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   OLG Hamburg, 26.07.2005 - 2 Ws 146/05   

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https://dejure.org/2005,7836
OLG Hamburg, 26.07.2005 - 2 Ws 146/05 (https://dejure.org/2005,7836)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2005 - 2 Ws 146/05 (https://dejure.org/2005,7836)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - 2 Ws 146/05 (https://dejure.org/2005,7836)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Strafaussetzung wegen neuer Straffälligkeit trotz Unkenntnis des Verurteilten von der Verhängung der Freiheitsstrafe; Funktion des auf § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) gestützten Widerrufes der Strafaussetzung; Nichterfüllung der der ...

  • Judicialis

    StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung neuer Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 194 (Ls.)
  • BeckRS 2005, 30360396
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.01.1992 - 1 StR 599/91

    Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2005 - 2 Ws 146/05
    § 56 Abs. 1 S. 1 StGB fordert die Erwartung, der Verurteilte werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig (auch über die Bewährungszeit hinaus, vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22) auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen.
  • OLG Zweibrücken, 12.02.1993 - 1 Ws 73/93

    Rückwirkende Verlängerung; Bewährungszeit; Straftat; Verlängerungsbeschluß;

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2005 - 2 Ws 146/05
    Wenn der Verurteilte nach Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und vor der erst späteren Beschlussfassung über deren Verlängerung eine neue Straftat begangen hat, kann ein Widerruf der Strafaussetzung nicht auf diese neue Tat gestützt werden, weil bei ihrer Begehung der Verurteilte keine Kenntnis davon gehabt hat, unter Bewährung zu stehen (so h.M. unabhängig davon, ob der Verlängerung Rückwirkung zugemessen wird; vgl. mit unterschiedlichen Begründungsansätzen OLG Düsseldorf in StV 1994, 382: für den Verurteilten stehe unabhängig davon, ob er Kenntnis vom Verlängerungsantrag habe, nicht fest, ob er sich bewähren müsse; KG in StV 1986, 164: der Verurteilte habe keine Kenntnis von der Bewährung haben können; OLG Schleswig in NStZ 1986, 363: vor der Verlängerungsentscheidung könne der Verurteilte davon ausgehen, nicht unter dem Druck zu stehen, sich bewähren zu müssen; OLG Zweibrücken in NStZ 1993, 510: der Verurteilte dürfe nicht durch einen Widerruf überrascht werden; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 56 f Rn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1993 - 2 Ws 599/93
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2005 - 2 Ws 146/05
    Wenn der Verurteilte nach Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und vor der erst späteren Beschlussfassung über deren Verlängerung eine neue Straftat begangen hat, kann ein Widerruf der Strafaussetzung nicht auf diese neue Tat gestützt werden, weil bei ihrer Begehung der Verurteilte keine Kenntnis davon gehabt hat, unter Bewährung zu stehen (so h.M. unabhängig davon, ob der Verlängerung Rückwirkung zugemessen wird; vgl. mit unterschiedlichen Begründungsansätzen OLG Düsseldorf in StV 1994, 382: für den Verurteilten stehe unabhängig davon, ob er Kenntnis vom Verlängerungsantrag habe, nicht fest, ob er sich bewähren müsse; KG in StV 1986, 164: der Verurteilte habe keine Kenntnis von der Bewährung haben können; OLG Schleswig in NStZ 1986, 363: vor der Verlängerungsentscheidung könne der Verurteilte davon ausgehen, nicht unter dem Druck zu stehen, sich bewähren zu müssen; OLG Zweibrücken in NStZ 1993, 510: der Verurteilte dürfe nicht durch einen Widerruf überrascht werden; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 56 f Rn. 3).
  • OLG Schleswig, 23.01.1986 - 1 Ws 35/86

    Bewährungszeit; Verlängerung; Nachträgliche Verlängerung; Längstmögliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2005 - 2 Ws 146/05
    Wenn der Verurteilte nach Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und vor der erst späteren Beschlussfassung über deren Verlängerung eine neue Straftat begangen hat, kann ein Widerruf der Strafaussetzung nicht auf diese neue Tat gestützt werden, weil bei ihrer Begehung der Verurteilte keine Kenntnis davon gehabt hat, unter Bewährung zu stehen (so h.M. unabhängig davon, ob der Verlängerung Rückwirkung zugemessen wird; vgl. mit unterschiedlichen Begründungsansätzen OLG Düsseldorf in StV 1994, 382: für den Verurteilten stehe unabhängig davon, ob er Kenntnis vom Verlängerungsantrag habe, nicht fest, ob er sich bewähren müsse; KG in StV 1986, 164: der Verurteilte habe keine Kenntnis von der Bewährung haben können; OLG Schleswig in NStZ 1986, 363: vor der Verlängerungsentscheidung könne der Verurteilte davon ausgehen, nicht unter dem Druck zu stehen, sich bewähren zu müssen; OLG Zweibrücken in NStZ 1993, 510: der Verurteilte dürfe nicht durch einen Widerruf überrascht werden; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 56 f Rn. 3).
  • OLG Hamm, 21.07.2014 - 1 Ws 360/14

    Fehlende Kenntnis von Bewährungszeitverlängerung kein Hinderungsgrund für

    b) Im Übrigen würde die fehlende Kenntnis von der Verlängerung der Bewährungszeit bei Begehung der neuen Straftat auch nicht hindern (so auch: ; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.07.2005 - 2 Ws 146/05 = BeckRS 2005, 30360396; OLG München NStZ 1999, 638; Schönke/Schröder - Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56f Rdn. 5; a.A.: Groß in: Münch-Komm-StGB, 2. Aufl., § 56f Rdn. 19).

    Auch ohne Kenntnis von der Verlängerung einer Bewährungszeit kann sich aber erweisen, dass der Verurteilte sich nicht schon die Verurteilung zur Warnung hat diesen lassen, sondern tatsächlich der Einwirkung des Strafvollzugs bedarf (vgl. § 56 Abs. 1 StGB; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.07.2005 - 2 Ws 146/05 = BeckRS 2005, 30360396).

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