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   BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B   

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BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B (https://dejure.org/2008,36597)
BSG, Entscheidung vom 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B (https://dejure.org/2008,36597)
BSG, Entscheidung vom 17. September 2008 - B 6 KA 65/07 B (https://dejure.org/2008,36597)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2008, 57265
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Honorarkürzungen dürfen sich vielmehr auf das gesamte Honorar erstrecken, das auf rechtswidrige Weise erlangt wurde, ohne dass gegenzurechnen ist, was bei rechtmäßigem Verhalten als Honorar zu zahlen gewesen wäre (BSG aaO RdNr 14); in solchen Fällen kann eine Honorarneufestsetzung im Wege einer Schätzung erfolgen (vgl BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 S 9).

    12 Soweit die Klägerin die Frage der Schätzung bei den Honorarneufestsetzungen und -rückforderungen problematisiert (Beschwerdebegründung S 14 bis 19), ist diese Frage durch das Urteil SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 geklärt, das einen Fall der Fehlerhaftigkeit der Abrechnungssammelerklärung betroffen hat und auf das der Senat wiederholt Bezug genommen hat (s hierzu zB BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6 RdNr 28).

    Die Schätzungsbefugnis der KÄV steht im Zusammenhang mit der begünstigenden Gewährung ersatzweisen Honorars zur Abmilderung der Folgen nach der rechtmäßigen Aufhebung des bisherigen Honorarbescheids (vgl dazu BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 S 9).

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Dieses hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.3.2006 (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6) ausgeführt, die Klägerin und M. hätten auch nach der Änderung der Rechtsform in eine Praxisgemeinschaft weiterhin wie in einer Gemeinschaftspraxis zusammengearbeitet, wie das umfangreiche Datenmaterial ergebe, das die Beklagte zusammengestellt und die Klägerin im Wesentlichen nicht substantiiert bestritten habe (mit Ausführungen zur Anzahl identischer Patienten, LSG-Urteil S 18- 20).

    12 Soweit die Klägerin die Frage der Schätzung bei den Honorarneufestsetzungen und -rückforderungen problematisiert (Beschwerdebegründung S 14 bis 19), ist diese Frage durch das Urteil SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 geklärt, das einen Fall der Fehlerhaftigkeit der Abrechnungssammelerklärung betroffen hat und auf das der Senat wiederholt Bezug genommen hat (s hierzu zB BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6 RdNr 28).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Die gegenteilige Annahme - des Versäumnisses eines Ge- richts, auf eine bestimmte Argumentation der Beteiligten einzugehen - bedarf greifbarer Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat (vgl dazu zB BSGE 88, 193, 204 = SozR 3-2500 § 79a Nr. 1 S 13; BVerfGE 79, 51, 61 mwN; 86, 133, 145 f mwN; 87, 1, 33; 96, 205, 216 f; BVerfG , NJW-RR 2002, 68, 69).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Die gegenteilige Annahme - des Versäumnisses eines Ge- richts, auf eine bestimmte Argumentation der Beteiligten einzugehen - bedarf greifbarer Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat (vgl dazu zB BSGE 88, 193, 204 = SozR 3-2500 § 79a Nr. 1 S 13; BVerfGE 79, 51, 61 mwN; 86, 133, 145 f mwN; 87, 1, 33; 96, 205, 216 f; BVerfG , NJW-RR 2002, 68, 69).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Die gegenteilige Annahme - des Versäumnisses eines Ge- richts, auf eine bestimmte Argumentation der Beteiligten einzugehen - bedarf greifbarer Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat (vgl dazu zB BSGE 88, 193, 204 = SozR 3-2500 § 79a Nr. 1 S 13; BVerfGE 79, 51, 61 mwN; 86, 133, 145 f mwN; 87, 1, 33; 96, 205, 216 f; BVerfG , NJW-RR 2002, 68, 69).
  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 2139/99

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem urheberrechtlichen Rechtsstreit -

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Die gegenteilige Annahme - des Versäumnisses eines Ge- richts, auf eine bestimmte Argumentation der Beteiligten einzugehen - bedarf greifbarer Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat (vgl dazu zB BSGE 88, 193, 204 = SozR 3-2500 § 79a Nr. 1 S 13; BVerfGE 79, 51, 61 mwN; 86, 133, 145 f mwN; 87, 1, 33; 96, 205, 216 f; BVerfG , NJW-RR 2002, 68, 69).
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Diese setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 7/00 R

    Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - Einsetzung eines Staatsbeauftragten -

