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   VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08   

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VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08 (https://dejure.org/2008,9118)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.11.2008 - 7 A 1017/08 (https://dejure.org/2008,9118)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. November 2008 - 7 A 1017/08 (https://dejure.org/2008,9118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grundes; Behördlicher Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit der Namensänderung im ...

  • Judicialis

    NÄG § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NÄG § 3 Abs. 1
    Namensänderung von sog. Scheidungshalbwaisen: Kindeswohl; Erforderlichkeit; Scheidungshalbwaisen; Sach- und Rechtslage; Zeitpunkt; Beurteilungsspielraum; Namensänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1332
  • DVBl 2009, 332
  • DÖV 2009, 339
  • BeckRS 2009, 31116
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08
    Das Zivilrecht enthält keine abschließende Kodifikation des Namensrechts, und die §§ 1355, 1616 bis 1618 BGB erfassen die Namensänderung von Kindern nicht, die - wie die Beigeladenen - den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nach Trennung der Eltern und Wiederannahme des früheren Namens durch den nicht wiederverheirateten, allein sorgeberechtigten Elternteil dessen Nachnamen erhalten sollen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18.01 - BVerwGE 116, 28).

    Andererseits setzt sie nicht voraus, dass das Wohl des Kindes ohne Namensänderung ernsthaft und dauernd beeinträchtigt sein würde, sondern kann bereits im Vorfeld einer solchen Gefahrenlage bestehen, wenn die Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen hat, dass ein um sein Kind besorgter Elternteil auf der Einhaltung des Namensbandes verständigerweise nicht bestehen würde (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 11 UZ 2059/04 - zur Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB: BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 12 ZB 88/99 - NJW 2002, 300; Beschluss vom 2. Januar 2002 - 12 ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330).

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08
    Andererseits setzt sie nicht voraus, dass das Wohl des Kindes ohne Namensänderung ernsthaft und dauernd beeinträchtigt sein würde, sondern kann bereits im Vorfeld einer solchen Gefahrenlage bestehen, wenn die Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen hat, dass ein um sein Kind besorgter Elternteil auf der Einhaltung des Namensbandes verständigerweise nicht bestehen würde (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 11 UZ 2059/04 - zur Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB: BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 12 ZB 88/99 - NJW 2002, 300; Beschluss vom 2. Januar 2002 - 12 ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330).
  • BGH, 09.01.2002 - XII ZB 166/99

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08
    Andererseits setzt sie nicht voraus, dass das Wohl des Kindes ohne Namensänderung ernsthaft und dauernd beeinträchtigt sein würde, sondern kann bereits im Vorfeld einer solchen Gefahrenlage bestehen, wenn die Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen hat, dass ein um sein Kind besorgter Elternteil auf der Einhaltung des Namensbandes verständigerweise nicht bestehen würde (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 11 UZ 2059/04 - zur Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB: BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 12 ZB 88/99 - NJW 2002, 300; Beschluss vom 2. Januar 2002 - 12 ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08
    Materiellrechtliche Besonderheiten des Namensänderungsrechts, die die Berücksichtigung von nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Rechts- oder Tatsachenänderungen durch das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung gebieten, bestehen nicht (vgl. zu Vorstehendem: OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 - juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 - FamRZ 2004, 1399; passim BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52 [56] sowie OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 - FamRZ 1997, 448; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 97).
  • OVG Bremen, 13.04.2000 - 1 A 51/00
    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08
    Materiellrechtliche Besonderheiten des Namensänderungsrechts, die die Berücksichtigung von nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Rechts- oder Tatsachenänderungen durch das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung gebieten, bestehen nicht (vgl. zu Vorstehendem: OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 - juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 - FamRZ 2004, 1399; passim BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52 [56] sowie OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 - FamRZ 1997, 448; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 97).
  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08
    Materiellrechtliche Besonderheiten des Namensänderungsrechts, die die Berücksichtigung von nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Rechts- oder Tatsachenänderungen durch das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung gebieten, bestehen nicht (vgl. zu Vorstehendem: OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 - juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 - FamRZ 2004, 1399; passim BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52 [56] sowie OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 - FamRZ 1997, 448; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 97).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.1996 - 10 A 1691/91

