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   VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00   

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VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00 (https://dejure.org/2000,5728)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 31.03.2000 - 2-IX-00 (https://dejure.org/2000,5728)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 31. März 2000 - 2-IX-00 (https://dejure.org/2000,5728)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sicherung des Bestandsschutzes einer Verfassung; Hinreichende demokratische Legitimation einer Verfasssungsänderung; Quorum bei einer plebiszitären Verfassungsänderung; Gefährdung der Stabilität einer Verfassung und der Funktionstüchtigkeit des parlamentarischen Systems ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 401
  • DÖV 2000, 911
  • VerfGH 53, 42
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00
    Der Schutzbereich dieser "Ewigkeitsklausel" umfaßt alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie in der Ausprägung, die sie in der Bayerischen Verfassung gefunden haben (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/720 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. September 1999 ausgesprochen, daß bei Verfassungsänderungen im Verfahren nach Art. 74 BV beim Volksentscheid ein Quorum erforderlich ist; er hat dem einfachen Gesetzgeber aufgegeben, den entsprechenden Willen der Verfassung zu konkretisieren (VerfGH BayVBl 1999, 719/722 ff.).

    Zwar brauchte der Verfassungsgerichtshof dabei nicht zu entscheiden, ob ein erhöhter Bestandsschutz für die Verfassung im Verfahren der Verfassungsänderung nach Art. 74 BV zu den demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV gehört; er hat aber klar herausgestellt, die Verfassung selbst habe bereits die Grundentscheidung getroffen, daß die Stabilität der Verfassung und ein Mindestmaß an demokratischer Legitimation durch ein Quorum gewährleistet werden müssen (VerfGH BayVBl 1999, 719/724).

    Da in der Verfassung selbst bereits die demokratischen Grundgedanken des Erfordernisses eines erhöhten Bestandsschutzes für die Verfassung sowie der Notwendigkeit einer hinreichenden demokratischen Legitimation angelegt sind (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/724), kann sich die Befugnis des verfassungsändernden Gesetzgebers jedenfalls nicht darauf erstrecken, für vollplebiszitäre Verfassungsänderungen auf jegliches Quorum zu verzichten.

    Auch kann es die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems schwächen, wenn Verfassungsänderungen, die auf parlamentarischem Wege regelmäßig nur beim Zusammenwirken von politischer Mehrheit und politischer Minderheit möglich sind, im Volksgesetzgebungsverfahren durch verhältnismäßig kleine Minderheiten durchsetzbar wären (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/724).

    Wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz der Bestandskraft der Verfassung und dem Gedanken der ausreichenden demokratischen Legitimation in einem demokratischen Rechtsstaat zukommen, können diese Grenzen jedoch kaum anders verlaufen, als sie in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. September 1999 (VerfGH BayVBl 1999, 719/724 f.) umrissen worden sind.

    Eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 74 Abs. 4 BV-E, etwa dahingehend, daß diese Vorschrift nicht für verfassungsändernde Gesetzentwürfe im Volksgesetzgebungsverfahren gelten solle, sondern daß insoweit die vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Grundsätze (VerfGH BayVBl 1999, 719 ff.) Gültigkeit haben, ist nicht möglich.

    Die Hürde von 10 % mag zwar in der politischen Praxis nicht leicht zu nehmen sein (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/724).

    Die Unterschiede zwischen dem Wahlvorgang als für die Demokratie schlechthin unersetzbarem Erneuerungs- und Legitimationsakt und der Einleitung eines Volksbegehrens, das auf eine gesetzgeberische Sachentscheidung gerichtet ist, sind so grundlegend, daß ein Rückschluß aus dem Wahlrecht nicht gezogen werden kann (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/723; vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 21).

  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00
    Die Verfassung hat das Spannungsverhältnis zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und Volksgesetzgebung in Kauf genommen (vgl. VerfGH 29, 244/265).

