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   OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11   

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OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11 (https://dejure.org/2011,13900)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.06.2011 - 15 UF 129/11 (https://dejure.org/2011,13900)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Juni 2011 - 15 UF 129/11 (https://dejure.org/2011,13900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Gleichartigkeit von Anrechten in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 18
    Zulässigkeit der Beschwerde des Versorgungsträgers im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Gleichartigkeit von Anrechten in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers in Versorgungsausgleichsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 303
  • BeckRS 2011, 21714
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2011 - 18 UF 150/10

    Absehen vom Versorgungsausgleich bei geringer Differenz der Ausgleichswerte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11
    Bei der Prüfung, ob der Versorgungsausgleich wegen der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG ausscheidet, hat diese Saldierung vorrangig zu erfolgen, denn § 18 Abs. 1 VersAusglG steht mit § 18 Abs. 2 VersAusglG in einem Rangverhältnis, nach dem Abs. 1 vorrangig zu untersuchen ist (OLG Karlsruhe, B. v. 12.01.2011 - 18 UF 150/10, juris, Rn. 8; OLG München, FamRZ 2010, 1664, Rn. 17).

    Eine Anwendungssperre des § 18 Abs. 2 nach Durchführung der Prüfung nach Abs. 1 ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zu entnehmen (OLG Karlsruhe, B. v. 12.01.2011 - 18 UF 150/10, juris, Rn. 11; vgl. auch MünchKommBGB/Gräper, a.a.O., § 18 Rn. 21; a.A. OLG München FamRZ 2010, 1664, Rn. 18).

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11
    Grundsätzlich ist ein Versorgungsträger durch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschwert, wenn der Versorgungsausgleich in einer mit der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob die Entscheidung zu einer finanzielle Mehrbelastung des Versorgungsträgers führt oder nicht (vgl. BGH FamRZ 2009, 853 ff. Rn. 12; BGH FamRZ 2003, 1737 ff. Rn. 18).

    Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Entscheidung für sich genommen keine Veränderung des Anrechts bzw. der Leistungspflichten des Versorgungsträgers bewirkt (BGH FamRZ 2009, 853 ff. Rn. 12; a.A. Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. A. § 59 FamFG Rn. 12).

  • OLG München, 01.04.2010 - 4 UF 78/10

    Versorgungsausgleich im Ost-West-Fall: Ausgleich der in den alten und neuen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11
    Bei der Prüfung, ob der Versorgungsausgleich wegen der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG ausscheidet, hat diese Saldierung vorrangig zu erfolgen, denn § 18 Abs. 1 VersAusglG steht mit § 18 Abs. 2 VersAusglG in einem Rangverhältnis, nach dem Abs. 1 vorrangig zu untersuchen ist (OLG Karlsruhe, B. v. 12.01.2011 - 18 UF 150/10, juris, Rn. 8; OLG München, FamRZ 2010, 1664, Rn. 17).

    Eine Anwendungssperre des § 18 Abs. 2 nach Durchführung der Prüfung nach Abs. 1 ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zu entnehmen (OLG Karlsruhe, B. v. 12.01.2011 - 18 UF 150/10, juris, Rn. 11; vgl. auch MünchKommBGB/Gräper, a.a.O., § 18 Rn. 21; a.A. OLG München FamRZ 2010, 1664, Rn. 18).

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 188/99

    Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung im Ausland erworbener

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11
    Grundsätzlich ist ein Versorgungsträger durch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschwert, wenn der Versorgungsausgleich in einer mit der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob die Entscheidung zu einer finanzielle Mehrbelastung des Versorgungsträgers führt oder nicht (vgl. BGH FamRZ 2009, 853 ff. Rn. 12; BGH FamRZ 2003, 1737 ff. Rn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 10.05.1989 - 9 UF 37/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11
    Dass die rechtlich geschützten Interessen der am Verfahren beteiligten Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt sind, wie dies etwa bei einem Ausschluss des Ausgleichs nach der Härteklausel (zu § 1587c BGB vgl. BGH FamRZ 1981, 132, 134 sowie FamRZ 1991, 175, Rn. 12; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 59 FamFG Rn. 12, 12a) der Fall wäre, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (a.A. für § 3c Satz 1 VAHRG OLG Saarbrücken FamRZ 1989, 994).
  • OLG Bamberg, 20.12.2010 - 2 UF 245/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerde eines Versicherungsträgers wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11
    Sein Auftrag umfasst nicht die Durchsetzung rein privater Rechte der Ehegatten, besonders dann nicht, wenn diese den Ausspruch zum Versorgungsausgleich nicht angefochten und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass sie es dabei bewenden lassen wollen (im Ergebnis ebenfalls gegen die Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers, der sich gegen die Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG wendet, OLG Bamberg, B. v. 20.12.2010, 2 UF 245/10, juris Rn. 16 a.E).
  • OLG Brandenburg, 12.01.2011 - 15 UF 136/10

