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   BGH, 20.03.1970 - I ZR 28/69   

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BGH, 20.03.1970 - I ZR 28/69 (https://dejure.org/1970,1360)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1970 - I ZR 28/69 (https://dejure.org/1970,1360)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1970 - I ZR 28/69 (https://dejure.org/1970,1360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung - Allgemeine vertragliche Obhutspflichten des Unternehmers - Verantwortlichkeit für die Beförderungssicherheit und Betriebssicherheit - Zusammenhang zwischen Schaden und Routenwahl

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    KVO § 17 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)

    KVO § 17 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 567
  • VersR 1970, 459
  • VersR 1970, 635
  • DB 1970, 1314
  • BeckRS 1970, 30389154
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1960 - II ZR 21/58

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des Versenders für Schäden durch unsachgemäße

    Auszug aus BGH, 20.03.1970 - I ZR 28/69
    Soweit die jeweilige Lage des zu befördernden Gutes und der ihm auf dem Transportmittel verschaffte Halt auf die Standfestigkeit des Fahrzeugs einwirken und dadurch dessen Betriebssicherheit in Frage stellen können, ist für die ausreichende Befestigung der Ladung auch der Unternehmer im Rahmen der ihn nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KVO treffenden Vertragspflichten verantwortlich (Ergänzung zu BGHZ 32, 194 und LM Nr. 18 zur KVO).

    Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 17 Abs. 1 KVO, wonach im Ladungsverkehr (§ 4 Satz 1 b KVO) grundsätzlich der Absender für die beförderungs sichere, der Unternehmer für die betriebs sichere Verladung verantwortlich ist, sowie die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Unternehmer sei nach § 34 Satz 1 c KVO nicht schon dann von jeder Ersatzpflicht frei, wenn die entstandenen Schäden überhaupt auf ein Verschulden des Verfügungsberechtigten zurückzuführen seien, vielmehr müsse, wenn auch ihn ein Verschulden treffe, eine Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung nach den Grundsätzen des § 254 BGB stattfinden, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 32, 194 = NJW 1960, 1201; BGHZ 32, 297 = NJW 1960, 1617; LM Nr. 18 zur KVO = NJW 1962, 1059; VR 1967, 597).

    Nur dann ist das ordnungsgemäße Arbeiten seiner Vorrichtungen im Sinne der in BGHZ 32, 194 veröffentlichten Entscheidung nicht beeinträchtigt.

    Daß daneben auch der Absender im Rahmen der ihm nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KVO obliegenden ordnungsmäßigen Verladung für ausreichende Absicherung des Ladegutes zu sorgen hat, um Schäden, die dem Gut während der Beförderung drohen, nach Möglichkeit zu vermeiden (BGHZ 32, 194), steht dem nicht entgegen.

  • BGH, 26.03.1962 - II ZR 128/60
    Auszug aus BGH, 20.03.1970 - I ZR 28/69
    Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 17 Abs. 1 KVO, wonach im Ladungsverkehr (§ 4 Satz 1 b KVO) grundsätzlich der Absender für die beförderungs sichere, der Unternehmer für die betriebs sichere Verladung verantwortlich ist, sowie die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Unternehmer sei nach § 34 Satz 1 c KVO nicht schon dann von jeder Ersatzpflicht frei, wenn die entstandenen Schäden überhaupt auf ein Verschulden des Verfügungsberechtigten zurückzuführen seien, vielmehr müsse, wenn auch ihn ein Verschulden treffe, eine Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung nach den Grundsätzen des § 254 BGB stattfinden, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 32, 194 = NJW 1960, 1201; BGHZ 32, 297 = NJW 1960, 1617; LM Nr. 18 zur KVO = NJW 1962, 1059; VR 1967, 597).

    Wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. März 1962 (LM Nr. 18 zur KVO = NJW 1962, 1059) entschieden hat, muß die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht nur allgemein in der Richtung gegeben sein, daß es überhaupt ein solches Beförderungsgut aufnehmen kann, sondern sie muß für den konkreten Fall, wie das Gut verladen ist, für die ganze Beförderungsstrecke gewährleistet sein.

