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   BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03   

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BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03 (https://dejure.org/2003,3076)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2003 - 2 BvR 273/03 (https://dejure.org/2003,3076)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 (https://dejure.org/2003,3076)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in Beschwerdeinstanz; Verjährung einer Ordnungswidrigkeit; Herabsetzung der Geldbuße; Verstoß gegen Beschleunigungsgebot; Allgemein angespannte Personalsituation

  • Judicialis

    BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93c Abs. 1; ; AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 1a; ; OWiG § 32 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4
    Rechtsfolgen überlanger Dauer eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfassungsrecht - Effektiver Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2003, 24461
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03
    Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wie dem Beschuldigten im Strafverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, das das Recht auf Durchführung des Verfahrens in angemessener Zeit einschließt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, Umdruck S. 14).

    Die Strenge des anzuwendenden Maßstabs wird bei Ordnungswidrigkeiten allerdings dadurch gemildert, dass mit der Sanktion lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird, der die Eingriffsintensität der staatlichen Strafe fehlt (vgl. BVerfGE 45, 272 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ).

    Die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer liegt aber nahe, wenn diese ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992, a.a.O.).

    Deshalb kann die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch Auswirkungen auf die Höhe des Bußgeldes haben, wenn sie nicht in Extremfällen sogar zur Einstellung (§ 47 Abs. 2 OWiG) führt (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992, a.a.O., m.w.N.).

    Weder hat der Beschwerdeführer vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass das Verfahren mit Belastungen einhergegangen wäre, die allein durch eine Einstellung ausgeglichen werden könnten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, Umdruck S. 21).

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03
    Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wie dem Beschuldigten im Strafverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, das das Recht auf Durchführung des Verfahrens in angemessener Zeit einschließt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, Umdruck S. 14).

    Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch eine Verzögerung seitens der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens seinem Gegenstand nach sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, Umdruck S. 15).

    Regelmäßig ist es angezeigt, dass Art und Umfang der Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich festgestellt und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmt werden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, Umdruck S. 15, 16 m.w.N.).

    Weder hat der Beschwerdeführer vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass das Verfahren mit Belastungen einhergegangen wäre, die allein durch eine Einstellung ausgeglichen werden könnten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, Umdruck S. 21).

  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03
    Die Verfolgungsverjährung tritt als Folge bloßen Zeitablaufs und unabhängig von einer eventuellen Verfahrensverzögerung ein (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967).

    Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch eine Verzögerung seitens der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens seinem Gegenstand nach sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, Umdruck S. 15).

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03
    Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden (vgl. BVerfGE 55, 349 ).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03
    Der Hinweis des Justizministeriums Baden-Württemberg auf die allgemein angespannte Personalsituation vermag unabhängig davon, dass auf die spezifische Belastungssituation des konkreten Spruchkörpers sowie auf organisatorische Maßnahmen zu deren Bewältigung nicht näher eingegangen wird, eine derartig lange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen, weil es allein in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fällt, wenn auf Grund des Mangels an personellen Mitteln Verfahren nicht innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen werden können (vgl. BVerfGE 36, 264 ).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03
    Die Strenge des anzuwendenden Maßstabs wird bei Ordnungswidrigkeiten allerdings dadurch gemildert, dass mit der Sanktion lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird, der die Eingriffsintensität der staatlichen Strafe fehlt (vgl. BVerfGE 45, 272 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ).
  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Zwar bestehen zwischen dem Recht der Ordnungswidrigkeiten und dem allgemeinen Strafrecht wesentliche Unterschiede im Sanktionscharakter, weshalb die Strenge des anzuwendenden Maßstabs im Ordnungswidrigkeitenrecht vermindert sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, Rn. 10).
  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    Im Übrigen stützen sich die Kammerentscheidungen ausschließlich auf Beschlüsse der Kammern oder - früher - der Vorprüfungsausschüsse und hierbei teilweise auch auf solche, mit denen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, die also keine Sachentscheidung enthalten (Verfassungsbeschwerde angenommen: BVerfG (jeweils Kammer) NJW 1992, 2472; 1993, 3254; NStZ 1994, 553; NJW 2001, 214; 2001, 216; 2001, 2707; 2003, 2225; Beschl. vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03; NJW 2003, 2897; BVerfGK 2, 239; NStZ 2005, 456; NJW 2005, 3485; Beschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05; Beschl. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 / Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG (jeweils Vorprüfungsausschuss) EuGRZ 1979, 363; NJW 1984, 967; BVerfG (jeweils Kammer) NJW 1995, 1277; Beschl. vom 16. August 1994 - 2 BvR 1193/94; NStZ 1997, 591 (mit umfänglichem Nachweis der ausschließlich von Kammern getroffenen Vorentscheidungen); EuGRZ 2000, 493; NJW 2003, 1175; 2003, 2228; Beschl. vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 6 Kart 6/17

    Urteil im Verfahren um das "Wurstkartell" wegen Preisabsprachen:

    Im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens besteht die Pflicht der Gerichte, sorgfältig zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln dies zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273/03, Rn. 10, 11, juris).
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2014 - Ss (B) 82/12

    Bußgeldverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Anordnung eines

    b) Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet auch dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires Verfahren, welches das Recht auf Durchführung des Verfahrens in angemessener Zeit einschließt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, juris; OLG Rostock StV 2009, 363; OLG Hamm DAR 2011, 409; Senatsbeschluss vom 31. März 2014 - Ss (B) 18/2014 [15/14 OWi] -).

