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   OLG Hamm, 17.11.2011 - I-28 U 109/11   

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https://dejure.org/2011,3037
OLG Hamm, 17.11.2011 - I-28 U 109/11 (https://dejure.org/2011,3037)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2011 - I-28 U 109/11 (https://dejure.org/2011,3037)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. November 2011 - I-28 U 109/11 (https://dejure.org/2011,3037)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Offenbarungspflicht des Verkäufers bei geringfügigen durch eine Fachwerkstatt behobenen Lackkratzern i.R.d. Sachmängelhaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Käufers bei behobenen Lackschäden eines Neufahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geringfügiger Lackschaden: Kein Sachmangel

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kaufrücktritt bei Neuwagen mit Lackschaden - Leichte Lackschäden beeinträchtigen die Fabrikneuheit nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 29317
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.06.1980 - VIII ZR 185/79

    Zusicherung der Fabrikneuheit eines Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2011 - 28 U 109/11
    Nach der Rechtsprechung gehört die Fabrikneuheit zu der nach § 434 Abs. 1 BGB geschuldeten Beschaffenheit eines Neuwagens (BGH, Urt. v. 18.06.1980, VIII ZR 185/79, NJW 1980, 2127f.; BGH, Urt. v. 15.10.2003, VIII ZR 227/02; NJW 2004, 160; s. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf 10. Aufl. 2009, Rn 240, 273ff.).

    "Fabrikneu" bedeutet dagegen nicht fehlerfrei (BGH NJW 1980, 2127, 2128).

  • OLG Hamm, 20.04.1998 - 32 U 150/97
    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2011 - 28 U 109/11
    Während ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, nicht mehr "fabrikneu" ist, auch wenn die Schäden vor Übergabe durch Nachlackierung ausgebessert worden sind (BGH a.a.O.), gilt anderes bei geringfügigen Lackschäden, soweit sie fachgerecht beseitigt wurden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.04.1998, 32 U 159/97, NJW-RR 1998, 1212; OLG München, Urt. v. 25.03.1998, 30 U 598/97, NJW-RR 1998, 1210).
  • LG Gießen, 11.11.2004 - 4 O 269/04

    Offenbarungspflichten des Verkäufers bei der Veräußerung eines fabrikneuen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2011 - 28 U 109/11
    Soweit das Landgericht Gießen in der klägerseits zitierten Entscheidung vom 11.11.2004 (4 O 269/04, NZV 2005, 310) aus dem zuvor zitierten Urteil des OLG Oldenburg den Schluss zieht, dass Lackschäden, die einen Beseitigungsaufwand von 640 DM bzw. 330 EUR verursacht hatten, auch bei fachgerechter Instandsetzung die Grenze zur fehlenden Fabrikneuheit überschreiten, ist dem nicht zu folgen.
  • BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 210/06

    Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises wegen eines behebbaren

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2011 - 28 U 109/11
    Nach der Rechtsprechung wird regelmäßig ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers angenommen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat (BGH, Beschl. v. 08.12.2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, s. auch BGH, Urt. v. 09.01.2008, VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371).
  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 330/06

    Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2011 - 28 U 109/11
    (1) Es handelte sich nicht um eine Unfallbeschädigung, die sowohl bei einem Neu- wie bei einem Gebrauchtfahrzeug auch bei fachgerechter Reparatur eine Abweichung von der üblichen, vom Käufer berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit darstellt und deshalb nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB einen Sachmangel begründet (vgl.BGH, Versäumnisurt. v. 10.10.2007, VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, 54).
  • OLG München, 25.03.1998 - 30 U 598/97
    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2011 - 28 U 109/11
    Während ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, nicht mehr "fabrikneu" ist, auch wenn die Schäden vor Übergabe durch Nachlackierung ausgebessert worden sind (BGH a.a.O.), gilt anderes bei geringfügigen Lackschäden, soweit sie fachgerecht beseitigt wurden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.04.1998, 32 U 159/97, NJW-RR 1998, 1212; OLG München, Urt. v. 25.03.1998, 30 U 598/97, NJW-RR 1998, 1210).
  • BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 227/02

    Zur Frage, wann ein Kraftfahrzeug noch fabrikneu ist

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2011 - 28 U 109/11
    Nach der Rechtsprechung gehört die Fabrikneuheit zu der nach § 434 Abs. 1 BGB geschuldeten Beschaffenheit eines Neuwagens (BGH, Urt. v. 18.06.1980, VIII ZR 185/79, NJW 1980, 2127f.; BGH, Urt. v. 15.10.2003, VIII ZR 227/02; NJW 2004, 160; s. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf 10. Aufl. 2009, Rn 240, 273ff.).
  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05

    Rechtsstellung des Gebrauchtwagenkäufers; Obliegenheit zur Nacherfüllung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2011 - 28 U 109/11
    An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen (BGH, Urt. v. 21.12.2005, VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195, 1197).
  • OLG Oldenburg, 18.10.2000 - 2 U 163/00

    Kraftfahrzeug; Kfz; Gebrauchtwagen; Neuwertig; Kaufvertrag; Verkäufer;

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2011 - 28 U 109/11
    Aus der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 18.10.2000 (2 U 163/00, BeckRS 2000 3013760) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2011 - 28 U 109/11
    Nach der Rechtsprechung wird regelmäßig ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers angenommen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat (BGH, Beschl. v. 08.12.2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, s. auch BGH, Urt. v. 09.01.2008, VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371).
  • OLG Hamm, 21.07.2016 - 28 U 175/15

    Nachliefern oder nachbessern? Wahlrecht des Käufers beim Fahrzeugkauf

    Bei der Feststellung, ob eine Vorbeschädigung die Eigenschaft der Fabrikneuheit entfallen lässt, kommt es auf die Verkehrsanschauung an, welche sich nicht allein am Reparaturaufwand, sondern auch am Umfang des beseitigten Schadens orientiert (s. hierzu Senatsurteil vom 17.11.2011, 28 U 109/11, BeckRS 2011, 29317).
  • LG Saarbrücken, 22.10.2012 - 3 O 356/11

    Neuwagenkaufvertrag: Rücktritt wegen Lackschäden und fehlgeschlagener

    Von diesem grundsätzlich mangelbegründenden und offenbarungspflichtigen Unfallschäden sind Bagatellschäden abzugrenzen, worunter insbesondere geringfügige Lackschäden fallen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011, I 28 U 109/11).
  • LG Wuppertal, 27.05.2020 - 17 O 337/19

    Neuwagenkauf: Sachmangel bei unfachgerechter Reparatur Lackschaden

    Dies gilt unabhängig von der Geringfügigkeit des Lackschadens jedoch nur insoweit, als dass die Nachlackierung fachgerecht und in Werksqualität erfolgt, denn die Fabrikneuheit verlangt, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand befindet, wie es vom Hersteller ausgeliefert worden ist (vgl. BGH a.a.O., OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011, 28 U 109/11, Rn. 51, juris).
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