Rechtsprechung
BGH, 15.07.2010 - I ZR 168/09 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 256 ZPO
Negative Feststellungsklage des Abgemahnten: Feststellungsinteresse bei Erhebung der Leistungsklage durch den Gegner - Verzicht auf Klagerücknahme
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 256 ZPO
Negative Feststellungsklage des Abgemahnten: Feststellungsinteresse bei Erhebung der Leistungsklage durch den Gegner - Verzicht auf Klagerücknahme - Kanzlei Prof. Schweizer
Negative Feststellungsklage vs. Leistungsklage - Feststellungsinteresse entfällt bei Verzicht auf Rücknahme der Leistungsklage
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage eines Abgemahnten trotz Erhebung einer Leistungsklage durch den Gegner unter Verzicht auf das Recht zur Klagerücknahme
- online-und-recht.de
Negative Feststellungsklage des Abgemahnten: Feststellungsinteresse bei Erhebung der Leistungsklage durch den Gegner - Verzicht auf Klagerücknahme
- rewis.io
Negative Feststellungsklage des Abgemahnten: Feststellungsinteresse bei Erhebung der Leistungsklage durch den Gegner - Verzicht auf Klagerücknahme
- ra.de
- rewis.io
Negative Feststellungsklage des Abgemahnten: Feststellungsinteresse bei Erhebung der Leistungsklage durch den Gegner - Verzicht auf Klagerücknahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage eines Abgemahnten trotz Erhebung einer Leistungsklage durch den Gegner unter Verzicht auf das Recht zur Klagerücknahme - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Feststellungsinteresse des Abgemahnten bei Leistungsklage mit Klagerücknahmeverzicht
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 05.05.2009 - 17 O 34/09
- OLG Hamm, 24.09.2009 - 4 U 104/09
- BGH, 15.07.2010 - I ZR 168/09
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2010, 496 (Ls.)
- BeckRS 2010, 20763
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 - 6 U 418/22
Apotheke: Online-Verkauf von OTC-Medikamenten gegen Entgelt von 10% des …
Die einseitige Klagerücknahme ist dann nicht mehr möglich, wenn zur Hauptsache mündlich verhandelt worden ist (vgl. § 269 Abs. 1 ZPO) oder wenn der Kläger darauf verzichtet hat (BGH, GRUR-RR 2010, 496 (Ls.) = BeckRS 2010, 20763 (Volltext); ebenso Zapfe, WRP 2011, 1122). - OLG Düsseldorf, 23.05.2019 - 2 U 50/18
Abmahnung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen Werbung mit einer ISO-Zertifizierung
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genießt die Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage grundsätzlich Vorrang (vgl. nur BGHZ 99, 340, 342 f. = GRUR 1987, 402 - Parallelverfahren I; BGH, NJW 1984, 1118; NJW-RR 1990, 1532;… GRUR 2006, 217 Rn. 12 - Detektionseinrichtung I; GRUR-RR 2010, 496 = BeckRS 2010, 20763). - OLG Braunschweig, 17.05.2018 - 2 U 54/15
Rechte des Arzneimittelherstellers bei Inanspruchnahme auf Zahlung sogenannter …
Damit ist das rechtliche Interesse an der von den Beklagten begehrten Feststellung entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - Az. I ZR 168/09).
- OLG Hamburg, 03.02.2021 - 3 U 9/19
ALLET JUTe - Markenmäßiger Verwendung der Angabe "ALLET JUTE" auf Stoffbeutel; …
Diese Lage tritt gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ein, sobald der Gegner der Leistungsklage zur Hauptsache verhandelt hat, aber auch dann, wenn der Kläger der Leistungsklage einseitig auf das Recht zur Klagrücknahme verzichtet hat (BGH, BeckRS 2010, 20763 MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 66). - OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Verletzung eines …
Letzteres kann neben der Verhandlung zur Hauptsache (§ 269 Abs. 1 ZPO) auch durch den Verzicht des Klägers auf das Recht zur Klagerücknahme erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.07.2010, Az.: I ZR 168/09, BeckRS 2010, 20763). - LG Düsseldorf, 18.01.2022 - 4c O 11/21
Negative Feststellungsklage
Diese Lage tritt ein, sobald der Gegner der Leistungsklage zur Hauptsache verhandelt hat (§ 269 Abs. 1 ZPO), aber auch dann, wenn der Kläger einseitig auf das Recht zur Rücknahme der Leistungsklage verzichtet (BGH, BeckRS 2010, 20763; OLG Hamm, BeckRS 2009, 28630). - LG Köln, 24.09.2019 - 31 O 414/16 Auch fehlte ihr nach Verzicht der Klägerin auf das Recht zur einseitigen Klagerücknahme (auch betreffend die Positionsmarke) in diesem Rechtsstreit noch nicht das Feststellungsinteresse (BGH WRP 2014, 1330).