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   OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - I-2 U 48/08   

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https://dejure.org/2008,39769
OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - I-2 U 48/08 (https://dejure.org/2008,39769)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2008 - I-2 U 48/08 (https://dejure.org/2008,39769)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. November 2008 - I-2 U 48/08 (https://dejure.org/2008,39769)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfügungspatent zum Aufzugssystem mit zur Backenfläche juxtapositionierter Klemmfläche der Abschlussvorrichtung ist wegen entgegenstehendem Patent unzulässig; Zulässigkeit einesVerfügungspatents zur Aufzugssystem mit zur Backenfläche juxtapositionierter Klemmfläche der ...

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 16625
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.2006 - X ZR 131/02

    Schussfädentransport

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 2 U 48/08
    Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Patentanspruchs ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmt Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2007, 309, 311 - Schlussfädentransport).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 16 U 23/05

    Zivilprozessrecht: Zweiter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 2 U 48/08
    Ändern sich aber die für die Beurteilung des Verfügungsbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, lebt eine vor der Änderung möglicherweise bereits entfallene Dringlichkeit wieder auf; selbst ein zweites Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist möglich, wenn ein erstes Gesuch erfolglos war (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972 - Forum-Shopping; Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 12 Rz 3.19; Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 173; Berneke, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 94; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger

    Ein Abwarten der Entscheidungsgründe kann zudem berechtigt sein, sofern sich erst mit deren Vorliegen zuverlässig beurteilen lässt, ob der Rechtsbestand hinreichend gesichert ist und ob auf Grundlage der Auslegung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz das Verfügungspatent verletzt wird (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2008 - 2 U 48/08, BeckRS 2011, 16625).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn neue Tatsachen eintreten und/oder Glaubhaftmachungsmittel erlangt werden, wie beispielsweise der Erlass einer Rechtsbestandsentscheidung in Patentsachen (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 - Inhalator; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 16625; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 33226 - Einstweilige Verfügung in Patentsachen; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 33227 - Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren; LG Düsseldorf, InstGE 9, 110 - Dosierinhalator).

    Hiermit bringt er zwar grundsätzlich zum Ausdruck, dass er nicht dringend auf eine Eilentscheidung angewiesen ist (OLG Karlsruhe, WRP 2001, 425; OLG Hamburg, GRUR-RR 2021, 474 - HALO), der Erlass einer (erstinstanzlichen) Rechtsbestandsentscheidung ist aber ein besonderer neuer Umstand, der die Dringlichkeit wiederaufleben lässt bzw. neu in Gang setzt (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 - Inhalator; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 16625).

    Etwas anderes kann vorliegend schon deshalb nicht angenommen werden, weil auch in dem Fall, dass zuvor eine Hauptsacheklage erhoben wurde, die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Erlass der (erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung (neu) bejaht wird (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 - Inhalator; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 16625).

  • LG Düsseldorf, 22.12.2016 - 4a O 103/16

    Gewebebehandlungssystem

    In diesem Zusammenhang kann es auch gerechtfertigt sein, die schriftlichen Entscheidungsgründe abzuwarten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2008, Az.: I-2 U 48/08, S. 6, zitiert nach BeckRS 2011, 16625).

    Insbesondere kann auch das Abwarten der Entscheidungsgründe geboten sein, wenn erst die Kenntnis der schriftlichen Gründe die Tragweite der Entscheidung für den Erfolg eines hierauf gestützten Verfügungsantrags deutlich werden lässt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2008, Az.: 2 U 48/08, S. 6, zitiert nach BeckRS 2011, 16625).

  • LG Düsseldorf, 14.05.2013 - 4b O 1/13

    Fußbodenlaminat

    Ändern sich aber die für die Beurteilung des Verfügungsbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, lebt eine vor der Änderung möglicherweise bereits entfallene Dringlichkeit wieder auf; selbst ein zweites Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist möglich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2008, I-2 U 48/08; OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 - Inhalator, OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972 - Forum-Shopping; Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 12 Rz. 3.19; Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 173; Berneke, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 94; jeweils m. w. N.).

    Angesichts dessen kann der Verfügungsklägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Verfügungsantrag nicht unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Verhandlung, in der die Einspruchsentscheidung verkündet wurde, anhängig gemacht zu haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2008, I-2 U 48/08).

  • LG Düsseldorf, 25.04.2017 - 4a O 104/16

    Lichtemittierende Vorrichtung VII

    Zwischen der Verkündung des Urteils des BGH am 16.08.2018 und der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe am 30.09.2016 liegt auch kein derart langer Zeitraum, dass die Verfügungsklägerin gehalten gewesen wäre, auf die Beschleunigung der Abfassung der Gründe zu drängen (vgl. für einen Zeitraum von über zwei Monaten OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2008, Az.: I-2 U 48/08, Rn. 58, zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 25.04.2017 - 4a O 112/16

    Lichtemittierende Vorrichtung VIII

    Zwischen der Verkündung des Urteils des BGH am 16.08.2018 und der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe am 30.09.2016 liegt auch kein derart langer Zeitraum, dass die Verfügungsklägerin gehalten gewesen wäre, auf die Beschleunigung der Abfassung der Gründe zu drängen (vgl. für einen Zeitraum von über zwei Monaten OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2008, Az.: I-2 U 48/08, Rn. 58, zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 25.04.2017 - 4a O 113/16

    Lichtemittierende Vorrichtung IX

    Zwischen der Verkündung des Urteils des BGH am 16.08.2018 und der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe am 30.09.2016 liegt auch kein derart langer Zeitraum, dass die Verfügungsklägerin gehalten gewesen wäre, auf die Beschleunigung der Abfassung der Gründe zu drängen (vgl. für einen Zeitraum von über zwei Monaten OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2008, Az.: I-2 U 48/08, Rn. 58, zitiert nach juris).
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