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   VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07   

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VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07 (https://dejure.org/2008,1311)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 4 S 516/07 (https://dejure.org/2008,1311)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. März 2008 - 4 S 516/07 (https://dejure.org/2008,1311)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Kopftuchverbot für Lehrerin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anknüpfung des in § 38 Abs. 2 S. 1 Schulgesetz (SchulG) angeordneten Verbotes religiöser äußerer Bekundungen durch Lehrkräfte in der Schule an einen abstrakten Gefährdungstatbestand; Das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer vergleichbaren Kopfbedeckung durch ...

  • Judicialis

    EMRK Art. 9 Abs. 1; ; EMRK Art. ... 9 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 7 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 33 Abs. 3; ; GG Art. 140; ; LV Art. 12 Abs. 1; ; LV Art. 15 Abs. 1; ; LV Art. 16 Abs. 1; ; LV Art. 17; ; LBG § 74 Satz 2; ; SchulG § 38 Abs. 2 Satz 1; ; SchulG § 38 Abs. 2 Satz 3; ; SchulG § 38 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht; Landesverfassungsrecht; Schulordnungsrecht, Hochschulordnungsrecht; Sonstiges Dienstrecht: Dienstliche Weisung; Religiöse äußere Bekundung; Islamisches Kopftuch; Religiöse Neutralität; Religiöser Schulfrieden; Abstrakte Gefahr; Konkrete Gefahr; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen) - Verbot religiös movtivierter Kopfbedeckung (BaWü)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    "Kopftuchstreit": Religiös motivierte Kleidung einer Lehrkraft in der Schule ist eine Dienstpflichtverletzung

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Urteil im "Kopftuchstreit" rechtskräftig

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Kopftuch: Religiös motivierte Kleidung einer Lehrerin ist Dienstpflichtverletzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kopftuchstreit: Religiös motivierte Kleidung einer Lehrkraft in der Schule ist eine Dienstpflichtverletzung - Keine religiösen Bekundungen in der Schule

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung im Kopftuchstreit

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kopftuchstreit: Verwaltungsgerichtshof lässt Berufung zu

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kopftuchverbot für eine Lehrerin - Baskenmütze als Surrogat

  • fu-berlin.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Kopftuch und die Gleichheitsrechte in der EU (Sabine Berghahn)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2008, 437
  • DÖV 2009, 85
  • BeckRS 2008, 34909
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
    § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG stellt dabei insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, auf die Wahrnehmung der Schüler und der Eltern ab, denen die Lehrkraft in der Schule oder im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb begegnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 = NJW 2004, 3581).

    Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem zu § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG ergangenen Urteil vom 24.06.2004 (a.a.O.) entschieden.

    Ihr will der Landesgesetzgeber durch das Verhaltensgebot des § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG begegnen, durch das eine auch in der Kleidung sichtbar bleibende Neutralität der Lehrer gewährleistet werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007, a.a.O.).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.; vgl. auch - mit entsprechenden Ergebnissen - BayVerfGH, Entscheidung vom 15.01.2007, Vf. 11-VII-905, BayVBl 2007, 235, zu Art. 59 Abs. 2 Satz 3 des bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen; OVG Bremen, Beschluss vom 26.08.2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402, zu § 59b Abs. 4 des bremischen Schulgesetzes; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - 2 K 6225/06 -, Juris, zu § 57 Abs. 4 des inhaltsgleichen nordrhein-westfälischen Schulgesetzes; kritisch hingegen Böckenförde, JZ 2004, 1181, 1183, sowie Sacksofsky, NJW 2003, 3297, 3300).

    Im Übrigen regelt es nur das Verhalten in der Schule, sieht also davon ab, das Verhalten des Beamten auch außerhalb des Dienstes vorzuschreiben (BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.).

    Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, weil es bei der Darstellung nicht um persönliche innere Verbindlichkeit geht, die der Darstellende für sich anerkennen müsste (BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.).

