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   BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08   

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https://dejure.org/2009,3812
BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08 (https://dejure.org/2009,3812)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2009 - III ZR 135/08 (https://dejure.org/2009,3812)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - III ZR 135/08 (https://dejure.org/2009,3812)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der sog. erweiterten Belehrungspflicht eines Notars in Ausnahmefällen auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäftes; Verletzung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) durch das Verwenden geleisteter Geldbeträge durch eine Gesellschaft vor ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Innenprovision; Schrottimmobilien; Notarhaftung; Belehrungspflicht; Aufklärungspflicht; Amtspflichtsverletzung

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286; ZPO § 543 Abs. 2; BNotO § 19 Abs. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung eines Notars wegen der Beurkundung einer Nachtragsvereinbarung zu einem Bauträgervertrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2009, 8360
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08
    Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da sie keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B.: BGHZ 151, 221, 223 ; 152, 182, 190 ; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.11.1966 - VI ZR 39/65

    Abschluss und Durchführung des beurkundeten Rechtsgeschäfts - Niederlegung von

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08
    Damit war aber nicht eine Aufklärung über die Werthaltigkeit des Kaufobjekts bzw. die Angemessenheit des Kaufpreises gemeint, um die sich der Notar grundsätzlich nicht zu kümmern hatte (Senatsurteil vom 25. Juni 1959 - III ZR 69/58 - VersR 1959, 743 f; BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65 - DNotZ 1967, 323, 324).
  • BGH, 27.05.1993 - IX ZR 66/92

    Prüfungs- und Hinweispflichten bei Grundstückskauf - Stellvertretung und

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08
    Zwar kann sich - wie der Bundesgerichtshof bereits früher betont hat (Urteile vom 24. Februar 1976 - VI ZR 118/74 - VersR 1976, 730 f; vom 20. September 1977 - VI ZR 180/76 - NJW 1978, 219, 220 ; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180 ; vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92 - NJW 1993, 2744, 2745) - die sog. erweiterte Belehrungspflicht eines Notars in Ausnahmefällen auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäftes erstrecken, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles - vor allem der rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäftes - Anlass zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr wirtschaftlich nachteiliger Folgen des zu beurkundenden Geschäftes nicht bewusst ist.
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 69/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08
    Damit war aber nicht eine Aufklärung über die Werthaltigkeit des Kaufobjekts bzw. die Angemessenheit des Kaufpreises gemeint, um die sich der Notar grundsätzlich nicht zu kümmern hatte (Senatsurteil vom 25. Juni 1959 - III ZR 69/58 - VersR 1959, 743 f; BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65 - DNotZ 1967, 323, 324).
  • BGH, 10.11.1988 - IX ZR 31/88

    Hinweispflicht des Notars in bezug auf Versteuerung eines Spekulationsgewinns;

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08
    Zwar darf ein Notar seinem Büropersonal nicht die Entscheidung darüber überlassen, welche von den Parteien eingereichten Unterlagen ihm im Hinblick auf eine Beurkundung vorgelegt werden, sodass ihn seine Unkenntnis anlässlich der Beurkundung nicht entlastet (BGH, Urteil vom 10. November 1988 - IX ZR 31/88 - NJW 1989, 586 ).
  • BGH, 20.09.1977 - VI ZR 180/76

    Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages - Verletzung von Notaramtspflichten -

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08
    Zwar kann sich - wie der Bundesgerichtshof bereits früher betont hat (Urteile vom 24. Februar 1976 - VI ZR 118/74 - VersR 1976, 730 f; vom 20. September 1977 - VI ZR 180/76 - NJW 1978, 219, 220 ; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180 ; vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92 - NJW 1993, 2744, 2745) - die sog. erweiterte Belehrungspflicht eines Notars in Ausnahmefällen auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäftes erstrecken, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles - vor allem der rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäftes - Anlass zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr wirtschaftlich nachteiliger Folgen des zu beurkundenden Geschäftes nicht bewusst ist.
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08
    Gemessen am Maßstab eines durchschnittlich erfahrenen und pflichtbewussten Notars (BGHZ 145, 265, 275) hat der Beklagte - wie das Berufungsgericht ohne revisionserhebliche Fehler festgestellt hat - damals jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt.
  • BGH, 24.02.1976 - VI ZR 118/74