    Das folgt vor allem aus Art. 73 BV, der Volksbegehren untersagt, die das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen können (vgl. VerfGH 29, 244/263 ff.; 47, 276/303 ff.).

    Nach dem Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit ist zudem erforderlich, daß der Bürger den Inhalt und die Tragweite des ihm vorgelegten Entwurfs aus dem Gesetzentwurf im Zusammenhang mit dessen Begründung erkennen kann (vgl. VerfGH 29, 244/254; 31, 77/95; 47,.

    Diesen Inhalt des Art. 73 BV hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer Analyse der historischen Vorläufer des Art. 73 BV, der Entstehungsgeschichte und der Äußerungen der Berichterstatter in der Verfassunggebenden Landesversammlung sowie anhand einer systematischen und teleologischen Auslegung festgestellt (vgl. VerfGH 29, 244/263 ff.).

    Auf diese Weise kann verhältnismäßig leicht erreicht werden, daß ein Teil des Volkes zuungunsten eines anderen Teils über die Verteilung von Steuermitteln oder wirtschaftlichen Lasten entscheidet, besonders, wenn der belastete Teil des Volkes eine Minderheit darstellt oder wenn der Mehrheit des Volkes die betreffende Frage aus irgendwelchen Gründen, z.B. persönlicher Nichtbetroffenheit, gleichgültig ist (vgl. VerfGH 29, 244/267 f.; 47, 276/304).

    Die Gerichtsmehrheit folgt im wesentlichen der Argumentation der Entscheidungen des VerfGH vom 15.12.76 (VerfGH 29, 244) und vom 17.11.1994 (VerfGH 47, 276), daß es Sinn und Zweck des Art. 73 BV sei, "ausgabenwirksame Gesetze weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen".

    Diese wesentliche Beeinträchtigung wurde in der Entscheidung des VerfGH 29, 244 bereits bei einer Kostenfolge in Höhe von 0, 06 % des Gesamtvolumens des Haushalts angenommen.

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00
    Nach der Bayerischen Verfassung soll das Budgetrecht weitgehend dem Parlament zugeordnet sein (vgl. VerfGH 47, 276/306).

    Jede Einzelentscheidung bezüglich des Budgets ist in diesem Gesamtzusammenhang zu sehen; sie ist untrennbar mit dem notwendigen Bestreben verbunden, im Rahmen der Haushaltsplanung möglichst allen Aufgaben des Staates entsprechend ihrer Bedeutung für den gesamten Staat und den einzelnen Bürger nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gerecht zu werden (vgl. VerfGH 47, 276/305; vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 26 f.).

    Nach Art. 73 BV, der gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV in seinem Bestand geschützt ist, sind Volksbegehren unzulässig, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen, dadurch das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen könnten (vgl. VerfGH 47, 276/304 f.).

    Da mithin wesentliche Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs gegen die Bayerische Verfassung (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV) verstoßen, sind die Voraussetzungen für die Zulassung des gesamten Volksbegehrens nicht gegeben (vgl. VerfGH 47, 276/313 ff.).

    Die Gerichtsmehrheit folgt im wesentlichen der Argumentation der Entscheidungen des VerfGH vom 15.12.76 (VerfGH 29, 244) und vom 17.11.1994 (VerfGH 47, 276), daß es Sinn und Zweck des Art. 73 BV sei, "ausgabenwirksame Gesetze weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen".

  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00
    Jede Einzelentscheidung bezüglich des Budgets ist in diesem Gesamtzusammenhang zu sehen; sie ist untrennbar mit dem notwendigen Bestreben verbunden, im Rahmen der Haushaltsplanung möglichst allen Aufgaben des Staates entsprechend ihrer Bedeutung für den gesamten Staat und den einzelnen Bürger nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gerecht zu werden (vgl. VerfGH 47, 276/305; vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 26 f.).

    Art. 74 Abs. 4 BV-E verstößt mithin gegen die demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV (vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 22 ff., wonach sich die betreffenden demokratischen Grundsätze aus Art. 28 Abs. 1 GG ergeben).