    Diese Regelungen der Landesverfassung sind schon vor dem Hintergrund des höherrangigen Bundesrechts angesichts der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1975 (a.a.O.) auch unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG so auszulegen, dass sie christliche Tugenden und nicht spezielle Glaubensinhalte meinen, wenn sie die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule festlegen und als Erziehungsideale die Ehrfurcht vor Gott, den Geist der christlichen Nächstenliebe, die Brüderlichkeit aller Menschen, die Friedensliebe, die Liebe zu Volk und Heimat, die sittliche und politische Verantwortung, die berufliche und soziale Bewährung und schließlich die freiheitliche demokratische Gesinnung nennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerfGE 41, 29 |52|).

    Das Verwaltungsgericht sieht dies zutreffend auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2004 (a.a.O.) ausgedrückt (vgl. dazu Böckenförde, a.a.O.; Sacksofsky, a.a.O.), wonach die bewusste Wahl einer religiös oder weltanschaulich bestimmten Kleidung ohne Weiteres unter das Verbot des Satzes 1 fällt und das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung der Dienstpflichten nach § 38 Abs. 2 SchulG zu beachten ist.

    Insofern ist zu betonen, dass die Vorschrift des § 38 Abs. 2 Satz 3 SchulG in der beschriebenen verfassungskonformen Auslegung auch nicht auf ein Vollzugsdefizit und damit eine indirekte Diskriminierung hin angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
    Am 09.04.2004 trat das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 01.04.2004 (GBl. S. 178) in Kraft, mit dem § 38 SchulG - in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2003 (2 BvR 1436/02) - seine heutige Fassung erhielt.

    Die Schule ist der Ort, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich dieses Nebeneinander in besonders empfindlicher Weise auswirkt (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 303 = NJW 2003, 3111).

    Der Gesetz gewordene Entwurf sollte nach dem Willen der Landtagsmehrheit bewusst vorbeugend auf der Ebene der abstrakten Gefahr entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 24.09.2003 (a.a.O) einen Ausgleich der kollidierenden Grundrechte herbeiführen (vgl. Landtags-Drucks. 13/2793).

    Verfassungsrechtliche Schranken des durch § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG berührten Grundrechts der Lehrkräfte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ergeben sich aus dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, aus dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und aus der negativen Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, a.a.O.).

    Der Staat hat deshalb auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, a.a.O.).

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, a.a.O.).

    Dies schließt ein, dass die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, a.a.O. unter Verweis auf BVerfGE 93, 1 [22 f.]).

    Auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.09.2003, a.a.O) mag es angesichts zunehmender religiöser Vielfalt (auch) in der Schule und eines damit verbundenen größeren Potenzials möglicher Konflikte "gute Gründe" dafür geben, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fern zu halten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden.

  • VG Düsseldorf, 14.08.2007 - 2 K 1752/07

    Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage der im Beamtenverhältnis des Landes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
    Im Übrigen ist es - abgesehen von der Wahrnehmung der Schüler und der Eltern - allgemein und damit auch einem objektiven Dritten bekannt, dass muslimische Frauen aus religiösen Gründen ihr Haar mit einem Kopftuch oder einem vergleichbaren Kleidungsstück bedecken (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007 - 2 K 1752/07 -, Juris).

    Ihr will der Landesgesetzgeber durch das Verhaltensgebot des § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG begegnen, durch das eine auch in der Kleidung sichtbar bleibende Neutralität der Lehrer gewährleistet werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007, a.a.O.).

    Die Ausnahmevorschrift kann jedenfalls nicht analog auf Lebenszeitbeamte angewandt werden, weil es bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst um eine auf einen kurzen Zeitraum von etwa zwei Jahren begrenzte Ausnahme von der Durchsetzung des Neutralitätsgebots und der vorbeugenden Bewahrung des Schulfriedens geht, die allein Ausbildungszwecken und damit der Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dient (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007, a.a.O.).