  • BGH, 12.05.1960 - II ZR 124/58

    Voraussetzungen des Haftungsausschlusses infolge inneren Verderbs und Einwirkung

    Auszug aus BGH, 20.03.1970 - I ZR 28/69
    Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 17 Abs. 1 KVO, wonach im Ladungsverkehr (§ 4 Satz 1 b KVO) grundsätzlich der Absender für die beförderungs sichere, der Unternehmer für die betriebs sichere Verladung verantwortlich ist, sowie die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Unternehmer sei nach § 34 Satz 1 c KVO nicht schon dann von jeder Ersatzpflicht frei, wenn die entstandenen Schäden überhaupt auf ein Verschulden des Verfügungsberechtigten zurückzuführen seien, vielmehr müsse, wenn auch ihn ein Verschulden treffe, eine Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung nach den Grundsätzen des § 254 BGB stattfinden, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 32, 194 = NJW 1960, 1201; BGHZ 32, 297 = NJW 1960, 1617; LM Nr. 18 zur KVO = NJW 1962, 1059; VR 1967, 597).
  • OLG Hamm, 27.06.2016 - 18 U 110/14

    Haftung des Frachtführers wegen Anstoßes des Gutes gegen eine Bahnüberführung

    Danach hat der Frachtführer, unabhängig von der weiteren Frage, ob er oder der Absender zu verladen hat, dafür Sorge zu tragen, dass das Beförderungsmittel nach der Verladung während des Transports jeder Verkehrslage gewachsen ist, mit der auf der in Aussicht genommenen Reise zu rechnen ist (BGH, Urt. vom 20.3.1970, VersR 1970, S. 459; OLG Stuttgart, Urt. vom 22.1.2003, Az. 3 U 168/02 und Urt. vom 15.8.2007 - Az. 3 U 249/06 - dazu Kober TranspR 2009, S. 94; Koller, a.a.O., § 412 Rn. 42).
  • BGH, 24.09.1987 - I ZR 197/85

    Überprüfung der Beförderungssicherheit des Gutes durch den Frachtführer;

    Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Frachtführers, auch den Anforderungen Rechnung zu tragen, die an die Ladungssicherung (beförderungssichere Verladung) zu stellen sind (BGHZ 32, 194, 197 f; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 28/69, LM KVO Nr. 29 = VersR 1970, 459, 460).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, daß der Frachtführer - ebenso wie der Spediteur oder Lagerhalter - aus seiner Fürsorgepflicht für ihm anvertrautes fremdes Gut auch ohne vertragliche Verpflichtung gehalten ist, dieses vor Schaden zu bewahren (RGZ 102, 38, 42; 105, 302, 304; BGHZ 9, 301, 307; 46, 140, 146; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 28/69, LM KVO Nr. 29 = VersR 1970, 459, 460; Urt. v. 22.4.1977 - I ZR 18/76, LM AGNB Nr. 5 = VersR 1977, 662, 663).

  • OLG Hamm, 23.02.2012 - 18 U 126/11

    Haftung des Frachtführers für Verlademängel

    Die insoweit den Absender und den Frachtführer treffenden Pflichten können sich überschneiden (vgl. BGH I ZR 28/69, BeckRS 1970 30389154 unter II.3. der Gründe).
  • OLG Saarbrücken, 24.02.2010 - 5 U 345/09

    Frachtgeschäft: Abgrenzung von Fracht-, Lohnfuhr- und Schleppvertrag;

    Die Bestimmung des Abstellplatzes des Gutes auf dem Fahrzeug ist eine dem Transportunternehmer obliegende Aufgabe (BGH, Urt. v. 20.03.1970 - I ZR 28/69 - VersR 1970, 459).
  • OLG Köln, 26.03.1996 - 22 U 232/95

    Verantwortlichkeit für die Sicherung der Ladung

    Zur Betriebssicherheit gehört, daß das Fahrzeug mit seiner Ladung jeder Verkehrslage gewachsen sein muß, mit der auf dem Transportweg zu rechnen ist (BGH, VersR 1970, 459, 460).

