerfGHE 28, 24/35; VerfGHE 33, 33/38).

  • VGH Bayern, 28.05.2014 - 7 B 14.23

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über Notenschutz für Legastheniker sind unzulässig

    Der Umfang des Parlamentsvorbehalts bestimmt sich dabei von Fall zu Fall nach der Intensität, mit welcher die Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen sind (vgl. BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257; BayVerfGH, E.v. 27.3.1980 - Vf. 4-VII-79 - VerfGH 33, 33/37; vgl. zuletzt auch BayVerfGH, E.v. 21.5.2014 - Vf. 7-VII-13 - Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

    Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfol­gen (vgl. VerfGH 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; BVerfGE 34, 165/182 f.; 45, 400/415 f.; 47, 46/71 ff.; 52, 223/236).
  • VerfGH Bayern, 27.02.1985 - 9-VII-82
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.1984 - 9 S 2757/83

    Schulordnungsmaßnahme; Nachsitzen

  • VerfGH Bayern, 21.05.2014 - 7-VII-13

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Grundschulordnung

  • VerfGH Bayern, 05.03.2020 - 13-VII-18

    Erfolglose Popularklage gegen die Genehmigungsbedürftigkeit von von Erhebungen an

  • VGH Bayern, 19.03.2004 - 7 BV 03.1953

    Zweite Juristische Staatsprüfung, Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung;

  • VerfGH Bayern, 11.04.2017 - 12-VII-16

    Antragserfordernis für die Berechtigungen des erfolgreichen

  • VG München, 21.07.2015 - M 3 K 15.1366

    Nichtzulassung zum Abitur wegen ungenügender Seminararbeit

  • VerfGH Bayern, 08.11.2010 - 5-VII-09

    Popularklage gegen eine Verordnung zum Schutz eines Landschaftsbestandteils

  • VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85
  • VG Ansbach, 06.04.2018 - AN 2 S 18.00404

    Entlassung von der Schule wegen Konsums von Drogen

  • VG Augsburg, 29.04.2008 - Au 3 K 07.1552

    Androhung der Entlassung; Anhörung; Eltern; entlastende Umstände; faires

  • VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02
  • VGH Bayern, 30.01.2014 - 4 BV 12.644

    Widerspruch in Streitigkeiten um staatliche Finanzzuweisungen für die

  • VerfGH Bayern, 28.01.1988 - 13-VII-86
  • VG Würzburg, 08.11.2019 - W 2 S 19.1474

    Rechtmäßiger Ausschluss von einer Schulveranstaltung

  • VerfGH Bayern, 21.07.1981 - 10-VII-79
  • VGH Bayern, 21.06.1982 - 7 N 81 A.62
  • VG München, 06.03.2008 - M 3 E 08.997

    Disziplinarausschuss; Rechtsbeistand

  • VGH Bayern, 21.06.1985 - 7 CS 85 A.1389
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