    Unter diesen besonderen und singulären Umständen dürfte es Gründe für die Annahme geben, dass das Nichteinschreiten des Beklagten gegen die drei unterrichtenden Ordensschwestern sich nicht als systematische Bevorzugung von Angehörigen des christlichen Glaubens darstellt, die dem Gebot strikter Gleichbehandlung in der Praxis der Durchsetzung der aus § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG folgenden Dienstpflicht für Lehrer widerspräche (vgl. Bader, a.a.O.; zu einem derartigen historisch bedingten Einzelfall auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 05.06.2007 - 2 K 6225/06

    Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage einer Kopftuch tragenden Lehrerin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.; vgl. auch - mit entsprechenden Ergebnissen - BayVerfGH, Entscheidung vom 15.01.2007, Vf. 11-VII-905, BayVBl 2007, 235, zu Art. 59 Abs. 2 Satz 3 des bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen; OVG Bremen, Beschluss vom 26.08.2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402, zu § 59b Abs. 4 des bremischen Schulgesetzes; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - 2 K 6225/06 -, Juris, zu § 57 Abs. 4 des inhaltsgleichen nordrhein-westfälischen Schulgesetzes; kritisch hingegen Böckenförde, JZ 2004, 1181, 1183, sowie Sacksofsky, NJW 2003, 3297, 3300).

    Insofern schließt sich der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass auch Ordensgewänder christlicher Gemeinschaften oder etwa die jüdische Kippa von Lehrkräften an öffentlichen Schulen nicht (mehr) getragen werden dürfen (so auch Bader, a.a.O. sowie - zur inhaltsgleichen Regelung in Nordrhein-Westfalen - VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007, a.a.O.).

    Der Wille des Gesetzgebers kommt aber in erster Linie in dem Wortlaut zum Ausdruck, den das Gesetz erhält (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007, a.a.O.).

  • EuGH, 14.12.1962 - 13/62
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
    Bestimmte Werte darzustellen heißt, sie zu erörtern und zum Gegenstand einer Diskussion zu machen (vgl. Traulsen, RdJB 2006, 116, 129); das schließt die Möglichkeit der Rückfrage und Kritik ein (siehe den Redebeitrag des Abgeordneten Birzele in der Landtagssitzung vom 04.02.2004, Plenarprotokoll 13/62, S. 4402).

    Dem beklagten Land ist zwar zuzugeben, dass das - für verfassungswidrig zu erachtende - Normverständnis eines Kopftuchverbots bei gleichzeitiger Zulassung des Mönchs- und Nonnenhabits wohl dem Willen zumindest eines Teils der Landtagsmehrheit bei Erlass des Gesetzes entsprach; dies ergibt sich aus der parlamentarischen Dokumentation (vgl. etwa Redebeitrag des Abgeordneten Dr. Reinhart in der Landtagssitzung vom 04.02.2004, Plenarprotokoll 13/62, S. 4399; Ausführungen der seinerzeitigen Kultusministerin Dr. Schavan im Rahmen der Ausschussberatung des Gesetzesentwurfes, Landtags-Drucks. 13/3071, S. 3; Redebeiträge der Abgeordneten Wacker, Kleinmann, Mack und Hofer sowie der Kultusministerin Dr. Schavan in der Landtagssitzung vom 01.04.2004, Plenarprotokoll 13/67, S. 4700, 4704, 4710, 4717, 4719).

    Aus den Materialien zur Entstehungsgeschichte lässt sich entnehmen, dass der Regierung und dem Landtag das verfassungsrechtliche Risiko einer gesetzlichen Differenzierung zwischen islamischem Kopftuch einerseits und christlichem Ordensgewand andererseits sowie die Problematik der Auslegung des Satzes 3 in § 38 Abs. 2 SchulG durchaus bewusst waren (vgl. nur Redebeitrag des Abgeordneten Kretschmann in der Landtagssitzung vom 04.02.2004, Plenarprotokoll 13/62, S. 4406; Erörterungen im Rahmen der Ausschussberatung, Landtags-Drucks. 13/3071, S. 17; Professor Dr. F. Kirchhof hatte ausweislich Landtags-Drucks. 13/3071, S. 26, ausgeführt, das Gesetz sei "verfassungsfester, wenn man auf den Satz 3 verzichte"; vgl. auch Redebeiträge des Abgeordneten Birzele und des Abgeordneten Hofer in der Landtagssitzung vom 01.04.2004, Plenarprotokoll 13/67, S. 4714, 4717).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
    Sodann ist der hier verwendete Begriff des "Christlichen" im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - (BVerfGE 41, 29) auszulegen.