    Ist demnach auf beiden Seiten ein Verschulden zu bejahen, so hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anstelle des Haftungsausschlusses nach § 34 c KVO eine Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung nach den Grundsätzen des § 254 BGB stattzufinden (BGHZ 32, 194, 199; BGH, VersR 1970, 459, 460 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 05.12.1996 - 18 U 55/96

    Begriff des Verfügungsberechtigten; Berücksichtigung des Verschuldens des

    Ein festgestelltes Verschulden des Verfügungsberechtigten führt indessen nicht ohne weiteres zum völligen Wegfall einer eigenen Haftung des Unternehmers; trifft vielmehr auch ihn ein Verschulden am Zustandekommen des Schadens, gilt § 34 Abs. 1 c KVO nur mit der Maßgabe, daß § 254 BGB anzuwenden ist (vgl. BGHZ 32, 195, 199; VersR 1970, 459, 460; OLG Hamm, VersR 1980, 966, 967; vgl. auch BGH NJW-RR 1993, 606, 607; Koller, TranspR , 3. Aufl., § 17 KVO Rdnr. 16).

    Wenn den Unternehmer auch grundsätzlich keine Pflicht zur Kontrolle der beförderungssicheren Verladung durch den Absender trifft (vgl. Koller, a.a.O., § 17 KVO Rdnr. 11), d.h. auch nicht hinsichtlich der etwa erforderlichen Befestigung/Sicherung des Ladungsgutes, so muß er im Rahmen der von ihm zu verantwortenden Betriebssicherheit - insoweit durchaus in Übereinstimmung mit den Vorschriften der StVO - auch die Ladungsbefestigungen kontrollieren, sofern die Gefahr besteht, daß das Fahrzeug durch Gewichtsschwankungen oder Verrutschen des Gutes in seiner Betriebssicherheit beeinträchtigt wird (vgl. BGH VersR 1970, 459, 460; VersR 1981, 748, 749; OLG Hamm, VersR 1980, 966, 967; Koller, a.a.O., § 17 KVO Rdnr. 11, 13 und 15).

  • OLG Bremen, 08.08.1991 - 2 U 88/89

    Beeinträchtigung durch eine ungünstige Belastung des Transportzuges

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  • BGH, 23.03.1977 - IV ZR 35/76

    Anspruch auf Leistungsbefreiung von Versicherungsgeber - Rechtspflicht zur

    Hiernach hat der Absender für die beförderungssichere Verladung zu sorgen, während der Frachtführer für die betriebssichere Verladung verantwortlich ist; diese Pflichten können sich im Einzelfall überschneiden (BGHZ 32, 194; BGH VersR 1962, 465; 1970, 459 = MDR 1962, 548; 1970, 567).

    § 17 Abs. 1 Satz 1 KVO begründet ausdrücklich die Pflicht des Absenders, die Güter zu verladen; nach Satz 3 der Vorschrift ist der Frachtführer lediglich für die betriebssichere Verladung, d.h. für die Betriebssicherheit der dem Absender obliegenden Verladung (vgl. auch BGH VersR 1970, 459 = MDR 1970, 567) verantwortlich.

  • BGH, 14.07.1972 - I ZR 33/71

    KFZ-Transport - KFZ-Transportunternehmer - Transportgut - Beschädigung von

    Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs muss auch, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt hervorgehoben worden ist, nicht nur allgemein in der Richtung gegeben sein, dass es überhaupt ein solches Beförderungsgut aufnehmen kann, sondern sie muss für den konkreten Fall, wie das Gut verladen ist, für die ganze Beförderungsstrecke gewährleistet sein (BGH a. a. O.; außerdem BGH LM Nr. 29 zur KraftverkehrsO = MDR 70, 567 = VersR 70, 459 mit Anmerkung Voigt a. a. O. S. 635 ff).
  • OLG Karlsruhe, 02.09.1994 - 15 U 249/93

    Pflicht zur Sorgetragung für die Betriebssicherheit eines Transportfahrzeuges ;

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  • OLG Brandenburg, 11.10.1995 - 7 U 1/95

    Ersatz von Transportschäden ; Umfang eines Schadens; Verschuldensunabhängige

  • OLG Stuttgart, 16.01.1980 - 13 U 144/79

    Anspruch einer Transportversicherung auf Ersatz des valutierten Schadens

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