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Die gegenteilige Annahme - des Versäumnisses eines Ge- richts, auf eine bestimmte Argumentation der Beteiligten einzugehen - bedarf greifbarer Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat (vgl dazu zB BSGE 88, 193, 204 = SozR 3-2500 § 79a Nr. 1 S 13; BVerfGE 79, 51, 61 mwN; 86, 133, 145 f mwN; 87, 1, 33; 96, 205, 216 f; BVerfG , NJW-RR 2002, 68, 69).
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Diese setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN).
  • BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 14/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Operation - stationäre Operation -

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Für solche Gegenrechnungen bzw Saldierungen ist kein Raum: 9 Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung solche Gegenrechnungen bzw Saldierungen abgelehnt, weil dadurch die Ordnungsvorgaben des Vertragsarztsystems unterlaufen würden (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 3 RdNr 14).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • SG Marburg, 01.10.2019 - S 12 KA 2/18

    Ist für die Behandlung innerhalb einer Praxisgemeinschaft die fachliche

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Die Kammer hält es für zutreffend, dass bei der Frage, wie viele Patienten gemeinsame sind und ob dies nach ärztlicher Erfahrung noch plausibel ist, nur auf die jeweils kleinere Praxis abgestellt wird, denn sonst könnte bei stark unterschiedlicher Praxisgröße - selbst wenn in der kleineren Praxis ausschließlich Fälle abgerechnet würden, die auch in der größeren zur Abrechnung gelangen - das Verhalten der größeren Praxis überhaupt nicht beanstandet werden (so zutreffend LSG Bayern, Urt. v. 28.03.2007 - L 12 KA 216/04 - Breith 2007, 820, juris Rdnr. 23; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 - L 12 KA 563/04 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris Rdnr. 30 m.w.N., Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B - BeckRS 2008 57265; im Anschluss hieran bereits SG Marburg, Urt. v. 05.12.2012 - S 12 KA 80/12 - GesR 2013, 225, juris Rdnr. 40; SG Berlin, Urteil v. 28.08.2013 - S 22 KA 545/10).

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Dabei können auch deutlich unter 50% liegende Quoten ausreichen, um Vergütungen, die bei Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft nur einmal zu zahlen wären, beiden Ärzten zu kürzen (vgl. BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B - BeckRS 2008, 57265, Rdnr. 9 ff.).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 17/07 B

    Honorarberichtigung in der vertragsärztlichen Versorgung, missbräuchliche Nutzung

    Denn die vom LSG vorgenommene Beurteilung erfolgte aufgrund eines Gesamtbildes der Umstände dieses Einzelfalles, sodass zweifelhaft ist, ob sich der vorliegende Sachverhalt überhaupt für eine generalisierend beantwortbare Fragestellung und für eine generalisierende Aussage im Sinne grundsätzlicher Bedeutung eignet (vgl dazu auch den BSG-Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 65/07 B - RdNr 11).

    Dies führt dazu, dass die Anzahl gemeinsam behandelter Patienten in einer Größenordnung, wie sie vom LSG im Falle des Klägers festgestellt worden ist, iVm den weiteren vom LSG festgestellten Umständen ohne Weiteres einen Missbrauch der Kooperationsform Praxisgemeinschaft erkennen lassen (vgl dazu auch den BSG, Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 65/07 B - RdNr 10).

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 2/14 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform

    Ein Formenmissbrauch ist nicht erst bei einer Patientenidentität von mehr als 50 % anzunehmen; vielmehr hat der Senat ausdrücklich betont, dass auch deutlich unter 50 % liegende Quoten ausreichen können (BSG Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 65/07 B - RdNr 10) .
  • SG Marburg, 29.01.2014 - S 12 KA 359/12

    Honorarrückforderung aufgrund einer patientenbezogenen Plausibilitätsprüfung der

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Dabei können auch deutlich unter 50% liegende Quoten ausreichen, um Vergütungen, die bei Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis nur einmal zu zahlen wären, beiden Ärzten zu kürzen (vgl. BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B - BeckRS 2008, 57265, Rdnr. 9 ff.).

  • SG Marburg, 10.08.2017 - S 12 KA 136/17

    Praxisgemeinschaft: Vorabeinlesung der Versichertenkarte kann Indiz für

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Dabei können auch deutlich unter 50% liegende Quoten ausreichen, um Vergütungen, die bei Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis nur einmal zu zahlen wären, beiden Ärzten zu kürzen (vgl. BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B - BeckRS 2008, 57265, Rdnr. 9 ff.).

