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   OLG Hamm, 12.04.2002 - 23 W 113/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8908
OLG Hamm, 12.04.2002 - 23 W 113/02 (https://dejure.org/2002,8908)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2002 - 23 W 113/02 (https://dejure.org/2002,8908)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. April 2002 - 23 W 113/02 (https://dejure.org/2002,8908)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens; Erstattungsfähigkeit der Kosten der im selbständigen Beweisverfahren tätigen, nicht mit den im Hauptsacheverfahren identischen Verfahrensbevollmächtigten; Grundsatz der Kostengeringhaltung; Vermeidbarer doppelter Anfall ...

  • Judicialis

    ZPO § 17 Abs. 1; ; ZPO § 29 Abs. 1; ; ZPO § 37 Nr. 3; ; ZPO § 78 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 485 Abs. 2 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der im selbständigen Beweisverfahren tätigen Verfahrensbevollmächtigten, wenn im Hauptsacheverfahren andere Anwälte beauftragt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2002, 30252713
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 27.08.2014 - VII ZB 8/14

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer

    Allerdings wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ganz überwiegend vertreten, dass die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Prüfung erfordert, ob ein Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren notwendig gewesen ist (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165).
  • BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei

    aa) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich das Beschwerdegericht anschließt, wird ganz überwiegend vertreten, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren anwendbar sei, weil beide Verfahren kostenmäßig eng verflochten seien (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002, 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165; OLG Bamberg, OLGR 2000, 319; siehe auch OLG Celle, BauR 2016, 545 zu Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG).
  • FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 3591/08

    Gebührenbemessung im Anschluss an einen Wechsel des Bevollmächtigten

    Als notwendig sind regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts anzusehen (KG Berlin Beschluss vom 3. November 2006 1 W 312/06, RVGreport 2007, 193; zum alten Recht bereits OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2002 23 W 113/02, OLGR Hamm 2002, 412).

    Danach kommt eine Erstattung der (vollen) Kosten des späteren Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht, wenn diesem aufgrund der Berechnung nach dem RVG höhere Gebühren zustehen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Partei von ihrem bisherigen Rechtsanwalt weiter vertreten worden wäre, dem wegen seiner Beauftragung vor dem 1. Juli 2004 nur Gebühren nach der BRAGO zugestanden hätten (KG Berlin Beschluss vom 3. November 2006 1 W 312/06, RVGreport 2007, 193 unter Hinweis auf Müller/Rabe, NJW 2005, 1609, 1617; Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 60 Rn. 20; Hartung/Römermann, RVG, 2006, § 60 Rn. 54; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 60 RVG Rn. 27; zum alten Recht bereits OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2002 23 W 113/02, OLGR Hamm 2002, 412).

  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Als notwendig sind daher regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts anzusehen (KG, Beschluss vom 3. November 2006 1 W 312/06, RVGreport 2007, 193; zum alten Recht bereits OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2002 23 W 113/02, OLGR Hamm 2002, 412).
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