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   BGH, 04.04.2006 - 3 StR 23/06   

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https://dejure.org/2006,13298
BGH, 04.04.2006 - 3 StR 23/06 (https://dejure.org/2006,13298)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2006 - 3 StR 23/06 (https://dejure.org/2006,13298)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2006 - 3 StR 23/06 (https://dejure.org/2006,13298)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2006, 4831
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 210/13

    "Protokollrüge" (fehlende Protokollierung der Belehrung im Rahmen einer

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dem Vorbringen in der Revisionsbegründung, ein bestimmter Verfahrensvorgang sei nicht protokolliert worden, regelmäßig nicht die Behauptung zu entnehmen ist, dieser Verfahrensvorgang habe tatsächlich in der Hauptverhandlung auch nicht stattgefunden (vgl. allgemein BGH, Urteile vom 1. Februar 1955 - 5 StR 678/54, BGHSt 7, 162 ff. mwN; vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53; vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04, NStZ 2005, 281vom 20. Oktober 1970 - 1 StR 225/70; Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 23/06; RG, Urteil vom 26. Mai 1914 - II 374/14, RGSt 48, 288, 289 f.; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 86).

    b) Es kann offen bleiben, ob die danach allein zu prüfende Rüge, aus dem Protokoll lasse sich die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht erkennen, - wie für "Protokollrügen" regelmäßig angenommen (etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 23/06; Urteil vom 17. Januar 1978 - 1 StR 734/77) - bereits unzulässig oder in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310).

  • KG, 17.06.2019 - 3 Ws (B) 183/19
    Die Rüge, aus dem Hauptverhandlungsprotokoll lasse sich der Wortlaut der Einlassung des Betroffenen sowie der Inhalt von Erörterungen nach § 257b StPO nicht entnehmen, verhilft der Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Frage, ob die Beanstandung bereits als "Protokollrüge" unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 23/06 -, juris) oder in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12 -, juris) ist - nicht zum Erfolg.
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