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   BGH, 13.01.2011 - III ZA 21/10   

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https://dejure.org/2011,11721
BGH, 13.01.2011 - III ZA 21/10 (https://dejure.org/2011,11721)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2011 - III ZA 21/10 (https://dejure.org/2011,11721)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10 (https://dejure.org/2011,11721)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss; Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1
    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss; Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 S. 1
    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss; Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 1489
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZA 21/10
    Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852).
  • BGH, 16.09.2010 - III ZA 5/10

    Zurückweisung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZA 21/10
    Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852).
  • BGH, 28.05.2009 - I ZB 93/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Erlass eines Beweisbeschlusses

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZA 21/10
    Der vom Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 1223) ist auf eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hin ergangen und betrifft die Anfechtung eines Beweisbeschlusses über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde.
  • BGH, 04.03.2010 - III ZB 11/10

    Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZA 21/10
    Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852).
  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 24/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZA 21/10
    Als Rechtsmittel gegen den das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. November 2010 zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2010 kommt allein die Rechtsbeschwerde in Betracht (s. § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10).
  • BGH, 24.11.2008 - II ZB 4/08

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die ein Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZA 21/10
    Als Rechtsmittel gegen den das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. November 2010 zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2010 kommt allein die Rechtsbeschwerde in Betracht (s. § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10).
  • BGH, 16.07.2020 - III ZB 28/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde

    Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt - auch, soweit es das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig verworfen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, BeckRS 2011, 1489 Rn. 3 mwN) - allein die Rechtsbeschwerde in Betracht.

    Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (s. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 aaO Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 aaO S. 295).

  • BGH, 19.03.2020 - III ZB 8/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde

    Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt - auch, soweit es das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig verworfen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, BeckRS 2011, 1489 Rn. 3 mwN) - allein die Rechtsbeschwerde in Betracht.

    Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (s. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 aaO Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 aaO S. 295).

  • BGH, 16.07.2020 - III ZB 29/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde bzgl. Statthaftigkeit

    Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt - auch, soweit es das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig verworfen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, BeckRS 2011, 1489 Rn. 3 mwN) - allein die Rechtsbeschwerde in Betracht.

    Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (s. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 aaO Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 aaO S. 295).

  • BGH, 30.03.2011 - IV ZB 7/11

    Statthaftigkeit einer "Ausnahmebeschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

    Für eine "Ausnahmebeschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist kein Raum (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.2011 - IV ZA 24/10

    Möglichkeit einer "Ausnahmebeschwerde" gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts

    Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf die Möglichkeit einer "Ausnahmebeschwerde" gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts, da für eine Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" hier kein Raum ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 05.02.2014 - IV ZA 28/13

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde vor dem BGH

    Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde oder "Ausnahmebeschwerde" gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 29 Abs. 4 EGGVG, § 114 ZPO), weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und für eine "Ausnahmebeschwerde" kein Raum ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, juris Rn. 5 m.w.N.; BT-Drucks. 16/6308, S. 318).
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