    Diese Prinzipien, die der Regelung des Art. 74 Abs. 1 BV zugrunde liegen, wären vor dem Hintergrund, daß bei einem anschließenden Volksentscheid - soweit er keine Verfassungsänderungen zum Gegenstand hat - kein Quorum besteht, durch eine Senkung des Unterstützungserfordernisses auf 5 % verletzt (vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 20 f., 27 f.).

    Die Unterschiede zwischen dem Wahlvorgang als für die Demokratie schlechthin unersetzbarem Erneuerungs- und Legitimationsakt und der Einleitung eines Volksbegehrens, das auf eine gesetzgeberische Sachentscheidung gerichtet ist, sind so grundlegend, daß ein Rückschluß aus dem Wahlrecht nicht gezogen werden kann (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/723; vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 21).

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00
    Nach den Grundgedanken der Verfassung kann daher das Volk nicht in größerem Umfang an die Stelle der kontinuierlich arbeitenden Repräsentativorgane treten (vgl. VerfGH 50, 181/204).

    Der Verfassungsgerichtshof hat aber beim Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene eine freie Sammlung von Unterschriften noch für vertretbar angesehen (vgl. VerfGH 50, 181/211 f.).

    Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß der Verfassungsgerichtshof in der gleichen Entscheidung das Fehlen eines Beteiligungs- oder Zustimmungsquorums bei Bürgerentscheiden problematisiert und zum Ausdruck gebracht hat, daß den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Selbstverwaltungsrechts in seiner Verbindung mit dem Demokratieprinzip am ehesten eine gesetzgeberische Lösung entspräche, die eine maßvolle Bindungswirkung mit einem Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum verbindet (VerfGH 50, 181/207 f.).

  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00
    Den Akten der Volksgesetzgebung kommt kein höherer Rang zu als denen der parlamentarischen Gesetzgebung; ein vom Volk beschlossenes Gesetz kann in verfassungsrechtlich zulässiger Weise durch ein Parlamentsgesetz wieder geändert oder aufgehoben werden (VerfGH 47, 1/16; Meder, RdNr. 1 zu Art. 72).

    Im Volksgesetzgebungsverfahren werden die an der Abstimmung teilnehmenden Staatsbürger als gesetzgebendes Staatsorgan tätig und entscheiden über Sachfragen (vgl. VerfGH 47, 1/13).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00
    Dadurch, daß Volksbegehren erst bestimmte verfahrensrechtliche Hürden überwinden müssen, wird erreicht, daß Parlament und Staatsregierung sich darauf konzentrieren können, die Programme zu verwirklichen, mit denen die politischen Parteien die Meinungen im Volk gesammelt und gebündelt (vgl. BVerfGE 52, 63/82 f.) und mit denen sie sich zur Wahl gestellt haben.
  • VerfGH Bayern, 08.08.1985 - 24-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00
    Nur das Parlament hat alle Staatseinnahmen und -ausgaben im Blick und nur das Parlament kann deshalb nach verantwortungsbewußter Einschätzung der Gesamtsituation entscheiden, wo das Schwergewicht des finanziellen Engagements des Staates liegen soll und in welcher Abstufung andere Bereiche demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. VerfGH 38, 96/99).
  • VerfGH Bayern, 14.11.1994 - 95-IX-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00
    Der Sinn der 10 %-Hürde nach Art. 74 Abs. 1 BV ist es, gänzlich aussichtslose Volksentscheide zu verhindern und dadurch dem Staat und den Bürgern nutzlose Aufwendungen zu ersparen (vgl. VerfGH 47, 265/271).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00
    Das Budgetrecht ist eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle, die die rechtsstaatliche Demokratie entscheidend prägt (vgl. BVerfGE 70, 324/356).
  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Selbst wenn man - entgegen der sehr engen Interpretation von Art. 79 Abs. 3 GG durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 15. Dezember 1970 (BVerfGE 30, 1 ) - mit dem Sondervotum der Richter Geller, von Schlabrendorff und Rupp (vgl. BVerfGE 30, 1, 33 ) und Ansätzen in der jüngeren Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte (vgl. BayVerfGHE 52, 104 ; 53, 42 ; Thüringer Verfassungsgerichtshof, LVerfGE 12, 405 ) unverhältnismäßige Beschränkungen oder eine substantielle Erosion der in Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze einer Verfassungsänderung entzogen sieht, wird diese Schwelle hier nicht überschritten.
  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

