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   OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - I-2 U 51/08   

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OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - I-2 U 51/08 (https://dejure.org/2009,15134)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2009 - I-2 U 51/08 (https://dejure.org/2009,15134)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - I-2 U 51/08 (https://dejure.org/2009,15134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Prepaid-Karten II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 9 S. 2 Nr. 2
    Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung; Verletzung eines Patents betreffend ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen an öffentlichen Telefonen; Inländische Benutzung eines europäischen Verfahrenspatents

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2010, 12415
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.03.2006 - X ZR 213/01

    Vorausbezahlte Telefongespräche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08
    Auf die Berufung der Klägerin hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 7. März 2006 (X ZR 213/01, Anlage K 6, GRUR 2006, 663 - Vorausbezahlte Telefongespräche) auf und wies die Nichtigkeitsklage im vollen Umfang ab.

    Die vorstehende Merkmalsgliederung, die von der Merkmalgliederung im landgerichtlichen Urteil leicht abweicht, lehnt sich an die Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 7. März 2006 (X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 6 - 7 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13 - Vorausbezahlte Telefonanrufe) an und berücksichtigt zudem die Einschränkungen, die der Patentanspruch 1 im zweiten Nichtigkeitsverfahren erfahren hat.

    Diese Stelle ist im Anspruch 1 in der maßgeblichen englischen Fassung als " Public Automatic Branch exchange " (" PABX ") bezeichnet, was sich mit "öffentliche automatische Nebenstellenanlage" ins Deutsche übersetzen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seiten 6 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13).

    Das Computersystem des PABX wird erfindungsgemäß so "programmiert", dass es für die eingehenden Anrufe Daten überprüfen kann (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 14).

    Ist ein solches vorhanden, gibt das PABX für eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Zählimpulsen den Weg für das Wählen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, Seite 5 vierter Absatz; BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 14).

    Patentanspruch 1 gibt auch insoweit nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis Seite 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15).

    Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs spricht von "Unterbrechen", die maßgebliche englische Fassung verwendet jedoch den Begriff "cutting-off" und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abgeschnitten, also beendet wird (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15).

    In Übereinstimmung mit der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil (X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 6 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 13) wird in Merkmal (c) der vorstehenden Merkmalsgliederung deshalb von "Abbrechen" der Verbindung gesprochen.

    Zutreffend ist, dass die ältere US-Patentschrift bereits den Verfahrensschritt "Abbruch des Anrufs, wenn die vorausgezahlte Summe verbraucht wurde", vorsieht (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 10 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 19).

    Sei das Guthaben verbraucht, werde der Anruf abgebrochen (Anlage K 6, Seite 11 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 22).

    Der Fachmann - als solcher kann hier ein ausgebildeter Nachrichtentechniker und/oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 13 unten = GRUR 2006, 663, 665, unter Tz. 29) - entnimmt dem, dass eine einmal gewählte Codenummer definitiv aus der Datenbank gelöscht wird, d. h. dass es keine Nummer geben darf, die einmal gewählt wurde, die aber nicht aus der Datenbank gelöscht wird.

    Dies erschwert es, dass die SCN einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie aus der Hand gibt oder verliert (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 8 zweiter Absatz = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 16).

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04

    Rohrschweißverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08
    genannten Verfahren genannten Trägerelementen unmittelbar zugeordnet werden" im Ausspruch zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils ist im Hinblick auf die an der Bestimmtheit dieses Zusatzes bestehenden Bedenken sowie wegen der fehlenden Relevanz dieses Kriteriums (GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren) erfolgt; eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden.

    Folgerichtig geht auch der Bundesgerichtshof - im Falle inländischer Benutzungshandlungen - davon aus, dass, wenn z. B. ein in mehrere Verfahrensabschnitte aufgeteiltes Schweißverfahren vorsieht, in einem ersten Teil von Verfahrensschritten einen Datenträger mit Schweißdaten herzustellen, der in einem zweiten Teil von Verfahrensschritten zur Steuerung des Schweißvorgangs benutzt wird, der Verwender des Datenträgers von dem Verfahren mit allen seinen Merkmalen Gebrauch macht, wenn er das Schweißverfahren mittels der gespeicherten Schweißdaten durchführt (BGH, GRUR 2007, 773 - Rohrschweißverfahren).

  • BPatG, 01.08.2001 - 4 Ni 60/00
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08
    Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage erklärte das Bundespatentgericht durch Urteil vom 1. August 2001 (4 Ni 60/00 (EU); Anlage B 4) den deutschen Teil des Klagepatents im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig.

