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   BGH, 28.10.2010 - 4 StR 388/10   

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https://dejure.org/2010,8704
BGH, 28.10.2010 - 4 StR 388/10 (https://dejure.org/2010,8704)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2010 - 4 StR 388/10 (https://dejure.org/2010,8704)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 388/10 (https://dejure.org/2010,8704)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksame Rücknahme einer Revision durch einen Angeklagten i.R.e. Verfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1; StPO § 346 Abs. 2
    Wirksame Rücknahme einer Revision durch einen Angeklagten i.R.e. Verfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Auszüge)

    Diagnostizierter "Querulantenwahn" (und Rechtsmittelrücknahme)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung - formlos möglich - Auswirkungen bei der Vollmacht?

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels

Papierfundstellen

  • BeckRS 2010, 27859
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.2008 - 2 StR 399/08

    Rücknahme der Revision (zeitliche Grenzen)

    Auszug aus BGH, 28.10.2010 - 4 StR 388/10
    Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht daher einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.).

    Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.).

    Ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen, ebenso ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO (vgl. auch hierzu BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.).

  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 28.10.2010 - 4 StR 388/10
    Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 27.04.2001 - 3 StR 502/99

    Wirksame Zurücknahme der eingelegten Revision; Ermächtigung des Verteidigers

    Auszug aus BGH, 28.10.2010 - 4 StR 388/10
    In einem derartigen Fall kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne weitere Ermittlungen bejaht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 502/99 m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2022 - 4 StR 78/22

    Zurücknahme eines Rechtsmittels (unwiderruflich und unanfechtbar)

    a) Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 388/10 mwN).

    Die Rücknahme des Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381, 382; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 388/10 mwN).

    Ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 388/10 mwN).

  • OLG Stuttgart, 25.03.2013 - 2 Ws 21/13

    Strafbefehlsverfahren: Auslegung einer "Berufung" gegen die Höhe der Geldstrafe

    Wird die Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, ist anerkannt, dass das Gericht, gegebenenfalls nach Ermittlungen im Freibeweisverfahren, durch förmliche Entscheidung auszusprechen hat, dass das Rechtsmittel zurückgenommen ist (für die Revision BGH NStZ 2009, 51; NStZ-RR 2010, 55; BGH BeckRS 2010, 27859; Meyer-Goßner, aaO., § 302 Rn. 11a m. w. N.).
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