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LSG Bayern, 16.09.2009 - L 10 AL 174/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - kein privilegierter Freibetrag nach § 141 Abs 2 SGB 3 - Unterbrechung der Nebentätigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Gewährung eines privilegierten Freibetrages i.H.v. 400 EUR
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB III § 141 Abs. 1 S. 1; SGB III § 141 Abs. 2
Anspruch auf Arbeitslosengeld; privilegierter Freibetrag nach § 141 Abs. 2 SGB III bei der Anrechnung von Nebeneinkommen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 24.06.2008 - S 13 AL 307/07
- LSG Bayern, 16.09.2009 - L 10 AL 174/08
- BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 31/09 R
Papierfundstellen
- BeckRS 2010, 66029
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
Auszug aus LSG Bayern, 16.09.2009 - L 10 AL 174/08
§ 141 Abs. 1 SGB III verfolgt dabei das Ziel, beim Arbeitslosen den Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zu erhöhen und ihm damit die Möglichkeit zu geben, Kontakt zur Außenwelt zu halten (vgl. BT-Drucks. 13/4941 S 180). - Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
Auszug aus LSG Bayern, 16.09.2009 - L 10 AL 174/08
§ 141 Abs. 2 SGB III verfolgt demgegenüber zwei Ziele: Zum einen soll vermieden werden, das zwar das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung nicht in die Bemessungsgrundlage für das Alg einfließt, die Fortsetzung der Beschäftigung aber zu einer Anrechnung des Nebenverdienstes führt (vgl BT-Drucks. 11/4124 S 229 zu Nr. 10).
- LSG Bayern, 10.02.2010 - L 10 AL 230/08
Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen aus geringfügiger Beschäftigung …
Diese Möglichkeit des Verschiebens einer erneuten Beschäftigungsaufnahme während des Bezugs von Alg hätte nichts mehr mit der vom Gesetzgeber gewünschten Anknüpfung an den vor der Arbeitslosigkeit bestehenden Lebensstandard des Klägers zu tun (vgl. Urteil des Senates vom 16.09.2009 - Az. L 10 AL 174/08).