    Insbesondere enthält die Patentschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es das Bestreben des Klagepatents ist, das aus der US-Patentschrift 4 706 275 bekannte Verfahren "noch weiter gegen Missbrauch abzusichern", etwa für den Fall des Verlusts des Trägerelements (so aber BPatG, Urt. v. 01.08.2001 - 4 Ni 60/00 (EU), Anlage B 4, Seite 8).

  • BGH, 20.10.1977 - X ZR 37/76

    Erfindung zur Verbesserung eines Stromwandlers - Anforderungen an eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08
    Ihn heranzuziehen ist nur dann zulässig, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gezählt hat (vgl. BGH, GRUR 1978, 235, 236, 237 - Stromwandler).
  • BGH, 29.02.1968 - Ia ZR 49/65

    Territorialitätsprinzip im Sortenschutzrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08
    Das beruht auf dem Grundsatz der Territorialität des Patentrechts, welcher der Machtabgrenzung verschiedener Staaten zueinander entspringt und der den Patentschutz auf das Gebiet des Staates beschränkt, der das Patent verliehen hat oder für dessen Geltungsgebiet es erteilt worden ist (Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 8; vgl. zum Territorialitätsprinzip ferner: BGH, GRUR 1994, 798, 799 - Folgerecht bei Auslandsbezug; GRUR 1968, 195, 196 - Voran; BG, GRUR Int. 1997, 932 - Beschichtungsanlage; GRUR Int. 2000, 639, 640 - Kodak II; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 9 PatG Rdnr. 116; Schulte, a.a.O., § 9 Rdnrn. 95; Jestaedt, a.a.O., Rdnr. 663; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 749 und 798).
  • BGH, 16.06.1994 - I ZR 24/92

    "Folgerecht bei Auslandsbezug"; Voraussetzungen des Folgerechtsanspruchs des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08
    Das beruht auf dem Grundsatz der Territorialität des Patentrechts, welcher der Machtabgrenzung verschiedener Staaten zueinander entspringt und der den Patentschutz auf das Gebiet des Staates beschränkt, der das Patent verliehen hat oder für dessen Geltungsgebiet es erteilt worden ist (Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 8; vgl. zum Territorialitätsprinzip ferner: BGH, GRUR 1994, 798, 799 - Folgerecht bei Auslandsbezug; GRUR 1968, 195, 196 - Voran; BG, GRUR Int. 1997, 932 - Beschichtungsanlage; GRUR Int. 2000, 639, 640 - Kodak II; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 9 PatG Rdnr. 116; Schulte, a.a.O., § 9 Rdnrn. 95; Jestaedt, a.a.O., Rdnr. 663; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 749 und 798).
  • BGH, 11.11.1986 - X ZR 56/85

    Aussetzung der Verhandlung im Rechtsstreit über eine Patentverletzung (Verwendung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08
    Nach ständiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten.
  • BGH, 22.05.1990 - X ZR 124/88

    Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08
    Kein zulässiges Auslegungsmaterial stellt demgegenüber ein in der Patentschrift nicht erwähnter Stand der Technik dar, mag er auch vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des Klagepatents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sein (BGH, GRUR 1991, 811, 813 f. - Falzmaschine).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2006 - 2 U 58/05

    Thermocycler II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08
    Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist (Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 - Thermocycler; Mitt.
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 14/03

    Abgasreinigungsvorrichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08
    Ein deutsches Patent oder ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent verbietet demgemäß nicht die Benutzung der geschützten Erfindung im Ausland (BGH, GRUR 2005, 845 - Abgasreinigungsvorrichtung; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 8 m. w. Nachw.; Schulte, a.a.O., § 9 Rdnrn. 95 und 96).
  • OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - 2 U 71/10

    Prepaid-Karten III

    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (I- 2 U 51/08, InstGE 11, 203, 206 Rz. 11 - Prepaid-Telefonkarte) ausgeführt hat, wird danach eine Stelle vorausgesetzt, bei der die Anrufe eingehen.

    Ist das Ergebnis der Prüfung positiv, gibt das PABX für eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Zählimpulsen den Weg für das Wählen der Teilnehmernummer frei (vgl. a. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7; Senat, InstGE 11, 203, 206/207).

    Denn dem Klagepatent geht es, was den "gebührenfreien Zugang" anbelangt, allein darum, den Zugang zum PABX so einzurichten, dass für den Kunden allein durch den Zugang zum PABX keine Gebühren anfallen (Senat, InstGE 11, 203, 207 Rz. 13).

