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   BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 260/03   

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BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 260/03 (https://dejure.org/2007,11170)
BVerfG, Entscheidung vom 07.09.2007 - 2 BvR 260/03 (https://dejure.org/2007,11170)
BVerfG, Entscheidung vom 07. September 2007 - 2 BvR 260/03 (https://dejure.org/2007,11170)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Durchsuchung von Wohnräumen und Geschäftsräumen wegen des Verdachts handwerksrechtlicher Verstöße; Konkretisierung und Gewichtung des Tatvorwurfs in der Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses in einem Verfahren wegen Beauftragung mit Schwarzarbeit; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 12; ; GG Art. 13; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 103

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2007, 26569
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 260/03
    a) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

    Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 ).

    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 260/03
    a) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

    Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfGE 20, 162 ).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 528/85

    Verfassungsreechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 260/03
    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 260/03
    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).
  • BVerfG, 07.06.1977 - 2 BvR 1122/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 260/03
    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 260/03
    a) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 21.02.2003 - 2 BvR 1286/02

    Zum verfassungsrechtlich gebotenen Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 260/03
    Der Schutzzweck der Durchsuchungsanordnung konnte zu einem späteren Zeitpunkt - anders als bei der regelmäßig nicht zwingend notwendigen Angabe von Indiztatsachen und Beweisgrundlagen (vgl. BVerfGK 1, 51 ) - nicht mehr erreicht werden.
  • BVerfG, 15.11.1978 - 2 BvR 65/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 260/03
    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).
  • BVerfG, 05.05.2000 - 2 BvR 2212/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen richterliche Durchsuchungsanordnung

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 260/03
    Der mit der Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses bezweckte Schutz, dem Beschwerdeführer von vornherein eine Kontrolle der Durchsuchung zu ermöglichen, liefe leer, wenn es entsprechend der fachgerichtlichen Auffassung ausreichend wäre, dass eine Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Anforderungen möglicherweise hätte genügen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, NStZ 2000, S. 601).
  • BVerfG, 05.03.2012 - 2 BvR 1345/08

    Durchsuchungsbeschluss; Begrenzungsfunktion; Tatvorwurf (Konkretisierung);

    Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 620/02 -, juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 260/03 -, juris, Rn. 14).

    Der Richter muss die aufzuklärende Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 620/02 -, a.a.O., Rn. 20; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 260/03 -, a.a.O., Rn. 14).

  • LG Rostock, 21.07.2015 - 18 Qs 212/14

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei: Inhaltliche Anforderungen an einen

    Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 9.2. 2005 - 2 BvR 984/04, 1018/04 und 1030/04, NStZ-RR 2005, 203-205; BVerfG: Beschluss vom 07.09.2007 - 2 BvR 260/03, BeckRS 2007 26569, jew. m.w.Nachw.).
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