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   EuGH, 18.07.2007 - C-212/05   

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https://dejure.org/2007,3032
EuGH, 18.07.2007 - C-212/05 (https://dejure.org/2007,3032)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-212/05 (https://dejure.org/2007,3032)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-212/05 (https://dejure.org/2007,3032)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Nicht erwerbstätiger Ehegatte - Erziehungsgeld - Weigerung, dieses dem Ehegatten zu gewähren - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hartmann

    Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Nicht erwerbstätiger Ehegatte - Erziehungsgeld - Weigerung, dieses dem Ehegatten zu gewähren - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung

  • EU-Kommission PDF

    Hartmann

    Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Nicht erwerbstätiger Ehegatte - Erziehungsgeld - Weigerung, dieses dem Ehegatten zu gewähren - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung

  • EU-Kommission

    Hartmann

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Unionsbürger mit Wohnsitz und Arbeitsplatz in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten als "Wanderarbeitnehmer"; Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines Ausschlusses des nicht erwerbstätigen Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers vom Bezug sozialer Leistungen; Gewährung eines ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit: Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Nicht erwerbstätiger Ehegatte - Erziehungsgeld - Weigerung, dieses dem Ehegatten zu gewähren - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hartmann

    Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Nicht erwerbstätiger Ehegatte - Erziehungsgeld - Weigerung, dieses dem Ehegatten zu gewähren - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 10. Februar 2005 in Sachen Gertraud Hartmann gegen Freistaat Bayern.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundessozialgericht - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) - Arbeitnehmerbegriff - Deutscher Beamter, der seinen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 549
  • FamRZ 2007, 1715
  • BeckRS 2007, 70517
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-212/05
    Die Verordnung sieht in ihrem vierten Erwägungsgrund ausdrücklich vor, dass das Recht der Freizügigkeit "gleichermaßen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu[steht], die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben", und bezieht sich in ihrem Art. 7 ohne irgendeinen Vorbehalt auf den "Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist" (Urteil vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 50).

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 39 EG als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil Meints, Randnr. 44).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteil Meints, Randnr. 45).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-212/05
    Folglich kann sich die Gewährung des deutschen Erziehungsgelds nur auf die Klägerin erstrecken, wenn dieses für ihren Ehegatten eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 26).

    Die Gewährung einer solchen Leistung an den Ehegatten des Arbeitnehmers ist geeignet, die Verpflichtung des Letzteren zur Leistung eines Beitrags zu den Familienlasten zu verringern, und stellt somit für ihn eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (vgl. entsprechend Urteil Bernini, Randnr. 25).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-212/05
    Diese Argumentation ist im Lichte des Urteils vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, Slg. 2006, I-1711), zu prüfen.
  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-212/05
    Eine Leistung wie das deutsche Erziehungsgeld, das zum Ausgleich der Familienlasten bestimmt ist und dadurch einem Elternteil ermöglicht, sich der Erziehung eines Kleinkinds zu widmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, Slg. 1996, I-4895, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-212/05
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das deutsche Erziehungsgeld eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 26).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-212/05
    Dies ist bei einem Wohnsitzerfordernis wie dem im Ausgangsverfahren streitigen der Fall, das natürlich - worauf auch das vorlegende Gericht hinweist - deutsche Arbeitnehmer oder ihre Ehegatten, die meistens in Deutschland wohnen, leichter erfüllen können als Arbeitnehmer, die Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten sind, oder ihre Ehegatten, die häufiger in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 1999, Meeusen, C-337/97, Slg. 1999, I-3289, Randnrn.
  • BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37; vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    (a) Vielmehr kann dem gesetzgeberischen Ziel der Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 - Rn. 26, 28 - 30; vom 18. Juli 2007 - C-212/05 - Rn. 35 und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 49 ff.) gleich wirksam, aber das Freizügigkeitsrecht weniger belastend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig gemacht werden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.