    Anspruch auf Schadensersatz - Unsachgemäße Beratung und Belehrung bei der

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08
    Zwar kann sich - wie der Bundesgerichtshof bereits früher betont hat (Urteile vom 24. Februar 1976 - VI ZR 118/74 - VersR 1976, 730 f; vom 20. September 1977 - VI ZR 180/76 - NJW 1978, 219, 220 ; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180 ; vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92 - NJW 1993, 2744, 2745) - die sog. erweiterte Belehrungspflicht eines Notars in Ausnahmefällen auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäftes erstrecken, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles - vor allem der rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäftes - Anlass zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr wirtschaftlich nachteiliger Folgen des zu beurkundenden Geschäftes nicht bewusst ist.
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08
    Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da sie keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B.: BGHZ 151, 221, 223 ; 152, 182, 190 ; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.05.1992 - IX ZR 262/91

    Notarielle Beratungspflicht bei Kettenverkauf eines Grundstücks - Amtspflicht zur

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08
    Zwar kann sich - wie der Bundesgerichtshof bereits früher betont hat (Urteile vom 24. Februar 1976 - VI ZR 118/74 - VersR 1976, 730 f; vom 20. September 1977 - VI ZR 180/76 - NJW 1978, 219, 220 ; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180 ; vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92 - NJW 1993, 2744, 2745) - die sog. erweiterte Belehrungspflicht eines Notars in Ausnahmefällen auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäftes erstrecken, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles - vor allem der rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäftes - Anlass zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr wirtschaftlich nachteiliger Folgen des zu beurkundenden Geschäftes nicht bewusst ist.
  • BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16

    gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk - Notarhaftung: Nichteinhaltung der

    Eine solche Pflicht traf den Beklagten weder im Zusammenhang mit der Belehrung über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Kaufvertrags gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG noch in Verbindung mit einer aus § 14 Abs. 1 BNotO hergeleiteten erweiterten Belehrungspflicht, die sich auch auf die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts erstrecken kann, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls - vor allem der rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäfts - Anlass zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr wirtschaftlich nachteiliger Folgen des zu beurkundenden Geschäfts nicht bewusst ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - III ZR 135/08, BeckRS 2009, 8360 Rn. 6 mwN und Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 293/09, BGHZ 186, 335 Rn. 14).
  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 293/09

    Notarhaftung: Umfang und Schutzzweck der notariellen Belehrungspflicht bei

    Diese Pflicht ist Ausfluss der sich aus § 14 BNotO ergebenden so genannten erweiterten Belehrungspflicht, die sich in Ausnahmefällen auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts erstrecken kann (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Februar 2009 - III ZR 135/08 - BeckRS 2009, 08360 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 05.12.2019 - III ZR 112/18

    Große Differenz zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis eines Grundstücks bei

    Vielmehr hat die Klägerin als Anspruchstellerin den zum Schadensersatz verpflichtenden Sachverhalt und damit das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung - hier die eine Sittenwidrigkeit der zwischen der Klägerin und der Streithelferin abgeschlossenen Kaufverträge und deren Erkennbarkeit durch den Beklagten ausfüllenden (positiven) Tatsachen - darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 259/05, DNotZ 2006, 912, 914 f und Beschluss vom 26. Februar 2009 - III ZR 135/08, BeckRS 2009, 8360 Rn. 10).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2009 - 6 U 126/09

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur

    Der III. Zivilsenat des BGH hatte lediglich über Pflichten von Anlagevermittlern [Entscheidungen vom 12.2.2004 (III ZR 355/02 und III ZR 359/02), 9.2.2006 (III ZR 20/05), 22.3.2007 (III ZR 218/06), 21.5.2008 (III ZR 230/07)], Treuhandkommanditisten [Entscheidungen vom 29.5.2008 (III ZR 59/07), 6.11.2008 (III ZR 81/07, III ZR 231/07, III ZR 290/07) und 12.2.2009 (III ZR 90/08)], Geschäftsbesorgern ohne Auftrag [Entscheidung vom 28.7.2005 (III ZR 290/04)], Initiatoren [Entscheidung vom 12.2.2009 (III ZR 119/08)], Prospektprüfern [Entscheidung vom 12.2.2009 (III ZR 90/08)] und Notaren [Entscheidung vom 26.2.2009 (III ZR 135/08)] zu befinden und sich nicht einmal im Wege von obiter dicta zu Beratungsverträgen geäußert.
  • OLG Frankfurt, 27.04.2022 - 4 U 224/21

    Beratungspflicht des Notars über möglichen Anfall von Grunderwerbssteuer

    Ein Notar ist nicht verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, aufgrund derer ihm der Inhalt jedweder Urkunden bei späteren Amtshandlungen gegenwärtig ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - III ZR 135/08, Rn 2, juris).

    Ein Notar ist nicht verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, aufgrund derer ihm der Inhalt jedweder Urkunden bei späteren Amtshandlungen gegenwärtig ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - III ZR 135/08 -, Rn. 2, juris).

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