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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.1996 - F 2 S 202/96   

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https://dejure.org/1996,24171
OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.1996 - F 2 S 202/96 (https://dejure.org/1996,24171)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.07.1996 - F 2 S 202/96 (https://dejure.org/1996,24171)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Juli 1996 - F 2 S 202/96 (https://dejure.org/1996,24171)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2008, 30924
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 8 S 1528/13

    Nutzungsänderung eines Lehrlingswohnheims in eine Asylbewerberunterkunft;

    Das Verfahren zielt auf die Schaffung eines vollstreckungsfähigen Titels nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.1996 - F 2 S 202/96 - juris; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2011, § 168 Rn. 14; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 168 Rn. 2).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13

    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegenüber Behörde

    Dieses Begehren bedarf jedoch in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO der Auslegung (vgl. OVG LSA, F 2 S 202/96, juris; OVG B-Bbg, OVG 2 A 14.10, juris), wobei das Gericht nach seinem Ermessen die konkreten Vollstreckungsmaßnahmen bestimmt, ohne an Anträge oder Anregungen gebunden zu sein (vgl. Waldhoff in Gärditz, VwGO, 2013, § 170 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 170 Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 8 S 1528/138

    Aufschiebende Wirkung; Baugenehmigung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber;

    Das Verfahren zielt auf die Schaffung eines vollstreckungsfähigen Titels nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.1996 - F 2 S 202/96 - [...]; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand: Juni 2011, § 168 Rn. 14; Kraft, in: Eyermann, VwGO , 13. Aufl. 2010, § 168 Rn. 2).
  • VG Magdeburg, 30.09.2013 - 1 B 374/13

    Naturschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines

    Eine solche Anordnung kann sich nur gegen die Antragsgegnerin richten, weil die Beigeladene - wie sich aus § 66 VwGO ergibt - in einem "fremden" Prozess seine Rechte wahren können soll, ohne - wie die mit einem Rechtsschutzgesuch überzogene - Antragsgegnerin bei Erfolg des Rechtsschutzgesuchs "Schuldner" in einem Vollstreckungsverfahren zu werden (OVG LSA, B. v. 22.07.1996 - F 2 S 202/96 -, juris, Rdnr. 21).

    Allenfalls ausnahmsweise kann gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen direkt eine Sicherungsmaßnahme gegenüber dem Beigeladenen angeordnet werden, um ihr mit aller Deutlichkeit vor Augen führen, dass sie von der ihr erteilten Genehmigung keinen Gebrauch mehr machen darf (OVG LSA, B. v. 22.07.1996 - a. a. O., Rdnr. 23).

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