  • EuGH, 19.06.2014 - C-507/12

    Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof festgestellt, dass jeder Angehörige eines Mitgliedstaats, der von dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV fällt (vgl. u. a. Urteile Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 31, und Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 17).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    In Bezug auf die in § 79 EStG vorgesehene abgeleitete Altersvorsorgezulage für den Ehegatten des Begünstigten ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der unter die Verordnung Nr. 1612/68 fällt, mittelbarer Nutznießer der dem Wanderarbeitnehmer in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zuerkannten Gleichbehandlung ist und folglich Anspruch auf die abgeleitete Zulage erheben kann, wenn sie für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-6303, Randnr. 25).
  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Das Diskriminierungsverbot erfasst nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle Formen der mittelbaren Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-6303, Randnr. 29).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten als auf Inländer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-195/98, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 40, und Hartmann, Randnr. 30).

    23 und 24, sowie Hartmann, Randnr. 31).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    So ist eine Vorschrift des nationalen Rechts, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als auf inländische Staatsangehörige auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt (Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-6303, Randnr. 30).

    Ein derartiges Kriterium kann naturgemäß leichter von inländischen Apothekern erfüllt werden, die ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zumeist im nationalen Hoheitsgebiet nachgehen, als von Apothekern mit der Staatsangehörigkeit anderer Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten zumeist in einem anderen Mitgliedstaat ausüben (vgl. entsprechend Urteil Hartmann, Randnr. 31).

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 14/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Grenzgänger - gewöhnlicher Aufenthalt in

    Jeder Gemeinschaftsangehörige, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, fällt unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 39 EG bzw Art. 7 EWGV 1612/68 (EuGH Urteil vom 21.2.2006 in der Rechtssache C-152/03, Ritter-Coulais, Slg 2006, I-1711 RdNr 31; EuGH Urteil vom 11.9.2007 in der Rechtssache C-287/05, Hendrix, Slg 2007, I-6909 RdNr 74; EuGH Urteil vom 18.7.2007 in der Rechtssache C-212/05, Hartmann, Slg 2007, I-6303) .

    Zwar können gerade (ehemalige) Grenzgänger (noch) enge Bezüge zum Arbeitsort und -umfeld haben und sind Fallgestaltungen denkbar, in denen - etwa in Form einer Teilzeitbeschäftigung ggf mit ergänzenden SGB II-Leistungen - (weiterhin) ein Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt besteht (vgl zu diesem Kriterium im Zusammenhang mit der Bewilligung von Erziehungsgeld: EuGH Urteil vom 18.7.2007, Rs C-213/05, Geven, Slg 2007, I-6347 RdNr 25 sowie EuGH Urteil vom 18.7.2007, Rs C-212/05, Hartmann, Slg 2007, I-6303 RdNr 36) oder ergänzend SGB II-Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Maßgabe der §§ 14 bis 18 SGB II vorrangig im bisherigen Beschäftigungsstaat Deutschland erbracht werden, also weiterhin eine enge Beziehung zum Arbeitsmarkt des bisherigen Beschäftigungsstaats besteht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß

    26 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile Meints, in Fn. 17 angeführt, Randnr. 50, Meeusen, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 21, und vom 18. Juli 2007, Hartmann (C-212/05, Slg. 2007, I-6303, Randnr. 24).

    Im Urteil Hartmann ist der Gerichtshof auch nicht auf die Ausführungen der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs eingegangen, "dass es ungerecht wäre, wenn ein Grenzgänger, dessen Wohnort und dessen Arbeitsort in verschiedenen Mitgliedstaaten lägen, in beiden Mitgliedstaaten die gleichen sozialen Vergünstigungen in Anspruch nehmen und miteinander kombinieren könnte.

    31 - Vgl. entsprechend Urteil Hartmann, in Fn. 26 angeführt, Randnrn.

    33 - Vgl. entsprechend Urteil Hartmann, in Fn. 26 angeführt, Randnrn.

    34 - Vgl. Urteil Hartmann, in Fn. 26 angeführt, Randnr. 31.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-830/18

    Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung

    Daher fällt ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zwar seine Arbeitsstelle in diesem Mitgliedstaat behält, seinen Wohnsitz aber in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und damit in den der Verordnung Nr. 492/2011 (vgl. in diesem Sinne bezüglich der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [ABl. 1968, L 257, S. 2], die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 19).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zwar seine Arbeitsstelle in diesem Mitgliedstaat behält, seinen Wohnsitz aber in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und seitdem seine berufliche Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer ausübt, den Status eines "Wanderarbeitnehmers" im Sinne der Verordnung Nr. 492/2011 für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 20).

