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   LG Dortmund, 30.06.2011 - 2 O 420/10   

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https://dejure.org/2011,20986
LG Dortmund, 30.06.2011 - 2 O 420/10 (https://dejure.org/2011,20986)
LG Dortmund, Entscheidung vom 30.06.2011 - 2 O 420/10 (https://dejure.org/2011,20986)
LG Dortmund, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - 2 O 420/10 (https://dejure.org/2011,20986)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klausel in einer Rechtsschutzversicherung zur unnötigen Erhöhung der Kosten oder Erschwerung ihrer Erstattung durch den Versicherungsnehmer ist unwirksam; Wirksamkeit einer Klausel in einer Rechtsschutzversicherung zur unnötigen Erhöhung der Kosten oder Erschwerung ihrer ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 2
    Klausel in einer Rechtsschutzversicherung zur unnötigen Erhöhung der Kosten oder Erschwerung ihrer Erstattung durch den Versicherungsnehmer ist unwirksam; Wirksamkeit einer Klausel in einer Rechtsschutzversicherung zur unnötigen Erhöhung der Kosten oder Erschwerung ihrer ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 19660
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.05.2009 - IV ZR 352/07
    Auszug aus LG Dortmund, 30.06.2011 - 2 O 420/10
    Im Anschluss an eine Terminsverfügung des Versicherungssenats des BGH vom 22.05.2009 - IV ZR 352/07 - wonach eine Klausel mit dem beanstandeten Inhalt "möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6, 62 VVG a.F. nach § 307 BGB unwirksam" sein könnte, vertritt der Kläger diese Auffassung im vorliegenden sowie weiteren 17 Gerichtsverfahren, in denen er Rechtsschutzversicherer auf Unterlassung der Einbeziehung in neue Versicherungsverträge und der Berufung auf diese Klausel bei der Abwicklung bestehender Verträge in Anspruch nimmt.

    Nachdem der Versicherungssenat des BGH dies als seine Auffassung mit Verfügung vom 22.05.2009 im Verfahren IV ZR 352/07 angedeutet hat, hat das Senatsmitglied Wendt diese Auffassung erläutert und ausgeführt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf den bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist, schlechterdings überfordert ist, auf den verschiedensten Rechtsgebieten komplizierte gebührenrechtliche Überlegungen anstellen muss, um zu ergründen, welche Kosten unnötig sind, die er zu vermeiden hat (r + s 2010, 221, 229; MDR 2010, 1168, 1171).

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 252/06

    Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten

    Auszug aus LG Dortmund, 30.06.2011 - 2 O 420/10
    Unter dem Gesichtspunkt der Unbestimmtheit ist demnach ein Verstoß gegen das Transparenzgebot immer dann zu bejahen, wenn eine Klausel so unpräzise formuliert ist, dass für den VN selbst der Kern der von der Klausel erfassten Fälle nicht überblickt werden kann (BGH, VersR 2009, 1659; VersR 2007, 1690; Beckmann in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch 2. Aufl., (2009), § 10 Rn. 234; Bruns in: Langheid-Wandt, Münchener Kommentar VVG, § 307 BGB Rn. 86; HK-VVG, Brömmelmeyer, Einleitung Rn. 71).
  • BGH, 16.09.2009 - IV ZR 246/08

    Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung in der Marktwert-Versicherung für

    Auszug aus LG Dortmund, 30.06.2011 - 2 O 420/10
    Unter dem Gesichtspunkt der Unbestimmtheit ist demnach ein Verstoß gegen das Transparenzgebot immer dann zu bejahen, wenn eine Klausel so unpräzise formuliert ist, dass für den VN selbst der Kern der von der Klausel erfassten Fälle nicht überblickt werden kann (BGH, VersR 2009, 1659; VersR 2007, 1690; Beckmann in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch 2. Aufl., (2009), § 10 Rn. 234; Bruns in: Langheid-Wandt, Münchener Kommentar VVG, § 307 BGB Rn. 86; HK-VVG, Brömmelmeyer, Einleitung Rn. 71).
  • OLG Köln, 17.04.2012 - 9 U 207/11

    Die Kostenminderungspflicht in § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 verstößt gegen das

    Daran ist weiterhin festzuhalten; die beanstandete Klausel ist unwirksam (so auch OLG München, VersR 2012, 313; OLG Celle, r + s 2011, 515; OLG Karlsruhe v. 15.11.2011 - 12 U 104/11, BeckRS 2011, 26653; OLG Hamm, r + s 2011, 471; LG Dortmund v. 30.06.2011 - 2 = 420/10, BeckRS 2011, 19660; aus dem Schrifttum Harbauer/ Bauer , Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 17 ARB 2000 Rn. 76a; ders. , NJW 2011, 646; Cornelius-Winkler , r + s 2010, 89; r + s 2011, 141; Lensing , VuR 2011, 290; Veith , r + s 2010, 458, 459; vertiefend Wendt , MDR 2010, 1168, 1170).
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