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   BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75   

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https://dejure.org/1976,5809
BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75 (https://dejure.org/1976,5809)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1976 - VI ZR 254/75 (https://dejure.org/1976,5809)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1976 - VI ZR 254/75 (https://dejure.org/1976,5809)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Auslegung eines Dienstvertrages - Umfang der Entschädigung eines Geschäftsführers - Grundlage für ein eigenständiges Anstellungsverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 303
  • BeckRS 1976, 31118077
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55

    Lohnfortzahlung im Arbeitskampf - Betriebsrisiko

    Auszug aus BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75
    Ob sich dies, wie das Berufungsgericht meint, in Anwendung der §§ 324, 615 BGB oder, was näher liegt, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über das sog. Betriebsrisiko (Lohnrisiko) im Falle einer weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber verschuldeten Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Dienstleistung (vgl. RGZ 106, 272 ff; RAG ARS 23, 219; BAGE 3, 346 = NJW 1957, 687; BAGAP Nr. 3, 4, 14, 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko), oder unmittelbar aus dem Wesen des Dienstordnungsverhältnisses, gegebenenfalls unter Heranziehung der in den §§ 104 ff KVLG getroffenen Regelung ergibt, bedarf keiner Entscheidung.
  • RG, 06.02.1923 - III 93/22

    Lohnzahlung bei Betriebseinstellung infolge eines Streiks

    Auszug aus BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75
    Ob sich dies, wie das Berufungsgericht meint, in Anwendung der §§ 324, 615 BGB oder, was näher liegt, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über das sog. Betriebsrisiko (Lohnrisiko) im Falle einer weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber verschuldeten Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Dienstleistung (vgl. RGZ 106, 272 ff; RAG ARS 23, 219; BAGE 3, 346 = NJW 1957, 687; BAGAP Nr. 3, 4, 14, 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko), oder unmittelbar aus dem Wesen des Dienstordnungsverhältnisses, gegebenenfalls unter Heranziehung der in den §§ 104 ff KVLG getroffenen Regelung ergibt, bedarf keiner Entscheidung.
  • Drs-Bund, 20.01.1950 - BT-Drs I/444
    Auszug aus BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75
    Auch dann bliebe allerdings zu klären, ob durch § 15 Abs. 4 SVwG die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit "im Nebenamt" verboten werden sollte, wie die Revision meint (in diesem Sinne RVO-Gesamtkommentar § 15 SVwG Anm. 13), oder nicht nur die Abspaltung der laufenden Verwaltungsgeschäfte aus jenem Amt, was nach der sprachlichen Fassung der Vorschrift näher liegen dürfte (vgl. dazu den Regierungsentwurf zu § 8 GSw - BT-Drucks. I/444: "Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden des Vorstandes hauptamtlich mit der Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte betraut"; § 8 Abs. 3 GSw in der verkündeten Fassung: "Dem Geschäftsführer obliegt hauptamtlich die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte ..."; im neugefaßten § 15 Abs. 4 SVwG: "Der Geschäftsführer ... hat hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu führen").
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75
    Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 5 BayBG bestimmen in diesem Zusammenhang lediglich, daß die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgaben in der Regel Beamten zu übertragen ist; sie belassen damit dem Staat hinsichtlich der Erledigung jener Aufgaben einen breiten Ermessensspielraum (BVerfGE 9, 268, 284; 17, 371, 377) und eignen sich nicht als Beleg für seine Bindung hinsichtlich der funktionellen Ausgestaltung der Ämter.
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75
    Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 5 BayBG bestimmen in diesem Zusammenhang lediglich, daß die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgaben in der Regel Beamten zu übertragen ist; sie belassen damit dem Staat hinsichtlich der Erledigung jener Aufgaben einen breiten Ermessensspielraum (BVerfGE 9, 268, 284; 17, 371, 377) und eignen sich nicht als Beleg für seine Bindung hinsichtlich der funktionellen Ausgestaltung der Ämter.
  • BGH, 06.05.1975 - VI ZR 25/73

    Berücksichtigung einer früheren Höherstufung der Stelle des Geschäftsführers -

    Auszug aus BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75
    Entgegen der Auffassung der Revision standen der Anstellung auch nicht - was vom Revisionsgericht nachgeprüft werden kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1975 - VI ZR 25/73 = LM BGB § 611 Nr. 44 = MDR 1975, 831) - Grundsätze des Bayerischen Beamtenrechts entgegen, soweit diese für die Dienstordnungs-Angestellten der LKK kraft Verweisung in der Dienstordnung maßgebend waren.
  • BVerwG, 04.05.1972 - II C 13.71