    So stellt die Voraussetzung eines Wohnsitzes im Inland, die von einer nationalen Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, um in den Genuss von Erziehungsgeld zu kommen, eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 28 bis 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

    43 - Vgl. Urteil Hartmann (C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 17) (Hervorhebung nur hier), wo der Gerichtshof seinen Standpunkt im Urteil Ritter-Coulais (C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 31 und 32) zusammenfasste.

    44 - Urteil Hartmann (EU:C:2007:437, Rn. 19).

    45 - Urteil Hartmann (EU:C:2007:437, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 - Urteil Hartmann (EU:C:2007:437, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 - Urteil Hartmann (EU:C:2007:437, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), vgl. auch beispielsweise Urteil Hendrix (EU:C:2007:494, Rn. 47).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

    Ebenso stellt eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, das Randnr. 24 des Urteils vom 18. Juli 2007, Hartmann (C-212/05, Slg. 2007, I-6303), anführt, für einen Wanderarbeitnehmer oder einen Grenzgänger eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar, wenn der Arbeitnehmer weiter für den Lebensunterhalt des betreffenden Kindes aufkomme.

    Allerdings ist insbesondere in Bezug auf Grenzgänger festzustellen, dass der Gerichtshof bestimmte Rechtfertigungsgründe hinsichtlich solcher Regelungen anerkannt hat, die eine Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die eine Berufstätigkeit in dem betreffenden Staat ausüben, nach dem Grad ihrer Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats oder nach ihrer Bindung an diesen treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartmann, Randnrn.

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

  • LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19

    Ausführungsbescheid; deutscher Arbeitsmarkt; freizügigkeitsberechtigt;

  • EuGH, 14.12.2016 - C-238/15

    Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer

  • OVG Bremen, 22.04.2015 - 2 A 63/13

    Abgrenzung von Leistungen nach dem UVG für Wanderarbeitnehmer von rentengleichen

  • EuGH, 11.09.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15

    Bragança Linares Verruga u.a.

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 27/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - polnische Versicherungszeiten - Anwendbarkeit

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

    Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2021 - 13 B 93/21

    Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses

  • VG Aachen, 30.11.2021 - 10 K 1393/21

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis; EU-Ausland; Beschäftigung im Inland;

  • VG Aachen, 14.12.2020 - 10 K 3417/18

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzklausel; Wohnsitz in einem anderen EU-Staat;

  • EuGH, 12.03.2014 - C-457/12

    S - Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht,

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Gegenseitige

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08

    Bressol u.a. - Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06

    Renneberg - Steuerrecht -Art. 39 EG -Besteuerung des Einkommens gebietsfremder

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die

  • LSG Hamburg, 24.10.2019 - L 1 EG 8/13

    Voraussetzungen der Gewährung von Erziehungsgeld für einen Unionsbürger

  • FG Düsseldorf, 09.02.2012 - 16 K 1564/11

    Anspruch auf Kindergeld bei Wohnsitz der Eltern in Deutschland und einem Wohnsitz

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10

    Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

  • LSG Baden-Württemberg, 06.11.2007 - L 11 EG 3986/07

    Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld trotz einer abhängigen Beschäftigung im

  • LSG Bayern, 01.09.2009 - L 12 EG 75/08

    Bayerisches Landeserziehungsgeld - Arbeitsplatz in Bayern - Wohnsitz in Hessen -

  • FG Saarland, 17.07.2008 - 2 K 2194/05

    Einkommensteuer; keine Berücksichtigung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge

  • LSG Baden-Württemberg, 06.11.2007 - L 11 EL 3986/07

    Soziale Sicherheit - Grenzgänger - Familienleistung - Wohnort: Deutschland;

  • SG Würzburg, 21.10.2008 - S 4 EG 13/07

    Anspruch eines in Hessen wohnhaften und in Bayern beschäftigten Vaters auf

  • EuGH, 10.10.2013 - C-5/13

    Kovács

  • FG Düsseldorf, 10.01.2013 - 16 K 2855/12

    Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Aufenthalt der Kinder bei den Großeltern in

  • FG Düsseldorf, 10.01.2013 - 16 K 3495/12

    Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Aufenthalt der Kinder bei einem Elternteil

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2008 - L 8 EG 1/07
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