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   OLG Hamburg, 16.10.2008 - 10 U 87/07   

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https://dejure.org/2008,45951
OLG Hamburg, 16.10.2008 - 10 U 87/07 (https://dejure.org/2008,45951)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2008 - 10 U 87/07 (https://dejure.org/2008,45951)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - 10 U 87/07 (https://dejure.org/2008,45951)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit deutschen Sachrechts bei einem Handlungsort in Washington und einem Erfolgsort im Inland aufgrund der Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Vertrags durch den jeweiligen Kunden in Deutschland; Analoge Anwendung des § 69c Nr. 3 S. 2 Urheberrechtsgesetz ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2010, 18231
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 244/97

    OEM-Version

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2008 - 10 U 87/07
    So hat auch der Bundesgerichtshof in GRUR 2001, 153, 154 [BGH 06.07.2000 - I ZR 244/97] ("OEM-Software") darauf abgestellt, dass der Rechtsinhaber dem ersten In-Verkehr-Bringen zugestimmt und damit die Herrschaft über das Werkexemplar freigegeben hatte, wobei es sich bei der fraglichen Software um vollständige, mit dem zugleich verkauften PC für sich allein genommen nutzbare Programme handelte.
  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2008 - 10 U 87/07
    Dies ist sachgerecht, da das Begehren auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen und der hierzu kodifizierte Anspruch aus § 1 UKlaG sich an die Regelungen des Wettbewerbsrechts anlehnen (Staudinger-Schlosser, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeitung 2006, § 6 UKlaG, Rn. 3; bestätigt durch EuGH NJW 2002, 3617 [EuGH 01.10.2002 - C 167/00] zu Art. 5 Nr. 3 EuGV-VO).
  • BGH, 15.10.1991 - XI ZR 192/90

    Verstoß gegen das Transparenzgebot

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2008 - 10 U 87/07
    Wenngleich grundsätzlich § 305 c BGB im abstrakten Normenkontrollverfahren nach dem UKlaG nicht Prüfungsmaßstab ist, kann gleichwohl auch in einem besonderen Überraschungs- und Überrumpelungseffekt einer Klausel eine treuwidrige Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen sein (Staudinger-Schlosser, a.a.O., § 1 UKlaG, Rn. 17; BGHZ 116, 1, 3 zu § 3 AGBG), die auch durch eine klagebefugte Stelle nach § 4 UKlaG angegriffen werden kann.
  • LG Hamburg, 28.09.2007 - 324 O 871/06
    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2008 - 10 U 87/07
    die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 28.09.2007, Az.: 324 O 871/06 zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, in Bezug auf Lizenzverträge im Zusammenhang mit dem Kauf von Computerspielen durch Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von spielebezogenen Dienstleistungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:.
  • OLG Köln, 24.06.2016 - 6 U 173/15

    Schadensersatz wegen unberechtigter Abnehmer-Schutzrechtsverwarnung

    Die von den Beklagten angeführten Instanzgerichte hatten zwar bis zur o.a. Entscheidung des EuGH eine Erschöpfung bei einem erlaubten Download verneint, diese Frage jedoch keineswegs als unstreitig erachtet (s. OLG München, MMR 2008, 601, durch Bezugnahme in Juris-Tz. 48 ff. auf die erstinstanzliche Entscheidung, LG München, MMR 2007, 328, Juris-Tz. 66 mit Angaben zum Meinungsstand; OLG Frankfurt CR 2009, 423, Juris-Tz. 19 ff. unter Hinweis auf die in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich vertretenen Auffassungen und die sich mehrenden Stimmen im Schrifttum, die eine Anwendung des § 69c UrhG befürworten; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 4, Juris-Tz. 9 mit Angaben zur Gegenansichten; OLG Hamburg BeckRS 2010, 18231, Gründe Ziff. II. 4.a mit Angaben zur Gegenansicht).
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