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OLG Schleswig, 20.01.2011 - 2 Ws 20/11 (12/11) |
Zitiervorschläge
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 2 Ws 20/11 (12/11) (https://dejure.org/2011,34092)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kiel, 13.12.2010 - 1 KLs 33/08
- OLG Schleswig, 20.01.2011 - 2 Ws 20/11 (12/11)
Papierfundstellen
- BeckRS 2011, 17853
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02
Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Auszug aus OLG Schleswig, 20.01.2011 - 2 Ws 20/11
Der Senat ist sich hierbei bewusst, dass nach herrschender Auffassung trotz des Verweises in § 464 b Satz 3 StPO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung auch in strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren vorrangig die Verfahrensgrundsätze des Beschwerdeverfahrens nach der Strafprozessordnung angewendet werden (vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 763 ) und dieses in § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts erfordert. - OLG Oldenburg, 22.10.2009 - 1 Ws 576/09
Erstattung notwendiger Auslagen bei Verteidigung sowohl durch einen …
Auszug aus OLG Schleswig, 20.01.2011 - 2 Ws 20/11
Anders liegt es jedoch dann, wenn die Bestellung des Pflichtverteidigers entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen worden ist (…vgl. Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 464 a Rn. 13 m. w. N.; zuletzt auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 1 Ws 576/09 -, zitiert nach Juris, sowie Beschluss des I. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Juli 2010 - 1 Ws 313/10 (273/10) -.
- LG Aachen, 19.12.2018 - 66 Qs 61/18
Bagatellsachen, Bußgeldverfahren, Kostenerstattung
In entsprechender Anwendung der für das zivilprozessuale Beschwerdeverfahren geltenden Befugnis in § 572 Abs. 3 ZPO weist die Kammer die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts daher an, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut der Höhe nach zu bescheiden (vgl. dazu OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2011, 2 Ws 20/11; LG Paderborn Beschluss vom 12.01.2015, 1 Qs 143/14). - LG Paderborn, 12.01.2015 - 1 Qs 143/14
Nachweis eines gelösten und sichtbar im Fahrzeug abgelegten Parktickets
In Anwendung der für das zivilprozessuale Beschwerdeverfahren geltenden Befugnis in § 572 Abs. 3 ZPO weist die Kammer daher die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts an, den Betroffenen unter Abstandnahme von den bisherigen Bedenken und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut der Höhe nach zu bescheiden (vgl. dazu OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.01.2011, 2 Ws 20/11, zitiert nach juris).