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OVG Hamburg, 05.07.2007 - 1 Bs 182/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Taxenunternehmens auf kostenfreie Anfahrt eines Taxenstandes an einem Flughafen; Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zugangs zum Taxenspeicher; Voraussetzungen der Passivlegitimation eines öffentlich-rechtlichen Trägers bei Geltendmachung eines Anspruchs ...
- Judicialis
PBefG § 47; ; LuftVerkehrsG § 6 Abs. 1; ; LuftVerkehrsG § 21 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 31.05.2006 - 5 E 828/06
- OVG Hamburg, 05.07.2007 - 1 Bs 182/06
Papierfundstellen
- NJW 2007, 3367
- DVBl 2007, 1187 (Ls.)
- BeckRS 2007, 25157
Wird zitiert von ... (9)
- VG Berlin, 13.08.2009 - 11 L 322.09
Ausgleich von durch die Nutzung eines Nachrückplatzes eines Taxistandes im …
Das der Bemessung des Zuschlags zugrundeliegende, von der BFG erhobene Nutzungsentgelt deckt lediglich die über die Anforderungen der Taxenordnung hinausgehenden Belastungen ab und ist durch die spezifischen öffentlich-rechtlich begründeten Beförderungsbedürfnisse am Flughafen Tegel gerechtfertigt (siehe hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Bs 182/06 -, zitiert nach [...] Rdnr. 35).Es besteht dabei - wie das OVG Hamburg ausgeführt hat (Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Bs 182/06 -, zitiert nach [...] Rdnr. 25 ff.) - bedingt durch den Betrieb des Flughafens auch eine öffentlich rechtliche Verpflichtung der Antragsgegner, nicht nur die Erreichbarkeit des Flughafens durch Taxen zu gewährleisten, sondern auch Taxenstände und -warteplätze einzurichten.
Aus dem Luftverkehrsgesetz lässt sich - wie das OVG Hamburg in einem Beschluss vom 5. Juli 2007 (1 Bs 182/06 -, zitiert nach [...] Rdnr. 27 ff.) ausgeführt hat - herleiten, dass Taxen den Flughafen anfahren dürfen.
Besteht mithin weder nach Straßen- noch nach Personenbeförderungs- noch nach Luftverkehrsrecht ein unbedingter Anspruch auf Nutzung des Taxennachrückplatz 1 durch den Antragsteller, steht mithin dem Grundstückeigentümer das Recht zu, die Nutzung eines außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege gelegenen Taxenstandes zu beschränken und von der Entrichtung eines Entgelts abhängig zu machen (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 O 110/03 -, zitiert nach [...]; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Bs 182/06 -, zitiert nach [...] Rdnr. 34 ff..;… Fielitz/ Grätz, a.a.O., § 47 Rdnr. 33 f.) Soweit dies der Antragsteller im Hinblick darauf, dass sich die BFG als Nutzungsberechtigte des Nachrückplatzes 1 zu 100% im Besitz der öffentlichen Hand befindet, in Abrede stellt, ist nicht ersichtlich, worauf er seine Ansicht stützen will.
Es ist unbestritten, dass die öffentliche Hand, wenn sie - wie hier - Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unter Zuhilfenahme und in den Formen des Privatrechts erfüllt, ein Entgelt für die Nutzung der von ihr zur Verfügung gestellten Einrichtungen erheben darf, jedenfalls dann, wenn dies - wie hier - durch die spezifischen, am Flughafen Berlin Tegel auftretenden öffentlich-rechtlich begründeten Beförderungsbedürfnisse gerechtfertigt ist (siehe hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Bs 182/06 -, zitiert nach [...] Rdnr. 35 ff.).
Das OVG hat zu den - auch vom Antragsteller angegriffenen Regelungen (deutsche Sprachkenntnisse, bargeldloser Zahlungsverkehr, flughafenspezifische Kenntnisse, Kontrollrechte Privater) - Folgendes ausgeführt (Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Bs 182/06 -, zitiert nach [...] Rdnr. 38 ff.):.
Auch daran fehlt es offenkundig, weil die Kontrollen am Nachrückplatz 1 nicht von der öffentlichen Hand, sondern von der BFG veranlasst und nur der Einhaltung des Nutzungsvertrags und der Sicherstellung des Hausrechts geschuldet sind (so wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Bs 182/06 -, zitiert nach [...] Rdnr. 41).
- OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09
Entgeltfreie Benutzung eines Taxenstandes am Flughafen Hamburg - Einwirkungsklage
Darunter befindet sich die Vorgabe Nr. 2 d., welche lautet: "Der Fahrer verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen, sowie über Grundkenntnisse der englischen Sprache, insbesondere über flughafenspezifische Anlagen, Straßen, Sehenswürdigkeiten, Hotels, etc." In Nr. 2. l. heißt es: "Der Fahrer wird den Fahrgästen die erforderliche Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks leisten." Ursprünglich ging diese Vorgabe weiter, indem sie noch einen weiteren Satz enthielt: "Auf Wunsch der Fahrgäste wird der Fahrer auch beim Tragen der Gepäckstücke von der / bis an die Haustür behilflich sein." Diese Vorgabe wird von der Beigeladenen mittlerweile nach einer in einem Eilverfahren erfolgten Entscheidung des Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2007, NJW 2007, 3367) nicht mehr gemacht. - BVerwG, 26.01.2015 - 3 B 35.14
Anspruch eines Taxiunternehmers auf Anfahrt und Benutzung des Taxenspeichers am …
Der Antrag der Klägerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung von diesen Anforderungen vorläufig freigestellt zu werden, ist bezüglich des erhobenen Nutzungsentgelts in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Bs 182/06 - NJW 2007, 3367 ).
- VG Berlin, 13.08.2009 - 11 L 321.09
Zuschlag von 0,50 € für die Nutzung des Taxennachrückplatzes am Flughafen …
Das der Bemessung des Zuschlags zugrundeliegende, von der BFG erhobene Nutzungsentgelt deckt lediglich die über die Anforderungen der Taxenordnung hinausgehenden Belastungen ab und ist durch die spezifischen öffentlich-rechtlich begründeten Beförderungsbedürfnisse am Flughafen Tegel gerechtfertigt (siehe hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Bs 182/06 -, zitiert nach [...] Rdnr. 35).Es besteht dabei - wie das OVG Hamburg ausgeführt hat (Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Bs 182/06 -, zitiert nach [...] Rdnr. 25 ff.) - bedingt durch den Betrieb des Flughafens auch eine öffentlich rechtliche Verpflichtung der Antragsgegner, nicht nur die Erreichbarkeit des Flughafens durch Taxen zu gewährleisten, sondern auch Taxenstände und -warteplätze einzurichten.
- VG Oldenburg, 24.08.2007 - 7 B 2197/07
Genehmigung für den Verkehr mit Taxen gemäß § 15 Abs. 2 PBefG; …
Der Antragsgegner bzw. seine Mitgliedsgemeinden haben somit im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Daseinsvorsorge für eine Anbindung an den Taxenverkehr zu sorgen, um die Erreichbarkeit insbesondere der Bahnhöfe durch Individual-, Linien- und Gelegenheitsverkehr zu gewährleisten, (vgl. hierzu jüngst Hamburgisches OVG, Beschluss vom 05. Juli 2007 - 1 Bs 182/06 - zitiert nach juris, zur Anbindung eines Flughafens an den Taxenverkehr). - OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2010 - 1 S 163.09
Beschwerde eines Taxifahrers gegen Nutzungsentgelt von 0,50 ¤ und …
b) Diese Pflichten der die Betreibergesellschaft des Flughafens hier letztlich tragenden Körperschaften sagen jedoch nichts darüber aus, ob die Benutzung der zu schaffenden Taxenstände auf öffentlichem oder privatem Grund und abhängig davon unentgeltlich zu erfolgen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Bs 182/06 - NJW 2007, 3367, juris Rn. 31). - OLG Frankfurt, 06.12.2019 - 6 U 196/19
§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG enthält das Verbot, sich außerhalb behördlich …
Dies entspricht auch der - bis auf den Prozessbevollmächtigten des Beklagten - unumstrittenen Auffassung in Literatur (…Heinze/Fehling/Fiedler/Heinze, 2. Aufl. 2014, PBefG § 47 Rn. 1-31) und übrigen Rechtsprechung (Senat, GRUR-RR 2017, 195; Senat, GRUR 2016, 625; LG Frankfurt a. M., WRP 2019, 928 (929), OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.5.2010, BeckRS 2010, 49227; OVG Hamburg Urteil vom 5.7.2007, BeckRS 2007, 25157; BVerwG 61, 9; BayObLG, NZV 2002, 413). - VG Hamburg, 08.03.2018 - 5 E 956/18
Vorläufige Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen; …
Bei dem "Taxenspeicher" handelt es sich um eine Fläche für das Bereithalten der Taxen (insbesondere Nachrück- bzw. Warteplätze), die aktuell nicht nachgefragt werden, aber für weitere Fahrten bereit stehen müssen und sofort angefordert werden können, um den individuellen Gelegenheitsverkehr zu gewährleisten (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2007, 1 Bs 182/06, juris Rn. 29). - OLG Hamburg, 10.06.2010 - 3 Ss 39/10
Zum unerlaubten Bereithalten ener Taxe durch Warten auf Funkaufträge außerhalb …
Dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung der Behörden, Taxenstände (also für ein Bereithalten behördlich zugelassene Stellen) nur auf öffentlichem Grund einzurichten - sodass die Behörde auch solche Flächen für die Einrichtung von Taxenstandplätzen in Anspruch nehmen kann, die ein privater Eigentümer oder Nutzungsberechtigter zur Verfügung stellt (OVG Hamburg NJW 2007, 3367 ff. - für Taxenstand- und Warteplatz am Flughafen).