    Änderung von Namen; Antragbefugnis; Minderjähriger Namensträger; Widerspruch;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08
    Materiellrechtliche Besonderheiten des Namensänderungsrechts, die die Berücksichtigung von nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Rechts- oder Tatsachenänderungen durch das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung gebieten, bestehen nicht (vgl. zu Vorstehendem: OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 - juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 - FamRZ 2004, 1399; passim BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52 [56] sowie OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 - FamRZ 1997, 448; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 97).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    aaa) Die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 von "..." in "..." stellt sich nach der Sach- und Rechtslage in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 26; OVG Bbg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 43; a.A. OVG NRW, Urt. v. 28.05.1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff.; offengelassen von BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rn. 41; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 40) als rechtswidrig dar.

    Ein wichtiger Grund, der als unbestimmter Rechtsbegriff der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 47), ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grund-sätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (st. Rspr; vgl. nur Senat, Beschl. v. 22.02.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 17.05.2011 - 6 B 23.01 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 03.02.2017 - 6 B 50.16 -, juris Rn. 6).

    Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nur unter schweren Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. BremOVG, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 PA 306/20 -, juris Rn. 6; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 45).

    Vielmehr kann schon im Vorfeld einer solchen Gefahrenlage die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu bejahen sein, wenn schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sind oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 42, 44; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 46; BremOVG, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 PA 306/20 -, juris Rn. 6).

    Dieser Maßstab findet für Kinder, deren Eltern - wie hier - nicht verheiratet waren, entsprechende Anwendung, da die Interessenlage vergleichbar ist (vgl. BremOVG, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 PA 306/20 -, juris Rn. 7; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 44; OVG NRW, Beschl. 04.06.2013 - 16 E 343/12 -, juris, Rn. 31; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 36; SaarlOVG, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17 -, juris, Rn. 10).

    Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund kann überdies zu bejahen sein, wenn dem zu ändernden Familiennamen ein "Makel" anhaftet, weil durch den Namensgebenden schwere Straftaten gegenüber dem anderen Elternteil oder dem Kind begangen wurden, die zu einer nachhaltigen Entfremdung des Kindes geführt und das emotionale Band durchtrennt haben (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 49; VG Würzburg, Urt. v. 08.04.2009 - W 6 K 08.671 -, juris Rn. 24; Weber, in: Praxishandbuch Familienrecht, Teil U - Namensrecht, Stand: 41. EL September 2021, Rn. 247).

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

    aa) Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung ist in der hier vorliegenden (Dritt-) Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3; VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94 , v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 und v. 22.2.2001 - 1 S 929/00 - juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 42 f.; OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - juris Rn. 39).

    Der hier maßgeblichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 NamÄndG lässt sich kein konkreter Anhaltspunkt hinsichtlich des entscheidungserheblichen Zeitpunkts entnehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 43).

    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Begehung von Straftaten seitens des Namensgebers gegenüber dem anderen Elternteil oder einem Kind im Rahmen der Abwägung ein bedeutender Belang sein kann, der für eine Namensänderung spricht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.5.2022 - 1 S 388/22 - juris Rn. 33; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 49; VG Würzburg, Urt. v. 8.4.2009 - W 6 K 08.671 - juris Rn. 24; VG Göttingen, Urt. v. 15.6.2006 - 4 A 70/05 - juris Rn. 21 f.).