  • SG Marburg, 02.07.2014 - S 12 KA 483/13

    Möglichkeit einer Korrektur von Honorarbescheiden bei missbräuchlicher Nutzung

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Dabei können auch deutlich unter 50% liegende Quoten ausreichen, um Vergütungen, die bei Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis nur einmal zu zahlen wären, beiden Ärzten zu kürzen (vgl. BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B - BeckRS 2008, 57265, Rdnr. 9 ff.).

  • SG Marburg, 02.04.2014 - S 12 KA 634/12

    Möglichkeit der Korrektur von Honorarbescheiden bei missbräuchlicher Nutzung der

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - aaO., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Dabei können auch deutlich unter 50% liegende Quoten ausreichen, um Vergütungen, die bei Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis nur einmal zu zahlen wären, beiden Ärzten zu kürzen (vgl. BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B - BeckRS 2008, 57265, Rdnr. 9 ff.).

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 1/11 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform

    Es wird aber auf die Richtlinien hingewiesen, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbart haben und nach denen bereits bei 20 % Patientenidentität - bzw bei 30 % im Falle gebietsübergreifender/versorgungsübergreifender Praxisgemeinschaften - eine Abrechnungsauffälligkeit anzunehmen ist (BSG aaO RdNr 19; zum Quotenmaßstab siehe auch BSG Beschlüsse vom 17.9.2008 - B 6 KA 65/07 B - RdNr 10 - und vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - RdNr 12).

    Im Übrigen hat das LSG in seinem Urteil substantiiert dargelegt, welchen zusätzlichen Umständen - über eine außerordentlich hohe Quote von Doppelbehandlungen hinaus - es weitere Anzeichen für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs entnommen hat (s LSG-Urteil S 10-12; zu dem allem vgl Senatsurteil vom 22.3.2006 aaO sowie Beschlüsse vom 17.9.2008 aaO und vom 5.11.2008 aaO) .

  • SG Marburg, 08.05.2013 - S 12 KA 435/12

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Praxisgemeinschaft - hoher

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - aaO., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - aaO., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 - L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Dabei können auch deutlich unter 50% liegende Quoten ausreichen, um Vergütungen, die bei Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis nur einmal zu zahlen wären, beiden Ärzten zu kürzen (vgl. BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B - BeckRS 2008, 57265, Rdnr. 9 ff.).

  • SG Marburg, 11.04.2018 - S 12 KA 34/17

    Vertragsarztrecht

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 B 6 KA 76/04 R - a.a.O., Rdnr. 19; LSG Bayern, Urt. v. 16.05.2007 L 12 KA 563/04 - juris Rdnr. 34 BeckRS 2008, 57265>), sondern auch ggf. die Behandlung des Patienten - abgesehen von Notfällen - abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d. h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschränken.

    Dabei können auch deutlich unter 50% liegende Quoten ausreichen, um Vergütungen, die bei Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis nur einmal zu zahlen wären, beiden Ärzten zu kürzen (vgl. BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B - BeckRS 2008, 57265, Rdnr. 9 ff.).

  • SG Marburg, 15.10.2014 - S 12 KA 588/12

    Rückforderung von Honorar aufgrund von patientenbezogenen Plausibilitätsprüfungen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2017 - L 3 KA 16/14

    Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Honorarforderungen der Vertragsärzte

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung einer Praxisgemeinschaft

  • LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14

    Vertragsarztrecht; Honorarrückforderung aufgrund einer Plausibilitätsprüfung;

  • SG Marburg, 05.03.2014 - S 11 KA 129/12

    Patientenbezogene Plausibilitätsprüfung bei Doppelfällen in Praxisgemeinschaft

  • SG Marburg, 08.12.2010 - S 12 KA 30/10

    Vertragsärztliche Versorgung - sachlich-rechnerische Richtigstellung der

  • SG Magdeburg, 05.03.2014 - S 11 KA 129/12

    Honorarrückforderung aufgrund einer patientenbezogenen Plausibilitätsprüfung der

  • SG Marburg, 05.12.2012 - S 12 KA 80/12

    Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Praxisgemeinschaft -

  • BSG, 12.08.2011 - B 6 KA 1/11 BH
  • SG Marburg, 06.04.2021 - S 12 KA 199/19

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 21.05.2021 - S 12 KA 315/19
  • SG Marburg, 21.05.2021 - S 12 KA 314/19

    Vertragsarztrecht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2017 - 15 U 86/05

    Schein-Praxisgemeinschaft muss Honorar zurückzahlen, § 106a SGB V

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