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   VG Göttingen, 30.09.2009 - 1 A 322/07   

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https://dejure.org/2009,26982
VG Göttingen, 30.09.2009 - 1 A 322/07 (https://dejure.org/2009,26982)
VG Göttingen, Entscheidung vom 30.09.2009 - 1 A 322/07 (https://dejure.org/2009,26982)
VG Göttingen, Entscheidung vom 30. September 2009 - 1 A 322/07 (https://dejure.org/2009,26982)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Scheibenfolien - Entfernung bei Kraftfahrzeugen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Scheibenfolien - Entfernung von Kraftfahrzeugscheiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Auf den vorderen Seitenscheiben von Autos dürfen keine dunklen Folien angebracht werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verdunkelte Vorderscheiben verboten

Papierfundstellen

  • BeckRS 2009, 39887
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 10.10.2019 - 3 OWi 6 SsRs 299/19

    Nicht jedwede Scheibenfolie im Sichtbereich des Fahrzeugführers, für die keine

    So hat das Verwaltungsgericht Göttingen in einem gleichgelagerten Fall (Anbringung einer getönten Folie an den vorderen Seitenscheiben eines Fahrzeugs) ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nicht in seine Überlegungen einbezogen, sondern nur auf die gerade genannten Vorschriften abgestellt (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 30.09.2009 - 1 A 322/07, BeckRS 2009, 39887).
  • AG Siegen, 08.02.2012 - 431 OWi 876/11

    Zulässigkeit des Anbringungs einer getönten Folie an den vorderen Seitenscheiben

    Dadurch wird aber die Bestimmung des § 40 Absatz 1 StVZO nicht außer Kraft gesetzt, der vorschreibt, dass Scheiben aus Sicherheitsglas und die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind (also die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben) klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein müssen (vgl. Urteil VG Göttingen vom 30.09.2009 - Az. 1 A 322/07 - zitiert nach Juris).

    Der bloße Umstand, dass die Rechtswidrigkeit der konkreten Verwendung der Folien vom TÜV-Prüfer übersehen worden ist, ersetzt weder eine Allgemeine Bauartgenehmigung noch eine Einzelgenehmigung (vgl. Urteil VG Göttingen vom 30.09.2009 - Az. 1 A 322/07 - zitiert nach Juris).

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