    Eine Gesamtschau dieser Situation rechtfertigt somit die Annahme, dass die mit dem Fehlverhalten ihres Vaters für die Beigeladenen verbundenen Belastungen diejenigen Konflikte und Unannehmlichkeiten, mit denen Kinder im Falle einer Trennung ihrer Eltern regelmäßig konfrontiert sind und mit denen sie in gewissem Umfang lernen müssen umzugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 43; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 46 und Rn. 49; VG Göttingen, Urt. v. 15.6.2006 - 4 A 70/05 - juris Rn. 22), deutlich überschritten haben und die streitgegenständliche Namensänderung somit im Hinblick auf das Kindswohl erforderlich ist.

    Da somit eine Ausnahmesituation vorliegt, in der das Wohl der Kinder die Kappung des Namensbandes zum Vater erfordert (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 52), muss demgegenüber das rechtlich grundsätzlich schutzwürdige Interesse des Klägers an der Fortführung des mit seinem Familiennamen identischen Geburtsnamens der Beigeladenen zurücktreten.

  • OLG Hamm, 29.12.2015 - 4 UF 178/15

    Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter in die Einbenennung zweier beim Vater

    - bei begründeter massiver Angst des Kindes vor dem anderen Elternteil auf Grund des Erlebnisses von Gewalttätigkeiten (OLG Naumburg vom 19.4.2004, 14 WF 38/04; vgl. VerwGH Kassel BeckRS 2009, 31116 für § 3 NamÄndG) oder massiver Ablehnung (OLG Dresden FGPrax 2005, 26; OLG Frankfurt vom 1.10.2003, 5 WF 13/03).
  • VG Wiesbaden, 10.11.2017 - 6 K 1114/15
    Maßgebend sind hier, wie bei Anfechtungsklagen die Regel, die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, mithin des Erlasses des Widerspruchsbescheids (so zum Namensänderungsrecht HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 42ff; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 41 = NJW 2002, 2406).

    Bei dem "wichtigen Grund" im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 47).

    Vielmehr ist nach der Wertung des § 1618 S. 4 BGB davon auszugehen, dass die Namensänderung grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig ist, auch weil das Kind einen "zunächst fremden" Namen annimmt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 37 = NJW 2002, 2406; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 45; HessVGH, Urt. v. 22.03.2012 - 8 A 2232/11 - juris Rn. 33).

    Nur wenn die Namensbeibehaltung erhebliche Nachteile oder die Namensänderung erhebliche Vorteile des Kindes bewirkt, ist die Änderung für das Kindeswohl erforderlich (HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 46).

  • VGH Hessen, 11.01.2010 - 7 A 568/09

    Löschung aus der Architektenliste

    7 Für die gerichtliche Kontrolle rechtsgestaltender Verwaltungsakte ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, da sie als rechtsgestaltende Hoheitsakte prinzipiell auf einer (punktuellen) Bewertung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2008 - 7 A 1017/08 - ESVGH 59, 129; Käß, BayVBl. 2009, 677, 681 m. w. N.).
  • VG Wiesbaden, 16.11.2016 - 6 K 1328/16
    Bei dem "wichtigen Grund" im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 47).
  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 5 BV 21.964

    Wichtiger Grund für eine Änderung des Nachnamens - schwere Straftaten des Vaters

    Der Umstand, dass die fehlende Bindung der Beigeladenen zum Kläger (infolge der Trennung im Alter von 1 ¼ Jahren) in Verbindung mit der umso schutzbedürftigeren existentiellen Beziehung zur Mutter Folgen der vom Kläger begangenen Straftaten sind, spricht für ein Überwiegen des Kindeswohlinteresses an einer Namensänderung gegenüber dem gegenläufigen Interesse des Klägers (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2009 - 5 C 08.2435 - juris Rn. 6; HessVGH, U.v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 49).
  • VGH Hessen, 16.04.2012 - 8 D 2431/11

    Namensänderung zum Schutz vor Nachteilen, die durch das Handeln anderer Staaten

    (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 21. November 2008 -7 A 1017/08 -, zit. nach juris, Rn. 41).
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