    Voraussetzung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs von West- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11
    Dasselbe gilt nach § 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI auch für Ost- und Westanrechte (dazu ausführlich OLG Brandenburg, B. v. 12.01.2011 - 15 UF 136/10 mit zahlreichen Nachw. auch zu abweichenden Auffassungen; für die Ungleichartigkeit von Ost- und Westanrechten sowie von Anrechten in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung auch Ruland, VersAusgl, 2. Aufl, Rn. 488).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11
    Dass die rechtlich geschützten Interessen der am Verfahren beteiligten Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt sind, wie dies etwa bei einem Ausschluss des Ausgleichs nach der Härteklausel (zu § 1587c BGB vgl. BGH FamRZ 1981, 132, 134 sowie FamRZ 1991, 175, Rn. 12; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 59 FamFG Rn. 12, 12a) der Fall wäre, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (a.A. für § 3c Satz 1 VAHRG OLG Saarbrücken FamRZ 1989, 994).
  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11
    Dass die rechtlich geschützten Interessen der am Verfahren beteiligten Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt sind, wie dies etwa bei einem Ausschluss des Ausgleichs nach der Härteklausel (zu § 1587c BGB vgl. BGH FamRZ 1981, 132, 134 sowie FamRZ 1991, 175, Rn. 12; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 59 FamFG Rn. 12, 12a) der Fall wäre, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (a.A. für § 3c Satz 1 VAHRG OLG Saarbrücken FamRZ 1989, 994).
  • OLG Stuttgart, 09.06.2011 - 15 UF 74/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11
    Die Beschwerde ist zulässig, soweit sich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See dagegen wendet, dass das Familiengericht bestimmte Anrechte als gleichartig behandelt, daher saldiert und deshalb nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen hat, obwohl die Anrechte nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gleichartig sind (zur Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers in einem solchen Fall: Beschluss des Senats vom 09.06.2010 - 15 UF 74/11 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) (dazu a).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Daher kann sich der Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung der Härteklausel des § 27 VersAusglG stützen (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 303, 305; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 12; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 134 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 177 zu § 1587 c BGB).

    In diesen Fällen mache der Versorgungsträger in der Sache eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes und damit eine Rechtsposition geltend, die nicht ihm, sondern nur dem betroffenen Ehegatten zustehe (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 303, 304 f. - obiter dictum).

  • OLG Celle, 15.11.2011 - 10 UF 256/11

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausschluss des

    Das OLG Bamberg (FamRZ 2011, 1232 - obiter dictum) und das OLG Stuttgart (Beschluss vom 13.06.2011 - 15 UF 129/11 - [juris] - obiter dictum) haben eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers für den Fall verneint, dass er sich gegen den Ausschluss eines einzelnen Anrechts wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG wendet.

    Das OLG Stuttgart verneint eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers auch für den Fall, dass der Versorgungsträger sich gegen den Ausschluss gleichartiger Anrechte beider Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusgl wendet, sofern er sich nur darauf beruft, der Ausgleich verursache keinen unverhältnismäßigen Aufwand (Beschluss vom 13.06.2011 - 15 UF 129/11 - [juris]).

    Das OLG Stuttgart (Beschlüsse vom 09.06.2011 - 15 UF 74/11 - und vom 13.06.2011 - 15 UF 129/11 - [juris]) bejaht eine Beschwerdebefugnis für den Fall, dass sich der Versorgungsträger mit der Begründung, die angenommene Gleichartigkeit der Anrechte sei nicht gegeben, gegen den Ausschluss des Ausgleichs des bei ihm bestehenden Anrechts nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wendet.

  • OLG Nürnberg, 29.01.2016 - 11 UF 1524/15

    Versorgungsausgleich - Keine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers bei

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011, Az.: 15 UF 129/11.

    Noch vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben sich sowohl das OLG Bamberg (FamRZ 2011, 1232), als auch das OLG Stuttgart (Beschluss vom 13.6.2011, Az. 15 UF 129/11, zitiert nach juris) in einem obiter dictum dahingehend erklärt, es würde keinen Eingriff in die Rechtsposition des Versorgungsträgers darstellen, wenn der Ausgleich des bei ihm bestehenden Anrechts nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterblieben wäre (OLG Bamberg a. a. O.).

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2012 - 18 UF 338/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers;

    Dass die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt sind, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011, BeckRS 2011, 21714; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.08.2011, BeckRS 2011, 23267, OLG Celle, B. v. 15.11.2011, BeckRS 2011, 26615; a.A. wohl Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rn. 1216).
  • OLG Saarbrücken, 25.11.2011 - 6 UF 142/11

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers bei Anfechtung

    Insbesondere steht hier nach der von den Beteiligten unangegriffenen und keinen Bedenken unterliegenden Auskunft der DRV Bund vom 20. Juli 2011 kein Fall der Bagatellklausel nach § 18 VersAusglG in Rede; auch kommt eine interne Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG hier nicht in Betracht (vgl. zu diesen Konstellationen Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 15 UF 74/11 - und vom 13. Juni 2011 - 15 UF 129/11 - OLG Schleswig, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 12 UF 60/11 -, jeweils juris; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1404; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59, Rz. 73; Prütting/Helms/Wagner, FamFG, 2. Aufl., § 228, Rz. 4; Wick, FuR 2011, 605, 609; vgl. ferner zum Fall der Überleitung des Versicherungsverhältnisses OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 18 UF 202/10 -, juris).
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