    Diese Regelungen der Landesverfassung sind schon vor dem Hintergrund des höherrangigen Bundesrechts angesichts der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1975 (a.a.O.) auch unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG so auszulegen, dass sie christliche Tugenden und nicht spezielle Glaubensinhalte meinen, wenn sie die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule festlegen und als Erziehungsideale die Ehrfurcht vor Gott, den Geist der christlichen Nächstenliebe, die Brüderlichkeit aller Menschen, die Friedensliebe, die Liebe zu Volk und Heimat, die sittliche und politische Verantwortung, die berufliche und soziale Bewährung und schließlich die freiheitliche demokratische Gesinnung nennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerfGE 41, 29 |52|).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
    Während der Einzelne in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf hat, von der Konfrontation mit fremden Glaubensbekundungen verschont zu bleiben, kann er doch verlangen, nicht vom Staat in eine Lage gebracht zu werden, in der er ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist, insbesondere auch nicht im Rahmen des Schulbesuchs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 = DÖV 1995, 905).

    Dies schließt ein, dass die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, a.a.O. unter Verweis auf BVerfGE 93, 1 [22 f.]).

  • VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99

    Im Rechtsstreit um das islamische Kopftuch sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
    Am 24.03.2000 erfuhr das (ehemalige) Oberschulamt Stuttgart von der Praxis der Klägerin, im Schuldienst mit Kopfbedeckung zu erscheinen, durch einen Beweisantrag, der im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht Stuttgart geführten Rechtsstreits (Az. 15 K 532/99) von der dortigen Klägerin gestellt worden war.

    Zudem sei ihre Motivation, auch angesichts der öffentlich und medienwirksam geführten Debatte im Zusammenhang mit dem Klageverfahren 15 K 532/99, mittlerweile hinlänglich bekannt.

  • VG Stuttgart, 07.07.2006 - 18 K 3562/05

    Kopftuchverbot; Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz; unzulässige Privilegierung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Juli 2006 - 18 K 3562/05 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2006 - 18 K 3562/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 446/80

    Verfassungsmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
    Denn Art. 3 GG gewährt regelmäßig keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17.03.1959, BVerfGE 9, 213 = NJW 1959, 1075; vom 17.01.1979, BVerfGE 50, 142 = NJW 1979, 1445; vom 07.04.1981, BVerfGE 57, 29 = NJW 1981, 2112, und vom 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

  • BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00

    Berufsständisches Versorgungswerk; Beitrag; Mindestbeitrag; Beruf;

  • OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05

    Kopftuchverbot für moslemische Lehrerin - Ablehnung; Beamter auf Widerruf;

  • BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95

    Zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang

  • EGMR, 15.02.2001 - 42393/98

    Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches während des Unterrichtens an

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

  • EGMR, 10.11.2005 - 44774/98

    LEYLA SAHIN v. TURKEY

  • BVerwG, 19.02.1992 - 7 B 106.91

    Ausfaulgrube - Kleinkläranlage - Ordnungsbehörde

  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 499/08

    Abmahnung wegen religiöser Bekundung in der Schule

    Bei ihr geht es nicht um die Kundgabe innerer Verbindlichkeiten, die der Darstellende für sich anerkannt hätte (zu § 38 Abs. 2 Satz 3 SchulG BW VGH Baden-Württemberg 14. März 2008 - 4 S 516/07 -).

    Sie richtet sich nicht etwa speziell gegen das von Frauen getragene islamische Kopftuch oder entsprechende Kopfbedeckungen (zu § 38 SchulG BW VGH Baden-Württemberg 14. März 2008 - 4 S 516/07 -).

