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   LG Waldshut-Tiengen, 09.07.2009 - 1 S 19/09   

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https://dejure.org/2009,20044
LG Waldshut-Tiengen, 09.07.2009 - 1 S 19/09 (https://dejure.org/2009,20044)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 09.07.2009 - 1 S 19/09 (https://dejure.org/2009,20044)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - 1 S 19/09 (https://dejure.org/2009,20044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskostenabrechnung an Silvester-Nachmittag ist verspätet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nebenkosten - Wer zu spät abrechnet, der geht leer aus!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verspätete Betriebskostenabrechnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nebenkostenabrechnung an Silvesternachmittag reicht nicht - Fristsachen müssen vor üblicher Leerung des Briefkastens eingeworfen werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist der Einwurf der Betriebskostenabrechnung am Silvester-Nachmittag verspätet? (IMR 2009, 339)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2009, 20315
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Waldshut-Tiengen, 27.03.2009 - 3 C 24/09
    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 09.07.2009 - 1 S 19/09
    Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 27.03.2009 (3 C 24/09) werden zurückgewiesen.

    Das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 27.03.2009 (- 3 C 24/09 -) wird in seiner Ziffer 1 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

    die Berufung des Beklagten vom 15.04.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 27.03,2009 (Aktenzeichen: - 3 C 24/09 -), zugestellt dem Beklagten nach dessen Angaben am 02.04.2009, kostenpflichtig zurückzuweisen.

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 09.07.2009 - 1 S 19/09
    Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nicht geschuldet ist, verletzt freilich ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt i. S. d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB pflichtwidrig (BGH NJW 2009, 1262).

    Zu vertreten hat der Vertragspartner eine solche Pflichtwidrigkeit nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst dann, wenn er sie nicht als plausibel ansehen durfte (BGH NJW 2009, 1262).

  • OLG Hamm, 25.04.1994 - 8 U 188/93

    Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der gerichtlichen Feststellung des

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 09.07.2009 - 1 S 19/09
    Nach weit überwiegender Auffassung reicht hierzu ein Einwurf am späten Nachmittag nicht aus (vgl. BGH NJW 1984, 1651; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1187; Erman-Palm, BGB, 12. Aufl. 2008, § 130 Rdn. 8).
  • BGH, 21.01.2004 - XII ZR 214/00

    Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Form für die Kündigung; Zugang einer

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 09.07.2009 - 1 S 19/09
    Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren (Palandt-Ellenberger, a. a. O., § 130 Rdn. 6, BGH NJW 2004, 1320 f.).
  • BAG, 08.12.1983 - 2 AZR 337/82

    Zugang der Kündigung - Einwurf in Briefkasten

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 09.07.2009 - 1 S 19/09
    Nach weit überwiegender Auffassung reicht hierzu ein Einwurf am späten Nachmittag nicht aus (vgl. BGH NJW 1984, 1651; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1187; Erman-Palm, BGB, 12. Aufl. 2008, § 130 Rdn. 8).
  • BGH, 27.11.2002 - VIII ZR 108/02

    Anforderungen an den Inhalt einer Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 09.07.2009 - 1 S 19/09
    Der Beklagte hätte hiernach vortragen müssen, welche Regelungen der Mietvertrag zu den Nebenkosten enthält sowie welche Nebenkosten er in welcher Höhe abgerechnet hat Er hätte - zweckmäßigerweise durch Vorlage der Abrechung in Kopie - dartun müssen, dass die erteilte Abrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprach, da eine Nebenkostennachforderung erst mit Erteilung einer solchen Abrechnung fällig wird (BGH NJW-RR 2003, 442).
  • BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 107/08

    Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 09.07.2009 - 1 S 19/09
    Die Frist wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genügt nicht (BGH MDR 2009, 558).
  • LG Hamburg, 02.05.2017 - 316 S 77/16

    Wohnraummiete: Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten

    Der Einwurf in den Briefkasten am 31.12.2015 um 17:34 Uhr sei zu spät gewesen (mit Verweis auf AG Lüdenscheid WuM 2011, 628; AG Köln, LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 09.07.2009, 1 S 19/09, juris; AG Köln, Urteil vom 28.03.2011, 220 C 451/10, juris; AG Ribnitz-Damgarten, WuM 2007, 18).

