Rechtsprechung
   BVerwG, 25.04.1996 - 6 B 49.95   

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BVerwG, 25.04.1996 - 6 B 49.95 (https://dejure.org/1996,9665)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1996 - 6 B 49.95 (https://dejure.org/1996,9665)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1996 - 6 B 49.95 (https://dejure.org/1996,9665)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 1996, 31232774
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79

    Krankenkassenangestellte - Gesetzliche Regelung - Berufsfreiheit - Zweitprüfer -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 6 B 49.95
    Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1981 - BVerwG 7 C 8.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 144 rügt.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 6 B 49.95
    Dem Prüfling die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß sich ein Sachverhaltsirrtum des Prüfers auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 ff., 148) [BVerwG 20.09.1984 - 7 C 57/83].
  • BVerwG, 31.07.1989 - 7 B 104.89

    Prüfungsleistung - Bewertungsfehler - Beweislast - Sachverständigengutachten -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 6 B 49.95
    Daß für solche individuellen Verhaltensweisen des Prüfers, aus denen sich ein Rechtsverstoß ergeben soll, der Prüfling die materielle Beweislast trägt, widerspricht nicht der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern wird von ihr getragen (vgl. z.B. Beschluß vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7 B 104.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 265).
  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 3.87

    Fehlerhaftes Prüfungsverfahren - Multiple-choice-Verfahren - Antworten -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 6 B 49.95
    In dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 3.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 246 (S. 35) ist der Rechtssatz enthalten, daß ein Verfahrensfehler bei der Abnahme einer Prüfung grundsätzlich nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge habe, wenn ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden könne.
  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

    Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Weiter verbietet das Bundesverfassungsrecht es nicht, dass ein Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung die Beurteilung durch einen vorangegangenen Korrektor (sog. offene Zweitkorrektur; vgl. Urteil vom 25. März 1981 - BVerwG 7 C 8.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 144 ; Beschlüsse vom 10. Juni 1983, a.a.O., und vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rn. 181, 272) oder die negativen Bewertungen von Teilleistungen durch andere Prüfer kennt (vgl. etwa Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG 7 C 6.76 - BVerwGE 51, 331, 335 f.; Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364).
  • BVerwG, 03.04.1997 - 6 B 4.97

    Berufsrecht - Prüfungsrecht, Verfahrensfehler als Aufhebungsgrund für eine

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß verfassungsrechtliche Maßstäbe, etwa die Chancengleichheit oder der Grundsatz der fairen Behandlung der Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), nicht eine Kenntnis der negativen Bewertung von Teilleistungen durch andere Prüfer verbieten und auch nicht die Kenntnis der Prüfer davon, daß ein Prüfling Wiederholer ist oder daß der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluß vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2012 - 14 A 755/11

    Rechtmäßigkeit eines Prüfungsverfahrens bei vorheriger Kenntnis eines Teils der

    BVerwG, Beschlüsse vom 16.1.1984 - 7 B 169.83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 189, vom 23.3.1994 - 6 B 72.93 -, NVwZ-RR 1994, 585 und vom 25.4.1996 - 6 B 49.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364; BFH, Urteil vom 20.7.1999 - VII R 111/98 -, BFHE 189, 280 (282).
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 2 LA 439/07

    Zuteilung der aus einem anderen Prüfungsjahrgang stammenden Prüfungskennziffer an

    Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Prüfer die von ihnen zu bewertenden Leistungen unvoreingenommen und mit der nötigen Sorgfalt bewerten (BVerwG, Beschluss vom 25. April 1996, - BVerwG 6 B 49.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364).
  • VG Lüneburg, 29.07.2015 - 6 B 41/15

    Aufgabentext; Beurteilungsfehler; Bewertungsfehler; Bewertungsmaßstab;

    Jede Form der Bevorzugung oder Benachteiligung von Prüfungskandidaten ist verboten; beide Arten der Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.01.1984 - 7 B 169.83 - vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 - vom 25.04.1996 - 6 B 49.95 - OVG Münster, Urteil vom 20.11.2012 - 14 A 755/11 - jeweils zitiert nach juris).
  • VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07

    Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen: Anfechtung der Ergebnisse des Ersten

    Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).
  • OVG Sachsen, 08.09.2021 - 2 B 273/21

    Wiederholungsprüfung; Beeinflussung

    Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2011 - 14 B 174/11

    Anordnungsanspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch für die Teilprüfung

    Ob die Prüfungsentscheidung bezüglich des ersten Versuchs der Statistikklausur dem Antragsteller wirksam bekanntgegeben worden ist, vgl. zur Befugnis, die Bekanntgabeform von Prüfungsbewertungen in der Prüfungsordnung zu regeln, BVerwG, Beschluss vom 25. April 1996 - 6 B 49.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364, und sie mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist, kann hier dahinstehen.
  • VG Berlin, 04.07.2008 - 15 A 221.05

    Rechtsschutz gegen die Bewertung der Prüfungsarbeiten im juristischen

    Diese Regelung der offenen Bewertung ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Januar 1995 - 6 C 1/92 - NVwZ 1995, 788; Beschluss v. 25. April 1996 - 6 B 49.95 - juris - Beschluss v. 10. Juni 1983 - 7 B 48.82 - juris).
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