    Der Schutzbereich dieser "Ewigkeitsklausel" umfasst alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie in der Ausprägung, die sie in der Bayerischen Verfassung gefunden haben (VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/122; VerfGH vom 31.3.2000 = VerfGH 53, 42/60).

    Zwar bedeutet die Grundentscheidung der Bayerischen Verfassung für ein demokratisches Staatswesen (Art. 2 Abs. 1, Art. 4, 5 Abs. 1 BV), dass staatliche Herrschaft grundsätzlich durch das Volk, d. h. die deutschen Staatsangehörigen (vgl. oben VI. 2. a), legitimiert sein muss (VerfGH 53, 42/61).

  • VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23

    Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes

    Der Verfassungsgerichtshof hat mit dieser Begründung in seiner Entscheidung vom 31. März 2000 (VerfGHE 53, 42/66 f. m. w. N.) eine korrigierende verfassungskonforme Auslegung von Vorschriften eines Volksbegehrens für ausgeschlossen erklärt.

    An dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof seither festgehalten (vgl. VerfGHE 53, 42/74; 53, 81/112; 58, 113/131; vom 16.7.2019 - Vf. 41-IX-19 - juris Rn. 119).

    Nach dem Grundgedanken der Verfassung kann daher das Volk nicht in größerem Umfang an die Stelle der kontinuierlich arbeitenden Repräsentativorgane treten (VerfGHE 53, 42/61 f.).

    Aufgrund der Unterschiede zwischen den jeweiligen Gesetzgebungsverfahren und im Hinblick auf die Sicherung der hinreichenden demokratischen Legitimation der Volksgesetzgebung hat der Verfassungsgerichtshof u. a. entschieden, dass sowohl ein vorgeschaltetes rechtliches Überprüfungsverfahren nur für Volksbegehren nach Sammlung der Unterschriften gemäß Art. 64 LWG (vgl. VerfGHE 38, 51/58 f.) als auch Hürden wie das Mindestquorum von zehn Prozent der stimmberechtigten Staatsbürger gemäß Art. 74 Abs. 1 BV (vgl. VerfGHE 53, 42/69 ff.) verfassungsrechtlich zulässig bzw. sogar geboten sind.

  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 32-IX-20

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden

    Mit seiner Vorlage an den Verfassungsgerichtshof legt das Staatsministerium den Streitgegenstand für das gerichtliche Verfahren fest (VerfGH vom 24.2.2000 VerfGHE 53, 23/29; vom 31.3.2000 VerfGHE 53, 42/60; vom 17.7.2018 BayVBl 2018, 809 Rn. 32; vom 16.7.2019 - Vf. 41-IX-19 - juris Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14

    Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

    Das Parlament bezieht seine demokratische Legitimation durch die periodisch wiederkehrenden Wahlen (VerfGH vom 19.1.1994 VerfGHE 47, 1/13; vom 31.3.2000 VerfGHE 53, 42/61).

    Unzulässig sind Verfassungsänderungen, die die Funktionsfähigkeit der demokratisch legitimierten Repräsentativorgane, die für die Verwirklichung freiheitlich-rechtsstaatlicher Demokratie unverzichtbar sind, maßgeblich beeinträchtigen oder die Gefahr solcher Beeinträchtigungen mit sich bringen (VerfGHE 53, 42/63).