    Die Dauer des Verfahrens, die dabei noch als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerfGE 55, 349, 369; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, juris).

    Maßgebliche Kriterien sind der durch die Verfahrensverzögerung verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie die mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 - OLG Rostock, jew. a.a.O.; OLG Hamm DAR 2011, 409).

    Die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer liegt nach diesem Maßstab daher nahe, wenn die Verfahrensdauer ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 - OLG Hamm, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht nur Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -), sondern auch auf die Verhängung bzw. die Dauer eines Fahrverbotes haben kann (vgl. OLG Rostock; OLG Hamm, jew. a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31. März 2014 - Ss (B) 18/2014 [15/14 OWi] -).

  • BVerfG, 29.03.2005 - 2 BvR 1610/03

    Effektivität des Rechtsschutzes; Gewährung in angemessener Zeit (Bedeutung der

    Auf Umstände, die innerhalb des staatlichen Verantwortlichkeitsbereichs liegen, wie etwa eine allgemein angespannte Personalsituation, kann sich der Staat zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht berufen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 - JURIS unter Bezugnahme auf BVerfGE 36, 264 ).
  • BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen aus der

    Er muss vielmehr alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Zeit beendet werden können (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 -, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2023 - 1 BvR 1346/22, 1 BvR 1349/22 -, Rn. 15).
  • OLG Hamm, 24.03.2011 - 3 RBs 70/10

    Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren

    2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert aber dem Betroffenen auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, was auch das Recht auf Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit beinhaltet (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2003 - 2 BvR 273/03 - m. w. Nachw. (juris), OLG Rostock, StV 2009, 363).

    Die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer liegt nach diesem Maßstab daher nahe, wenn die Verfahrensdauer ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (BVerfG, Beschluss vom 2.7.2003, - 2 BvR 273/03 - (juris).; vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 2008, 534 ).

  • VerfG Brandenburg, 17.12.2009 - VfGBbg 30/09

    Zügiges Verfahren; Erledigung; Ministerium; Präsidium

    Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben daher die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch die Organisation der Gerichtsbarkeit und deren personelle und sächliche Ausstattung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 36, 264, 275; BVerfGK 5, 155, 159; Beschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, juris Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 29.12.2016 - 2 (7) SsBs 632/16

    Bußgeldverfahren bei Verstoß gegen das Anzeigeverfahren für Kleidersammlungen:

    Die entsprechenden Grundsätze gelten auch im Bußgeldverfahren (BVerfG - 2. Kammer -, Beschluss vom 02.07.2003 - 2 BvR 273/03 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2016 - 21 Ss OWi 103/16 -, juris; SaarlOLG, Beschluss vom 06.05.2014 - Ss (B) 82/2012 -, juris).
  • OLG Hamm, 09.08.2016 - 1 RBs 181/15

    Hinweispflicht des Gerichts zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273/03 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der Rechtsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - IV- 5 Ss (OWi) 33/07 - (OWi) 9/08 I -, juris).
  • OLG Rostock, 12.06.2008 - 2 Ss OWi 271/06

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wegfall eines Fahrverbotes bei

  • OLG Hamburg, 02.04.2019 - 2 Rb 27/17

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen in der

  • BVerfG, 10.01.2023 - 1 BvR 1346/22

    Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden betreffend die Dauer zweier

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2014 - 2 RBs 160/14

    Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer im Verfahren über den Antrag auf

  • OLG Zweibrücken, 15.04.2013 - 1 SsBs 14/12

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Urteilsfeststellungen bei

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

  • OLG Saarbrücken, 31.03.2014 - Ss (B) 18/14

    Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die

  • OLG Hamm, 12.12.2008 - 3 Ss OWi 250/08

    Wirksamkeit einer Zustellung

  • OLG Bamberg, 04.12.2008 - 3 Ss OWi 1386/08

    Anspruch auf faires rechtsstaatliches Verfahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren;

  • OLG Hamm, 27.11.2008 - 3 Ss 327/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, Kompensation

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2008 - 5 Ss OWi 33/07

    Rechtsbeschwerde - Verzögerung im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • OLG Karlsruhe, 30.08.2010 - 1 (8) SsRs 382/09

    Zur Reichweite des Verschlechterungsverbots

  • BayObLG, 20.02.2023 - 202 ObOWi 1584/22

    Anforderungen an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren

  • LG Kaiserslautern, 15.12.2021 - 5 Qs 114/19

    Keine Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

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