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   BGH, 10.05.2011 - 4 StR 584/10   

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https://dejure.org/2011,13582
BGH, 10.05.2011 - 4 StR 584/10 (https://dejure.org/2011,13582)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2011 - 4 StR 584/10 (https://dejure.org/2011,13582)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10 (https://dejure.org/2011,13582)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 78 StGB; § 231 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Übersehene Strafverfolgungsverjährung; Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge der Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (objektiv falscher Vortrag)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revision im Strafverfahren: Unzutreffender Sachvortrag zu Verfahrenstatsachen in der Revisionsbegründung

  • Wolters Kluwer

    Die Erhebung einer wegen der Abwesenheit des Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrüge ist wegen unrichtig mitgeteilter Differenzen über den Beginn des Termins unzulässig; Zulässigkeit der Erhebung einer wegen der Abwesenheit des Angeklagten geltend gemachten ...

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren: Unzutreffender Sachvortrag zu Verfahrenstatsachen in der Revisionsbegründung

  • ra.de
  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren: Unzutreffender Sachvortrag zu Verfahrenstatsachen in der Revisionsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Erhebung einer wegen der Abwesenheit des Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrüge wegen unrichtig mitgeteilter Differenzen über den Beginn des Termins

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 15304
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.06.2005 - 1 StR 202/05

    Verfahrensrüge mit unwahrem und unvollständigem Tatsachenvortrag

    Auszug aus BGH, 10.05.2011 - 4 StR 584/10
    Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die Hauptverhandlung im Fortsetzungstermin am 10. Mai 2010 sei unter Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision zu den Verfahrenstatsachen in einem maßgeblichen Punkt objektiv falsch vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2010 - 5 StR 312/10; vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8).
  • BGH, 18.08.2010 - 5 StR 312/10

    Begründung der Verfahrensrüge (Mitteilung der den Mangel enthaltenden Tatsachen;

    Auszug aus BGH, 10.05.2011 - 4 StR 584/10
    Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die Hauptverhandlung im Fortsetzungstermin am 10. Mai 2010 sei unter Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision zu den Verfahrenstatsachen in einem maßgeblichen Punkt objektiv falsch vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2010 - 5 StR 312/10; vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8).
  • BGH, 06.03.1984 - 5 StR 997/83

    Verhandlung in der Fortsetzungsverhandlung ohne den Angeklagten - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 10.05.2011 - 4 StR 584/10
    Auf Grund des unzutreffenden Sachvortrags bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Eigenmächtigkeit der Abwesenheit des Angeklagten durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 10. April 1981 - 3 StR 236/80, StV 1981, 393).
  • BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80

    Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Bestechung - Rüge der Fortsetzung einer

    Auszug aus BGH, 10.05.2011 - 4 StR 584/10
    Auf Grund des unzutreffenden Sachvortrags bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Eigenmächtigkeit der Abwesenheit des Angeklagten durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 10. April 1981 - 3 StR 236/80, StV 1981, 393).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Die Rüge, das Landgericht habe den auf Inaugenscheinnahme der Schlauchtrommel gerichteten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision insoweit in einem maßgeblichen Punkt zu den Verfahrenstatsachen objektiv falsch vorgetragen hat (BGH StraFO 2011, 318; BGH, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61 Auflage, § 344 Rn. 22).
  • BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22

    Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw.

    Der Vortrag zu den Verfahrenstatsachen erweist sich als unrichtig, soweit in der Revisionsbegründung behauptet wird, der Vorsitzende habe den Inhalt der Verfügung vom 3. März 2021 nicht wiedergegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, juris Rn. 8 mwN).
  • OLG Hamm, 26.06.2014 - 1 RBs 105/14

    Verlesung, Messprotokoll, Zustimmung, Bekanntgabe, Inhalt

    b) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht genügt schon deswegen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, weil der Rechtsmittelführer in einem wesentlichen Punkt objektiv falsch vorträgt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.05.2011 - 4 StR 584/10 = BeckRS 2011, 15304).
  • BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17

    Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeugen (unzulässige

    Der Revisionsvortrag ist auch nicht objektiv unzutreffend (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318 mwN).
  • OLG Koblenz, 24.10.2022 - 1 OLG 4 Ss 105/22

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen:

    Angesichts dieser objektiv unrichtigen Darstellung des Verfahrensablaufs bietet die Rüge keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des betreffenden Verfahrensvorganges und ist schon deshalb unzulässig (vgl. BGH, 4 StR 584/10 v. 10.05.2011 - BeckRS 2011, 15304; 1 StR 544/09 v. 02.11.2010 - BeckRS 2011, 863; BeckOK StPO/Wiedner, 44. Edition 01.04.2022, § 344 Rn. 67).
  • OLG Hamm, 22.06.2021 - 4 RVs 40/21

    Bezugnahme; Abbildung

    Dementsprechend erweist sich eine Verfahrensrüge bereits dann als unzulässig, wenn die zu der Verfahrensbeanstandung angegebenen Tatsachen insgesamt oder auch nur zum Teil unzutreffend sind (BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - 1 StR 186/16 -, Beschluss vom 10.05.2011 - 4 StR 584/10 - KK-StPO/Gericke, a.a.O., Rn. 38).
  • BGH, 01.09.2015 - 1 StR 12/15

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung); Dokumentation einer Verständigung

    Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, weil das Revisionsvorbringen in einem maßgeblichen Punkt unzutreffend ist und daher keine ausreichende Grundlage für die Prüfung durch den Senat geboten hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 398/13 und vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318).
  • BGH, 11.01.2017 - 1 StR 186/16

    Revisionsbegründung (Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge)

    b) Die zu dieser Verfahrensbeanstandung von der Revision angegebenen Tatsachen treffen so nicht zu und genügen deshalb nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318 und vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8).
  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 398/13

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet

    Er hat die Rüge indes, wie sich aus den Ausführungen des Beschlusses vom 14. Mai 2014 zwanglos ergibt, als unzulässig erachtet, weil das Revisionsvorbringen in einem maßgeblichen Punkt unzutreffend ist und daher keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Rüge durch das Revisionsgericht geboten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318; Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55, 56).
  • OLG Koblenz, 05.11.2021 - 2 OWi 32 SsRs 254/21

    Aufhebung eines Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs; Unzulässige

    Diese Angaben haben objektiv richtig (vgl. BGH 4 StR 584/10 v. 10.05.2011, StraFo 2011, 318 ), mit Bestimmtheit und so genau und vollständig (ohne Bezugnahmen und Verweisungen) zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Rückgriff auf die Akte und auf das Hauptverhandlungsprotokoll - erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen (BGH, 2 StR 34/13 v. 12.03.2013, juris; KK/Gericke, StPO 8. Aufl. 2019, § 344 Rn. 38-39 m.w.N.; KG 3 Ws (B) 182/17- 122 Ss 81/17 v. 15.08.2017, beck-online).
  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 509/20

    Unfundierte Begründung einer Verfahrensrüge

  • OLG Hamm, 10.10.2013 - 1 RVs 40/13

    Anforderungen an die Verfahrensrüge bei Beanstandung einer konventionswidrigen

  • OLG Hamm, 04.07.2013 - 1 RBs 92/13

    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge bei objektiv falschem Vortrag

  • KG, 15.08.2017 - 3 Ws (B) 182/17

    Inbegriffsrüge, Verfahrensrüge, Anforderungen

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