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 593/09

    Abmahnung wegen religiöser Bekundung in einer Kinderbetreuungseinrichtung

    Dies gilt umso mehr, als es von der Klägerin ausnahmslos und zu jeder Zeit getragen wird (vgl. auch VGH Baden-Württemberg 14. März 2008 - 4 S 516/07 - Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.5 Nr. 57) .

    Ihm ist bekannt, dass muslimische Frauen aus religiösen Gründen ihr Haar mit einem Kopftuch oder einem vergleichbaren Kleidungsstück bedecken (VGH Baden-Württemberg 14. März 2008 - 4 S 516/07 - aaO; so bereits Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c aa der Gründe, BAGE 103, 111, im Fall einer kopftuchtragenden Verkäuferin in der Privatwirtschaft) .

    Eine Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in einzelnen Einrichtungen ist nicht vorgesehen (VGH Baden-Württemberg 14. März 2008 - 4 S 516/07 - Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.5 Nr. 57; BVerwG 24. Juni 2006 - 2 C 45.03 - zu 2 b der Gründe, BVerwGE 121, 140, jeweils zu inhaltsgleichen schulgesetzlichen Normen) .

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 55/09

    Kündigung - Abmahnung - Verbot religiöser Bekundungen

    Bei ihr geht es nicht um die Kundgabe innerer Verbindlichkeiten, die der Darstellende für sich anerkannt hätte (zu § 38 Abs. 2 Satz 3 SchulG BW VGH Baden-Württemberg 14. März 2008 - 4 S 516/07 -).

    Sie richtet sich nicht etwa speziell gegen das von Frauen getragene islamische Kopftuch oder entsprechende Kopfbedeckungen (Senat 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 - Rn. 24, NZA 2010, 227; zu § 38 SchulG BW VGH Baden-Württemberg 14. März 2008 - 4 S 516/07 -).

  • LAG Baden-Württemberg, 19.06.2009 - 7 Sa 84/08

    Abmahnung einer Erzieherin wegen Verletzung des Neutralitätsgebotes des § 7 Abs 6

    Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse und deren Würdigung ist danach nicht vorgesehen (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 38 Abs. 2 Satz 1 SchG BW, BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45/03 - NJW 2004, 3581 bis 3584, zu 2 b der Gründe = Rdnr. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - 4 S 516/07 - VBl. BW 2008, 437 bis 443, Rdnr. 29).

    Hierin liegt eine Bekundung, nämlich die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung (BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45/03 - a. a. O., zu 2 a der Gründe = Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - 4 S 516/07 - a. a. O., Rdnr. 27).

  • LAG Hamm, 16.10.2008 - 11 Sa 280/08

    Neutralitätsgebot; Kopftuch

    Die Kopfbedeckung hat Bekundungscharakter (vgl. BVerwG 24.06.2004 BVerwGE 121, 140, 145 ff; VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 27, 28).

    Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen Schulen und gegenüber einzelnen Schülerinnen und Schülern oder Eltern ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht gefordert (ebenso: LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 49, 71ff; VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 29 ff zur entsprechenden Regelung in § 38 SchulG BW).

    Der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber hat sich mit § 57 Abs. 4 SchulG innerhalb des eröffneten Gestaltungspielraums gehalten und sich mit seinem Gesetz für das Modell einer strikteren distanzierenderen Realisierung des Neutralitätsgebotes entschieden (LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 54 ff; zur entsprechenden Regelung in § 38 SchulG BW: BVerwG 24.06.2004 BVerwGE 121, 140, 147 ff u. VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 46 ff).

    Dies haben auch das LAG Düsseldorf und der VGH Baden-Württemberg in ihren Urteilen so gesehen (LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 54 ff; VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 46 ff).

    Eine derartige entscheidende berufliche Anforderung stellt nach Auffassung der Kammer die Befolgung der verfassungskonformen gesetzlichen Verhaltenspflicht einer Lehrkraft nach § 57 Abs. 4 SchulG NW zur Wahrung des staatlichen Neutralitätspflicht dar (LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 61 ff; 66 ff; VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 54; Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl. 2008, § 3 AGG Rn. 38 "Kleidervorschriften"; Schleusener/Suckow/Voigt - Schleusener, AGG, 2. Aufl. 2008, § 8 AGG Rn. 48).