    Nur das Parlament hat alle Staatseinnahmen und -ausgaben im Blick und nur das Parlament kann deshalb nach verantwortungsbewusster Einschätzung der Gesamtsituation entscheiden, wo das Schwergewicht des finanziellen Engagements des Staates liegen soll und in welcher Abstufung andere Bereiche demgegenüber zurücktreten müssen (VerfGHE 53, 42/64 f.; 65, 226/239).

  • VerfGH Bayern, 16.07.2019 - 41-IX-19

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zum "Pflegenotstand" an Krankenhäusern

    Mit seiner Vorlage an den Verfassungsgerichtshof legt das Staatsministerium den Streitgegenstand für das gerichtliche Verfahren fest (VerfGH vom 24.2.2000 VerfGHE 53, 23/29; vom 31.3.2000 VerfGHE 53, 42/60; vom 17.7.2018 BayVBl 2018, 809 Rn. 32).

    Den Akten der Volksgesetzgebung kommt kein höherer Rang zu als denen der parlamentarischen Gesetzgebung; ein vom Volk beschlossenes Gesetz kann in verfassungsrechtlich zulässiger Weise durch ein Parlamentsgesetz wieder geändert oder aufgehoben werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.12.1976 VerfGHE 29, 244/264 f.; vom 19.1.1994 VerfGHE 47, 1/16; VerfGHE 53, 42/61).

    Sie käme zudem nicht in Betracht, weil bei der (vorbeugenden) Überprüfung des Entwurfs eines Volksbegehrens im Verfahren nach Art. 67 BV i. V. m. Art. 64 LWG wegen der im Vergleich zu einer nachträglichen Normenkontrolle grundlegend anders gelagerten Situation eine korrigierende (verfassungskonforme) Auslegung auch mit Blick auf die Abstimmungsfreiheit der Unterzeichner ausgeschlossen ist (VerfGHE 53, 42/66 f.).

    An dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof seither festgehalten (vgl. VerfGHE 53, 42/74; 53, 81/112; 58, 113/131).

  • VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01

    Zulässigkeit des Volksantrages betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur

    Mit der Aufnahme der Volksgesetzgebung hat der Verfassungsgeber sich dafür entschieden, dem Landtag den Volksgesetzgeber unmittelbar und gleichberechtigt an die Seite zu stellen (SächsVerfGH JbSächsOVG 6 (1998), 40, 42; für die Bayerische Verfassung ähnlich BayVerfGH NVwZ-RR 2000, 401, 402; BayVerfGHE 29, 244, 265).

    Der Verfassungsgeber hat bewusst ein Spannungsverhältnis zwischen parlamentarischer und Volksgesetzgebung institutionalisiert, das nicht durch einen Vorrang des einen oder anderen - soweit nicht durch die Verfassung vorgegeben - interpretatorisch beseitigt werden kann (BayVerfGH NVwZ-RR 2000, 401, 402), ohne die Entscheidung für ein Volksgesetzgebungsverfahren um ihre Bedeutung zu bringen.

    Mag auch die Volksgesetzgebung schon aufgrund ihres Verfahrens faktisch die Ausnahme darstellen (zur Zahl der Volksgesetzgebungsverfahren und ihrer Analyse vgl. B.M. Weixner, Direkte Demokratie in den Bundesländern, 2002, S. 207 ff.), eine normative Nachrangigkeit ergibt sich daraus nicht (vgl. aber BayVerfGH BayVBl 2000, 397, 401= NVwZ-RR 2000, 401, 402).

    Ebenso wenig begründet das verfassungspolitische Motiv, Defizite der parlamentarischen Gesetzgebung, wenn es sie denn gibt, zu kompensieren, eine bloße Ergänzungsfunktion (a.A. BayVerfGH NVwZ-RR 2000, 401, 402).

    Volksgesetzgeber ungestörte Durchsetzung seiner politischen Programme - etwa in Gestalt einer bewussten haushaltspolitischen Entscheidung des Parlaments - zuerkennen zu wollen (a. A. Verfassungsgericht Brandenburg LKV 2002, 77, 83; in der Tendenz auch im Hinblick auf die bloße Ergänzungsfunktion des Volksgesetzgebungsverfahrens BayVerfGH NVwZ-RR 2000, 401, 403).

