Rechtsprechung
OLG Koblenz, 06.06.2005 - 5 U 687/05 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2006, 262
- BeckRS 2006, 527
Wird zitiert von ... (4)
- LG München II, 15.02.2017 - 11 O 590/16
Kein Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch eines Werkunternehmers gegen …
(a) Ein Anspruch der geschädigten Schuleigentümerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung wäre indessen schon aus dem Grunde nicht gegeben, dass wegen der Amtsträgereigenschaft des Beklagten als gerichtlichem Sachverständigen eine befreiende Haftungsübernahme durch den Freistaat Bayern selbst als Anstellungskörperschaft gem. Art. 34 S. 1 GG i. V. m. § 839 BGB eintreten würde und daher eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten ausscheiden würde (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 - Az.: III ZR 320/12 = NJW 2014, 1665, 1667 Tz. 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2005 - 5 U 687/05 = BeckRS 2006, 00527).Aber ein Anspruch des Geschädigten gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung wäre schon aus dem Grunde nicht gegeben, dass wegen der Amtsträgereigenschaft des Beklagten als gerichtlichem Sachverständigen eine befreiende Haftungsübernahme durch den Freistaat Bayern selbst als Anstellungskörperschaft gem. Art. 34 S. 1 GG i. V. m. § 839 BGB eintreten würde und daher eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten ausscheiden würde (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 - Az.: III ZR 320/12 = NJW 2014, 1665, 1667 Tz. 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2005 - 5 U 687/05 = BeckRS 2006, 00527).
- OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
Tagesbruch verfüllt - Bauunternehmen haftet nicht
Ob -wie das Landgericht in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 06.06.2005 -5 U 687/05- NVwZ-RR 2006, 262; Tz. 7 bei juris ) erwogen hatdurch die Überleitungsnorm des Art. 34 S. 1 GG jedwede Eigenhaftung des im behördlichen Auftrag (schadensverursachend) tätig gewordenen Sachwalters (bzw. hier: Verwaltungshelfers) ausgeschlossen wird, erscheint zwar -nicht zuletzt mit Blick auf die Entscheidung BGH NJW 1978, 2502 ff (vgl. Tz. 11 f bei juris) , in der eine Haftung des im dort zu beurteilenden Fall in polizeilichem Auftrag tätig gewordenen Abschleppunternehmers "aus § 328 BGB" bejaht wurdezweifelhaft, kann letztlich aber dahin stehen. - LG Köln, 08.12.2017 - 25 O 4/17
Schadenersatzbegehren wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern im Zusammenhang …
- LG Bochum, 27.05.2021 - 6 O 323/19 Nach Auffassung des erkennenden Gerichts lässt die Überleitungsnorm des Art. 34 GG keinen Raum für die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da eine Außenhaftung durch diese Norm gerade verhindert werden soll, vgl. so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 6.6.2005 - 5 U 687/05.