    Lediglich als vorteilhafte Variante ist vorgesehen, dass zunächst eine gebührenfreie Zugangsnummer des PABX gewählt werden muss (vgl. Unteranspruch 2 und Anlage K 1a, Seite 4 zweiter Absatz; Senat, InstGE 11, 203, 207 Rz. 13).

    Allein hieraus ergibt sich eine "Zweistufigkeit", bei der zunächst dank der gebührenfreien Zugangsnummer (z. B. "0800") das öffentliche Telefonnetz herangezogen wird, um das PABX zu erreichen, und erst danach durch die Eingabe der Codenummer die weiteren Verfahrensschritte initiiert werden (Senat, InstGE 11, 203, 207 Rz. 13).

    Wie der Senat bereits in seinem früheren Urteil (InstGE 11, 203, 207/208 Rz. 14) ausgeführt hat, verfährt der Betreiber eines PABX exakt so, wenn er die Dienste eines Telekommunikationsproviders in Anspruch nimmt, der unter einer von ihm beschafften gebührenfreien Rufnummer eingehende Anrufe an das PABX des betreffenden Betreibers weiterleitet.

    Fällt auch ein zweistufiges Verfahren unter das Klagepatent, macht das neu hinzugekommene Teil-Merkmal, wonach sich die C von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheidet, unter Zugrundelegung der diesem Merkmal nach Auffassung des Bundespatentgerichts zukommenden Funktion, von welcher auch der Senat in der Entscheidung "Prepaid-Telefonkarte" (InstGE 11, 203, 208 Rz. 15) ausgegangen ist, zwar in der Tat keinen technischen Sinn.

    Unter "relevanten Teilnehmernummern" versteht das Klagepatent die Telefonnummern der (End-)Teilnehmer, mit denen eine Telefonverbindung hergestellt werden kann, also die relevanten Zielrufnummern (Senat, InstGE 11, 203, 208 Rz. 15).

    Durch die Unterscheidung der Codenummern von den Teilnehmernummern soll aus Sicht des Fachmanns verhindert werden, dass durch die Eingabe der Codenummer eine Telefonverbindung mit einem Teilnehmer hergestellt wird, dessen Teilnehmernummer mit der Zugangsnummer übereinstimmt (vgl. BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 19 dritter Absatz; Senat, InstGE 11, 203, 208 Rz. 25).

    Patentanspruch 1 gibt auch insoweit nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis Seite 8 oben; BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 16 Abs. 2; Senat, InstGE 11, 203, 208 Rz. 16).

    Die maßgebliche englische Fassung verwendet jedoch den Begriff "cutting-off" und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abgeschnitten, also beendet wird (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis 8 oben; Senat, InstGE 11, 203, 208 Rz. 18).

    Wegen der weiteren Bedeutung dieses Merkmals wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 verwiesen (Senat, Urt. v. 10.12.2009 - I - 2 U 51/08, Umdr. Seiten 21 bis 23, insoweit in InstGE 11, 203, 208 Rz. 19 nicht abgedruckt).

    Die Löschung der Codenummer (C) aus der Datenbank hat - sofern die Codenummer zuvor nicht bereits gesperrt worden ist - zur Folge, dass diese Nummer nach der Löschung nicht mehr verwendet werden kann (vgl. a. Senat, InstGE 11, 203, 208/209 Rz. 20).

    Gleichzeitig dient die Löschung aus Sicht des Fachmanns der Entlastung des Speichermediums; der von einer verbrauchten Nummer belegte Speicherplatz wird wieder frei (vgl. hierzu BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 23 zweiter und dritter Absatz; Senat, Urt. v. 10.12.2009 - I - 2 U 51/08, Umdr. Seite 26, insoweit in InstGE 11, 203 nicht abgedruckt).

    Aus dem Zusatz "einmal" lässt sich eine entsprechende Vorgabe nicht herleiten (Senat, InstGE 11, 203, 208/209 Rz. 20).

    Vielmehr besagt dies nur, dass die einmalige Benutzung zu einem in der Folge automatisierten Löschen führt, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf (Senat, InstGE 11, 203, 209 Rz. 21 bis 23).

    Folge wäre nicht nur eine - völlig grundlose - Einengung des Funktionsbereichs des erfindungsgemäßen Verfahrens, sondern auch eine Einengung des Gebrauchswerts für den Kunden (vgl. Gutachten Prof. H, Anlage K 25, Seite 11 zweiter Abs.; Senat, InstGE 11, 203, 209 Rz. 24).

    Patentanspruch 1 lässt dies offen (vgl. Senat, Urt. v. 10.12.2009 - I - 2 U 51/08, Umdr. Seite 26, insoweit in InstGE 11, 203, 209 Rz. 24 nicht abgedruckt).

    Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass (auch) dies nicht bedeutet, dass die C unmittelbar gelöscht wird (vgl. InstGE 11, 203, 209 Rz. 21 bis 23).

    Dies erschwert es, dass die C einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie aus der Hand gibt oder verliert (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 8 zweiter Absatz; BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 17 vierter Absatz; Senat, InstGE 11, 203, 210 Rz. 25).

    Im Extremfall genügen im Hinblick auf den weiten Wortlaut von Patentanspruch 1 schon zwei solche Nummern (Senat, Urt. v. 10.12.2009 - I- 2 U 51/08, Umdr. Seite 29, insoweit nicht abgedruckt in InstGE 11, 203).

    Selbst wenn dies aber doch der Fall wäre, würde dies aus den vom Senat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2009 (InstGE 11, 203, 211 f. Rz. 30 ff.) im Einzelnen angeführten Gründen am Vorliegen einer inländischen Benutzung des Klagepatents nichts ändern.

  • LG Düsseldorf, 11.07.2019 - 4c O 39/16

    Amgen gegen Sanofi

    Hinzukommt, dass das OLG Düsseldorf hat in einem einen Verfahrensanspruch betreffenden Rechtstreit entschieden, dass, wenn sich der Patentschutz auf ein Herstellungsverfahren bezieht, eine Zurechnung geboten ist, wenn die ausländischen Verfahrensschritte ein Vor- oder Zwischenprodukt hervorbringen, welches nach Deutschland geliefert und dort unter Anwendung der restlichen Verfahrensschritte zu dem endgültigen Verfahrensprodukt veredelt wird (Urt. v. 23. März 2017, I-2 U 5/17 unter Verweis auf OLG Düsseldorf, InstGE 11, 203 - Prepaid-Telefonkarte).

    Einen Zurechnungssachverhalt hat das OLG Düsseldorf (InstGE 11, 203 - Prepaid-Telefonkarte) nach den dargestellten Regeln weiterhin bei einem (Arbeits-)Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen anerkannt, wenn die mit einer Identifikation versehene Prepaid-Telefonkarte im Inland verkauft wird, der das Guthaben verwaltende und die Telefonverbindung zulassende Rechner zwar im Ausland stationiert ist, die vom Rechner generierten Befehle (Identitätsprüfung, Guthabenprüfung, Ermöglichung der Telefonverbindung, Abbruch der Telefonverbindung nach Verbrauch des Guthabens) jedoch im Inland bei der Durchführung des Verfahrens (= Ermöglichen des Telefonierens mit einer Prepaid-Karte) herangezogen werden.

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 5/17

    Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung

    Geschieht die Anwendung des Verfahrens teils im Inland und teils im Ausland, liegt eine inländische Schutzrechtsverletzung nur vor, wenn die im Ausland vorgenommenen Verfahrensakte demjenigen zugerechnet werden können, der die übrigen Verfahrensschritte im Inland verwirklicht (Senat, InstGE 11, 203 - Prepaid-Telefonkarte).

    Bezieht sich der Patentschutz auf ein Herstellungsverfahren, ist eine Zurechnung geboten, wenn die ausländischen Verfahrensschritte ein Vor- oder Zwischenprodukt hervorbringen, welches nach Deutschland geliefert und dort unter Anwendung der restlichen Verfahrensschritte zu dem endgültigen Verfahrensprodukt veredelt wird (Senat, InstGE 11, 203 - Prepaid-Telefonkarte).

    Einen Zurechnungssachverhalt hat der Senat (InstGE 11, 203 - Prepaid-Telefonkarte) nach den dargestellten Regeln weiterhin bei einem (Arbeits-)Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen anerkannt, wenn die mit einer Identifikation versehene Prepaid-Telefonkarte im Inland verkauft wird, der das Guthaben verwaltende und die Telefonverbindung zulassende Rechner zwar im Ausland stationiert ist, die vom Rechner generierten Befehle (Identitätsprüfung, Guthabenprüfung, Ermöglichung der Telefonverbindung, Abbruch der Telefonverbindung nach Verbrauch des Guthabens) jedoch im Inland bei der Durchführung des Verfahrens (= Ermöglichen des Telefonierens mit einer Prepaid-Karte) herangezogen werden.