    Anspruch auf Vergütung nach den Richtlinien über die Vergütung von

    Auszug aus BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75
    Einwände mögen sich vornehmlich aus der Dienstherrenfürsorge und aus haushaltsmäßigen Gesichtspunkten angesichts etwa der Möglichkeiten ergeben, durch Abspaltung eines Nebenamts von einem Hauptamt zusätzlich besoldete Ämter zu schaffen (Doppelalimentation des Beamten) oder durch Ausweitung eines Amts Unzuträglichkeiten - im Blick auf Art oder Umfang der Tätigkeit - hervorzurufen (vgl. dazu Weiß/Kranz, BayBG Erläut. 5 vor Art. 73; Art. 73 Erläut. 3; Plog/Wiedow/Beck BBeamtG Vorbem. 11-13 vor § 64; ferner BVerwGE 40, 104, 108 ff; 11, 294, 295).
  • BVerwG, 09.12.1960 - VI C 399.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75
    Einwände mögen sich vornehmlich aus der Dienstherrenfürsorge und aus haushaltsmäßigen Gesichtspunkten angesichts etwa der Möglichkeiten ergeben, durch Abspaltung eines Nebenamts von einem Hauptamt zusätzlich besoldete Ämter zu schaffen (Doppelalimentation des Beamten) oder durch Ausweitung eines Amts Unzuträglichkeiten - im Blick auf Art oder Umfang der Tätigkeit - hervorzurufen (vgl. dazu Weiß/Kranz, BayBG Erläut. 5 vor Art. 73; Art. 73 Erläut. 3; Plog/Wiedow/Beck BBeamtG Vorbem. 11-13 vor § 64; ferner BVerwGE 40, 104, 108 ff; 11, 294, 295).
  • BAG, 18.12.1974 - 5 AZR 66/74

    Annahmeverzug - Leistungsangebot - Leistungswille - Feststellbare Zeiträume -

    Auszug aus BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75
    Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß der Kläger ungeachtet des Umstandes, daß er seit dem 1. Oktober 1972 nicht mehr als Geschäftsführer der LKK (Beklagten) tätig geworden ist, als solcher auch gar nicht mehr tätig werden konnte, seine Ansprüche auf "Entschädigung" für die Verwaltung dieses Amts jedenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. dazu BAG NJW 1975, 1336) behalten hat.
  • BGH, 18.06.2020 - III ZR 258/18

    Sorgen eines Dienstverpflichteten von sich aus für eine Vertragsgestaltung bei

    Die nebenamtliche Ausübung der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten für die BG 5 stand im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1976 - VI ZR 254/75, BeckRS 1976, 31118077).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2018 - 18 U 96/15
    Es sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.11.1976, Az.: VI ZR 254/75, veröffentlicht in "Die Berufsgenossenschaft" Oktober 1977, S. 483/484) aber rechtmäßig und zulässig, dass das Amt bei der D... als Nebenamt im Sinne der Nebentätigkeitsverordnung geführt werde.

    Dass diese nebenamtliche dienstordnungsgemäße Anstellung für zulässig erachtende Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.11.1976, Az.: VI ZR 254/75, und das diesen Grundsatz bestätigende Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 05.08.1991 an die G... wurde ebenso wie der Besprechungsvermerk vom 22.07.1991, die dem Schreiben der K... zugrunde liegt, den Vorsitzenden der D... zur Durchsicht und zum Verbleib übergeben.

  • BGH, 23.11.1976 - VI ZR 255/75

    Anforderungen an die Auslegung eines Dienstvertrages - Grundlage für ein

    Daß etwaige rechtliche Bedenken gegen eine Geschäftsführertätigkeit "im Nebenamt" zurückzutreten haben, wenn diese wie im Streitfall durch die Zusammenlegung der Geschäftsführung zweier in einer Verwaltungsgemeinschaft verbundenen Krankenkassen in einer Hand begründet und begrenzt war, hat der Senat in seiner Entscheidung vom heutigen Tag in der Sache - VI ZR 254/75 - näher dargelegt, die ebenfalls die Beklagte in einem soweit vergleichbaren Fall betrifft.

    Auch insoweit gelten für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls dieselben Grundsätze, die der Senat in der erwähnten Entscheidung in dem gleichgelagerten Fall - VI ZR 254/75 - angewendet hat.

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 A 1/98 B

    Befugnis der Sozialversicherungsträger zur Regelung der Dienstverhältnisse der

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Berufungsgericht habe sich in Widerspruch zu den vom BGH in dessen Urteil vom 23. November 1976 - VI ZR 254/75 (MDR 1977, 303 = SozVers 1977, 133 = USK 76224) und vom BVerwG in dessen (unveröffentlichtem) Beschluß vom 11. Februar 1983 - 2 B 189.81 formulierten Aussagen zur Rechtsstellung der von einer Umbildung ihrer Anstellungskörperschaft betroffenen Beamten bzw DO-Angestellten gesetzt.
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