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob auf die Betriebskostenabrechnung als Wissenserklärung die Vorschriften über das Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber Abwesenden, § 130 BGB, entsprechend anwendbar sind (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 09.07.2009, 1 S 19/09, juris Rn. 29; AG Köln, Urteil vom 21.04.2005, 210 C 31/05, juris Rn 18; AG Ribnitz-Damgarten, Urteil vom 11.12.2006, 1 C 324/06, juris Rn. 7) oder nicht (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 19.06.2005, 921 C 37/05, juris Rn. 3).

    jedenfalls durch die Deutsche Post nicht erfolgt (Anlage K16) (so wohl auch LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 09.07.2009, 1 S 19/09, juris Rn. 31, 33, das an Silvester die generellen, örtlichen Postauslieferungszeiten zugrunde legt).

    (3) Die hiesige Kammer schließt sich der Entscheidung des Landgerichts Waldshut-Tiengen (Urteil vom 09.07.2009, 1 S 19/09, juris) nicht an, soweit dort ein Einwurf am 31.12 um 17:05 als zu spät erachtet wird.

  • AG Hamburg, 31.08.2016 - 49 C 282/15

    Wohnraummiete: Miethaftung bei Androhung einer gerichtlichen Klärung einer

    Eine im Rahmen der kalenderjährlichen Abrechnungsperiode erstellte Betriebskostenabrechnung geht dem Mieter nicht rechtzeitig zu, wenn sie am 31. Dezember erst gegen 17.34 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfen wird (vgl. AG Lüdenscheid WuM 2011, 628; vgl. ebenso LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 09. Juli 2009 zum Az.1 S 19/09 bei juris; AG Köln, Urteil vom 28. März 2011 zum Az. 220 C 451/10 bei juris; AG Ribnitz-Damgarten WuM 2007, 18).

    Es besteht auch keine allgemeine Übung, am Silvestertag noch spät im Briefkasten nachzuschauen, um etwaige privat eingeworfene Fristsachen noch rechtzeitig entgegennehmen zu können (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 09. Juli 2009 zum Az.1 S 19/09 bei juris im Anschluss an BGH NZM 2008, 167).

  • AG Lüdenscheid, 23.09.2011 - 93 C 21/11

    Unwirksamkeit eines Nachzahlungsanspruchs von Nebenkosten bei fehlendem

    Diese Grundsätze gelten auch für die Abrechnung gem. § 556 BGB (LG Waldshut-Tiengen, 1 S 19/09, Urteil vom 09.07.2009; Ellenberger in: Palandt, 70. Auflage, § 130 BGB Randnummer 3), obwohl diese keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Wissenserklärung ist (BGH, VIII ZR 263/09, Urteil vom 28.04.2010).
  • FG Niedersachsen, 15.04.2013 - 2 K 25/13

    Möglichkeit der wirksamen Bekanntgabe eines (Einspruchs-)Bescheides am 31.

    Es kann daher insoweit nur von einer, hier nicht relevanten, allgemeinen Gepflogenheit ausgegangen werden, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme von einem Schriftstück und damit dessen Zugang am (späten) Nachmittag des 31. Dezember, nach 14.00 Uhr beziehungsweise Ablauf der gewöhnlichen Postzustellungszeiten, nicht erwartet werden kann, auch wenn dieser auf einen Werktag fällt (vgl. BGH-Urteil vom 5. Dezember 2007, XII ZR 148/05, NJW 2008, 843; Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 9. Juli 2009, 1 S 19/09, zit. n. juris; ausf.
  • SG Frankfurt/Main, 14.08.2015 - S 30 SO 49/13
    Die Ausschlussfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung innerhalb der Frist zugeht, so dass die rechtzeitige Absendung der Abrechnungsunterlagen nicht genügt (vgl. z.B. für Viele Landgericht Waldshut, Urteil vom 9. Juli 2009, Az.: 1 S 19/09).
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