  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

    Dabei hat er vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung - hier mit Art. 73 BV - im Einklang steht; auf weitere Prüfungsmaßstäbe kommt es vorliegend nicht an (VerfGH vom 31.3.2004 = VerfGH 53, 42/60; VerfGH vom 6.5.2005 = VerfGH 58, 113/124).

    In einem weiteren Verfahren (VerfGH 53, 42/67 ff.) hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer Initiative zur Änderung der Bayerischen Verfassung zu befassen; danach sollten Volksbegehren und Volksentscheide, die sich auf den Staatshaushalt auswirken, ausdrücklich für zulässig erklärt und nur Volksentscheide über das Haushaltsgesetz im Ganzen ausgeschlossen werden.

    Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1976 (= VerfGH 29, 244 ff.), 17. November 1994 (= VerfGH 47, 276 ff.) und vom 31. März 2000 (= VerfGH 53, 42 ff.) verkennen den Willen des Verfassungsgebers.

  • VerfGH Bayern, 17.07.2018 - 28-IX-18

    Unzulässigkeit eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in

    Mit seiner Vorlage an den Verfassungsgerichtshof legt das Staatsministerium den Streitgegenstand für das gerichtliche Verfahren fest (VerfGH vom 24.2.2000 VerfGHE 53, 23/29; vom 31.3.2000 VerfGHE 53, 42/60).

    Auf die Frage, ob der Gesetzentwurf den Anforderungen der verfassungsrechtlich in Art. 7 Abs. 2 BV geschützten Abstimmungsfreiheit gerecht wird (vgl. VerfGH vom 19.1.1994 VerfGHE 47, 1/15; VerfGHE 53, 42/67; vom 13.4.2000 VerfGHE 53, 81/105 f.), kommt es jedoch im Ergebnis nicht mehr an.

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Zur Harmonisierung der plebiszitären mit der parlamentarischen Rechtssetzung und zur Absicherung vor Missbrauch durch kleine Minderheiten hat die Verfassung vor den Volksentscheid einen längeren, mehrstufigen und geordneten Prozess der Volkswillensbildung gesetzt, in dem für das jeweilige politische Anliegen gestuft immer mehr Unterstützung bzw. Zustimmung durch das Volk nachzuweisen ist (Art. 50 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 8 HV, vgl. auch HVerfG, Urteil vom 31.3.2006, a.a.O., S. 174; sowie in Bezug auf bayerisches bzw. thüringisches Landesrecht BayVerfGH, Entscheidung vom 31.3.2000, Vf. 2-IX-00, VerfGHE 53, 42, 69 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 19.9.2001, VerfGH 4/01, LVerfGE 12, 405, 433 f.).
  • VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16

    Volksbegehren "Nein zu CETA!" nicht zugelassen

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

  • BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98

    'Schule in Freiheit'

  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Kitakinder + Bildung von Anfang an =

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

  • VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11

    Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur

  • VerfGH Bayern, 03.02.2009 - 111-IX-08

    Volksbegehren Bayerisches Mindestlohngesetz

  • VerfGH Bayern, 25.05.2007 - 15-VII-04

    Rundfunkwerbung für Volksbegehren und Volksentscheide

  • VerfGH Bayern, 22.05.2014 - 53-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

  • VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12

    Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens

  • VerfGH Bayern, 09.10.2018 - 1-VII-17

    Popularklage und bayerische Staatsbürgerschaft - kein Anspruch des einzelnen

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

  • VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05

    Volksbegehren zum Abgeordnetengesetz

  • VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12

    Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags am Maßstab

  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13

    Unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen das Gesetz zur

  • VG München, 04.07.2013 - M 17 E 13.2919

    Kein Anspruch des Petenten auf persönliche Anhörung

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