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 15 U 60/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum Abtransport von

    Da infolge des im Patentrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes (BGH GRUR Int. 2000, 639, 640 - Kodak II; BGH GRUR Int. 1997, 932 - Beschichtungsanlage; OLG Düsseldorf BeckRS 2010, 12415) nur dann von einer unmittelbaren Patentverletzung gem. § 9 S. 2 Nr. 2 PatG ausgegangen werden kann, wenn die Verletzung im Inland stattfindet, bedarf es für den geltend gemachten Schaden der Feststellung, dass die Werften das klagepatentgemäße Abwassertransportverfahren im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland angewendet haben.
  • OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 6 U 7/14

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Anspruch auf Rückruf

    Reine Auslandssachverhalte sind dagegen schon objektiv keine Verletzungen des Klagepatents, das als deutscher Teil eines europäischen Patents nur im Inland Schutz beanspruchen kann (vgl. auch OLG Düsseldorf InstGE 11, 203 juris-Rn. 125).
  • LG München I, 20.11.2014 - 7 O 13161/14

    Patentverletzungsstreit: Derivativer Erzeugnisschutz für unkörperliche

    Insbesondere die Durchführung im Anspruch genannter Verfahrensschritte im Inland kann eine mittäterschaftliche Zurechnung im Ausland vollzogener Verfahrensschritte bewirken (OLG Düsseldorf Mitt. 2010, 237 ff. - Prepaid-Telefonkarte).

    Im Fall eines Herstellungsverfahren kommt eine mittäterschaftliche Begehung vielmehr erst dann in Betracht, wenn einzelne anspruchsgemäße Verfahrensschritte auch im Inland durchgeführt werden (OLG Düsseldorf BeckRS 2010, 12415 - Prepaid-Karte).

  • LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15

    Patentverletzung durch das Anbieten von Software zur Verwaltung digitaler Bilder

    Hinsichtlich des Verfahrensanspruchs liegt eine inländische Benutzung vor, wenn die fragliche Handlung wenigstens teilweise im Inland vorgenommen wird und sie, soweit sie im Inland vorgenommen wird, den Tatbestand einer dem Patentinhaber allein vorbehaltenen, in § 9 genannten Benutzungshandlungen erfüllt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2009, AZ. 2 U 51/08).
  • LG Düsseldorf, 28.07.2020 - 4a O 53/19

    Testverfahren für menschliche Sicht

    Zutreffend geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass bei einem Verfahren, das teilweise im Inland, teilweise im Ausland angewendet wird, eine Zurechnung der im Ausland begangenen Teilakte des geschützten Verfahrens erfolgen kann, wenn der Täter sie sich für einen im Inland eintretenden Verletzungserfolg zu Eigen macht (OLG Düsseldorf, InstGE 11, 203 - Prepaid-Telefonkarte; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. 2016, § 9 Rn. 138 m.w.N. auch zu anderen Ansichten).

    Wenn man hiernach eine Zurechnung bejaht, muss im zweiten Schritt zur Haftungsbegrenzung eine wirtschaftlich-normative Betrachtung vorgenommen werden - wie in Fällen, in denen der letzte Verfahrensschritt im Inland erfolgt (OLG Düsseldorf, InstGE 11, 203 - Prepaid-Telefonkarte).

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 6/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend pränatale Ditektionsverfahren

    Ein Verfahren wird dadurch angewendet, dass die beanspruchten Maßnahmen vollständig durchgeführt werden (Senat, Urt. v. 10.12.2009, Az.: I-2 U 51/08, BeckRS 2010, 12415 - Prepaid-Telefonkarten; BeckOK PatR/Ensthaler, 4. Edition Stand 24.02.2017, § 9 PatG Rz. 63; Benkard/Scharen, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 11. Aufl., § 9 PatG, Rz. 49 m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2019 - 15 U 65/17

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Blasenkatheter-Set, da

    Überdies ist zu beachten, dass aufgrund des Territorialitätsprinzips ein Patent seine materiellen Wirkungen nur innerhalb des Gebiets entfaltet, für das es erteilt ist (vgl. BGH GRUR 1968, 195, 196; OLG Düsseldorf InstGE 11, 203 Tz. 125).
  • LG München I, 21.04.2016 - 7 O 5930/15

    Patentverletzung durch Applikationssoftware für die Verwaltung digitaler Bilder

  • LG München I, 18.08.2022 - 7 O 13977/21

    Voraussetzung der inländischen Benutzungshandlung bei Systemanspruch

  • LG München I, 18.08.2022 - 7 O 10368/21

    Voraussetzung der inländischen Benutzungshandlung bei Systemanspruch

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 15 U 67/17

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein gebrauchsfertiges

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2021 - 15 U 29/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 15 U 30/20 v. 23.09.2021

  • LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 62/16
  • LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 61/15

    Nicht-invasiver Pränaltest I

  • LG Düsseldorf, 04.07.2013 - 4b O 10/12

    Dentale Stufenverstellvorrichtungen II

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