  • LAG Hamm, 16.10.2008 - 11 Sa 572/08

    Neutralitätsgebot; Kopftuch

    Die Kopfbedeckung hat Bekundungscharakter (vgl. BVerwG 24.06.2004 BVerwGE 121, 140, 145 ff; VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 27, 28).

    Grund dafür ist, dass die Schule der Ort ist, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich dieses Nebeneinander in besonders empfindlicher Weise auswirkt (ebenso: LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 49, 71ff; VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 29 ff zur entsprechenden Regelung in § 38 SchulG BW).

    Der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber hat sich mit § 57 Abs. 4 SchulG innerhalb des eröffneten Gestaltungspielraums gehalten und sich mit seinem Gesetz für das Modell einer strikteren distanzierenderen Realisierung des Neutralitätsgebotes entschieden (LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 54 ff; zur entsprechenden Regelung in § 38 SchulG BW: BVerwG 24.06.2004 BVerwGE 121, 140, 147 ff u. VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 46 ff).

    Dies haben auch das LAG Düsseldorf und der VGH Baden-Württemberg in ihren Urteilen so gesehen (LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 54 ff; VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 46 ff).

    Eine derartige entscheidende berufliche Anforderung stellt nach Auffassung der Kammer die Befolgung der verfassungskonformen gesetzlichen Verhaltenspflicht einer Lehrkraft nach § 57 Abs. 4 SchulG NW zur Wahrung der staatlichen Neutralitätspflicht dar (LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 61 ff; 66 ff; VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 54; Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl. 2008, § 3 AGG Rn. 38 "Kleidervorschriften"; Schleusener/Suckow/Voigt - Schleusener, AGG, 2. Aufl. 2008, § 8 AGG Rn. 48).

  • VG Köln, 22.10.2008 - 3 K 2630/07

    Auch das Tragen einer Baskenmütze als "Ersatz" für das Kopftuch ist einer

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 K 1466/07 - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - 4 S 516/07 -.

    Im Übrigen ist es - abgesehen von der Wahrnehmung der Schüler und der Eltern - allgemein und damit auch einem objektiven Dritten bekannt, dass muslimische Frauen aus religiösen Gründen ihr Haar mit einem Kopftuch oder einem vergleichbaren Kleidungsstück bedecken, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - 4 S 516/07 - VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007 - 2 K 1752/07 -.

    Ihr will der Landesgesetzgeber durch das Verhaltensgebot des § 57 Abs. 4 SchulG begegnen, durch das eine auch in der Kleidung sichtbar bleibende Neutralität der Lehrer gewährleistet werden soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 - VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - 4 S 516/07 - VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007 - 2 K 1752/07 -.

  • ArbG Wuppertal, 29.07.2008 - 4 Ca 1077/08

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Verstoßes gegen Kopftuchverbot

    § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulGNW verstößt weder gegen Grundrechte der Klägerin noch gegen europäisches Recht (s. dazu insbes. LAG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.08, a.a.O.; VG Düsseldorf , Urt. v. 05.06.07, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.03.08, 4 S 516/07 zu § 38 Abs. 2 SchulG BW, zit. nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dass es Ausnahmen für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes gibt, steht dem ebenfalls nicht entgegen, da der Staat insofern ein Ausbildungsmonopol hat und den Lehramtsanwärtern zumindest die Möglichkeit einräumen muss, ihre Ausbildung zu beenden (s. dazu auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom 14.03.2008, Aktenzeichen 4 S 516/07, nach juris, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2007 - 4 S 1845/06

    Kopftuchstreit: Verwaltungsgerichtshof lässt Berufung zu

    Ein Verhandlungstermin im Berufungsverfahren ist derzeit noch nicht absehbar (AZ. Zulassungsverfahren: 4 S 1845/06; Berufungsverfahren: 4 S 516/07).
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